Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Klenk sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Florian Zeh, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Paulus Heinzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 128.000 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.8.2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.006,32 (darin enthalten EUR 667,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und der Beklagte lernten einander im Jahr 2012 kennen, wobei sich der Beklagte als Vermögensberater vorstellte und die Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 bei ihrer Umschuldung unterstützte. Aufgrund dieser Umschuldungen gelangte die Klägerin zu finanziellen Mitteln von EUR 60.000, mit welchen sie Teile eines laufenden Kredites zurückzahlen wollte. Der Beklagte machte ihr den Vorschlag, sie könne ihm dieses Geld für zehn Jahre zur Verfügung stellen, wobei er während dieser Zeit EUR 400 monatlich in eine Lebensversicherung einzahlen werde. Am Ende der Laufzeit bekomme sie sodann EUR 60.000 plus die Einzahlungen und den Gewinn aus der Lebensversicherung zurück. Die Klägerin nahm dieses Angebot an, woraufhin der Beklagte einen Vertrag mit nachfolgendem Inhalt verfasste:
„ 1. Bereitstellung
Frau A* stellt B* einen Betrag in der Höhe von EUR 60.000 (in Worten Sechzigtausend Euro) bereit.
2. Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr beträgt EUR 400 monatlich und wird in einen Versicherungsvertrag „**" einbezahlt. Versicherungsnehmer und versicherte Person ist Frau A*.
3. Laufzeit
Die vereinbarte Laufzeit beginnt mit der Überweisung der EUR 60.000 und beträgt 120 Monate.
4. Ablauf
Der bereit gestellte Betrag wird auf das Konto ** lautend auf B* überwiesen. Während der Laufzeit wird die Bereitstellungsgebühr monatlich, wie oben definiert, beglichen. Längstens nach 120 Monaten steht es Frau A* frei, den bereit gestellten Betrag oder 10 % Anteile an der bestehenden Firma von B* zu erhalten. “
Die Klägerin und der Beklagte schlossen diesen Vertrag am 20.3.2014 ab.
Auf Grundlage dieses Vertrages überwies die Klägerin dem Beklagten am 1.7.2014 EUR 40.000 und am 1.9.2014 EUR 20.000.
Der Beklagte zahlte der Klägerin die bereitgestellten EUR 60.000 nicht zurück und entrichtete auch nicht die vereinbarte Bereitstellungsgebühr.
Am 4.11.2014 übergab die Klägerin dem Beklagten EUR 20.000 in bar. Hiezu besprachen die Parteien, dass der Beklagte dieses Geld auf ein Sammelkonto einzahlen werde, wobei das Geld auf dem Sammelkonto als Bankgarantie für einen Kredit verwendet werde, mit welchem anschließend Wertpapiere gekauft werden würden. Die Parteien vereinbarten, dass das Geld der Klägerin für zehn Jahre veranlagt werde, wobei der Beklagte der Klägerin erklärte, dass diese Wertpapiere anschließend mit einem Aufschlag verkauft werden würden. Er sicherte der Klägerin zu, dass sie nach Ablauf der zehn Jahre das Geld inklusive allfälligem Gewinn zurückgezahlt bekomme. Der Beklagte investierte das Geld nicht in der vereinbarten Form, sondern zahlte es in sein Unternehmen ein. Er zahlte der Klägerin weder die EUR 20.000 zurück, noch leistete er darüber hinausgehende Zahlungen.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 128.000 sA und brachte vor, sie habe mit dem Beklagten am 20.3.2014 einen „Bereitstellungsvertrag“ abgeschlossen, mit dem sie sich verpflichtet habe, ihm EUR 60.000 bereit zu stellen. Die Parteien hätten eine monatliche Bereitstellungsgebühr von EUR 400 vereinbart, die vom Beklagten in einen Versicherungsvertrag „**“ einbezahlt hätte werden sollen. Vereinbart worden sei weiters, dass sie am Ende der Laufzeit von 120 Monaten den Betrag von EUR 60.000 zurück- sowie die Einzahlungen von EUR 48.000 in den „**“ ausbezahlt erhalte. Die Option, anstelle der Auszahlung des bereitgestellten Betrags sich mit 10 % an der bestehenden Firma des Beklagten zu beteiligen, habe sie nicht gewählt.
