B-KUVG
Gliederung
(1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
(2) Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten, wenn sie bei den in § 91 Abs. 2 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind und nicht auf Grund einer solchen Krankheit ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht.
(3) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Sinne des Abs. 1 oder 2 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz (§ 91 Abs. 2) entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
§ 92 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 92 Berufskrankheiten
…§ 92. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die…
Art. 2 Artikel II
…Bestimmungen des § 105 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 28 lit. b sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten sind. Die Leistung gebührt ab…
§ 101 Anspruch auf Versehrtenrente
…Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. (2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus…
§ 108 Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
…Bundesgesetz – ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 148c bis 148e BSVG – mindestens 20% (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene…
§ 120 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 120 Wartezeit
…Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ( §§ 175 bis 177 ASVG , §§ 148c bis 148e BSVG , §§ 90 bis 92 B-KUVG ) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach § 19a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes…
§ 111 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 111 Wartezeit
…eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ( §§ 175 bis 177 ASVG , §§ 148c bis 148e dieses Bundesgesetzes, §§ 90 bis 92 B-KUVG ) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach § 19a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes…
§ 149l Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
…Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder b) eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 93 B-KUVG oder c) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder d) einer anerkannten Schädigung nach dem…
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