Darüber hinaus habe sie dem Beklagten am 4.11.2014 EUR 20.000 in bar zur Veranlagung übergeben. Diese Zahlung stehe in keinem Zusammenhang zum Bereitstellungsvertrag. Der Beklagte habe diesen Betrag vereinbarungswidrig niemals veranlagt und ebenfalls nicht zurückbezahlt.
Der Beklagte bestritt und wendete ein, er habe die EUR 60.000 benötigt, um sein Unternehmen, die C* OG, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzugründen; Ziel der Klägerin sei es gewesen, sich an diesem Unternehmen zu beteiligen. Im Rahmen des Bereitstellungsvertrages habe sie zwischen einer Veranlagung der durch seine Tätigkeit erzielten Geldmittel aus der Kündigung der Tilgungsträger oder einer Beteiligung an dessen Unternehmen wählen können. Es habe sich sohin um zwei alternative Veranlagungen gehandelt, was ihr damals auch bewusst gewesen sei. Sie habe sich bereits bei Abschluss des Bereitstellungsvertrages entschieden, die Option des Bereitstellungsvertrages auf die 10 % Anteile an seinem Unternehmen zu ziehen. Dazu sei sie auch bereit gewesen, weitere EUR 20.000 am 4.11.2014 als zukünftige Gesellschafterin zuzuschießen. Es sei daher auch bei dieser Zahlung nie um die Veranlagung ihres Vermögens, sondern immer nur um die Gegenleistung für den Beteiligungserwerb an seinem Unternehmen gegangen. Zwischen den Parteien sei immer außer Streit gestanden, dass mit dem Beteiligungserwerb keine Ansprüche aus dem Bereitstellungsvertrag mehr aufrecht bleiben würden. Er habe sohin sämtliche Verpflichtungen aus dem Bereitstellungsvertrag und auch aus sonst zwischen den Streitparteien bestehenden Vereinbarungen gegenüber der Klägerin erfüllt, es bestehe somit keinerlei rechtliche Grundlage für die klagsweise erhobenen Ansprüche.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf dazu die oben zusammengefasst wiedergegeben sowie weitere auf den Seiten 5 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Bereitstellungsvertrag nicht erfüllt, da die Klägerin die ihr darin eingeräumte Option auf den Erwerb von Unternehmensanteilen nicht wahrgenommen und er keine Zahlungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag an sie geleistet habe. Er sei daher vereinbarungsgemäß verpflichtet, der Klägerin deren bereitgestelltes Kapital von EUR 60.000 zurückzuzahlen sowie die „Bereitstellungsgebühr“ von EUR 400 monatlich, über die Laufzeit des Vertrags gesehen sohin EUR 48.000 zu zahlen. Darüber hinaus habe er den weiters übergebenen Betrag von EUR 20.000 weder vereinbarungsgemäß veranlagt noch zurückgezahlt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtliche Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Tatsachenrüge :
1. Der Beklagte bekämpft die Feststellungen
„ Die Klägerin wählte zu keinem Zeitpunkt die unter Punkt 4., 3. Satz des Bereitstellungsvertrages definierte zweite Option, nämlich den Erhalt von 10% Anteilen an der bestehenden Firma von B*. “ (F1)
„ Dieses Rechtsgeschäft stand in keinem Zusammenhang mit dem Bereitstellungsvertrag über EUR 60.000 oder dem Investment über EUR 20.000. Dies war sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten klar. “ (F2)
und begehrt die Ersatzfeststellungen
„Die Beteiligung der Klägerin an der D* GmbH von 10% entsprach ihrem Willen, sich an dem Unternehmen des Beklagten gemäß dem Optionsrecht im Bereitstellungsvertrag zu beteiligen. Der Beklagte hatte zu diesem Zweck das Unternehmen gemäß § 142 UGB zu einem im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmen umgewandelt und dieses wurde in der Folge auf Anraten des Steuerberaters Mag. E*, welcher dem Beklagten und der Klägerin, sowie weiteren Gesellschaftern den Kauf der Anteile an der F* GesmbH als Mantelgesellschaft vermittelte, in diese Gesellschaft eingebracht. Im Zuge dieser Umgründungsschritte wurde die F* GesmbH in D* GmbH umfirmiert. Bei dieser Mantelgesellschaft, die über Vermittlung des Steuerberaters gekauft wurde, wurden die Gesellschafter in der Folge mit hohen Forderungen Dritter konfrontiert, was bereits auch Gegenstand eines Strafverfahrens war, wo der vermittelnde Steuerberater als Beschuldigter aufschien. Deshalb wurden von der Klägerin und dem Beklagten, sowie einer weiteren Gesellschafterin die Beteiligungen an dieser Gesellschaft wieder abgestoßen, um drohende Verluste zu vermeiden. In weiterer Folge wurde die gemeinsame unternehmerische Tätigkeit beendet. “ (E1)
„ Das Investment von EUR 20.000 gelangte ebenfalls über die Umgründungsschritte aus dem Unternehmen des Beklagten in die D* GmbH. Dieses wurde ohne jeden Widerspruch der Klägerin verwendet, um die Umgründung und Abwicklung der D* GmbH zu finanzieren. “ (E2)
Das Erstgericht habe bei seiner Beweiswürdigung einer bloßen Schutzbehauptung der Klägerin Glauben geschenkt, weshalb es daher nichts zum Hintergrund des Erwerbs der Anteile an der F* GesmbH festgestellt habe. Er habe nur ein aktives Unternehmen während der ganzen strittigen Vorgänge betrieben, es sei für ihn also unzweifelhaft gewesen, dass die Klägerin sich gemäß dem Bereitstellungsvertrag an diesem Unternehmen beteiligen habe wollen. Außer der Umgründungsdokumentation und dem Bereitstellungsvertrag gebe es gar keine Urkunden zur gemeinsamen Gesellschaftsgründung und zur Beteiligung der Klägerin am Unternehmen. Er habe somit gar nicht erkennen können, dass die Klägerin einen neuen Unternehmenszweck in ihrer Vorstellung verfolgt habe; er habe geradezu davon ausgehen müssen, dass sie sich an seinem einzigen Unternehmen unter Ziehung der Option gemäß dem Bereitstellungsvertrag beteiligen habe wollen. Die Unterschrift unter dem Beteiligungsvertrag dürfte auch die einzige Urkunde zum wahren Willen der Klägerin sein. Somit sei es lebensnah anzunehmen, dass sich die Streitparteien sehr wohl angesichts des Aufwands mit der Einbringung seines (Einzel-)Unternehmens in eine GmbH, die den Streitparteien als „leere“ Mantel-GmbH verkauft worden sei, über den Zweck dieser Transaktion übereinstimmend im Klaren gewesen seien.
Rechtliche Konsequenz aus den begehrten Feststellungen sei, dass die Klägerin zumindest konkludent nach dem nach außen hin für den Beklagten erkennbaren Willen das Optionsrecht ausüben habe wollen.
2. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, ist es erforderlich anzugeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 3 Ob 118/18a; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 Rz 15 mwN). Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums diese Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
3. Um den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung gesetzmäßig auszuführen, muss weiters die begehrte Ersatzfeststellung in einem unauflöslichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen, soll doch die Letztere die Erstere ersetzen (vgl RS0041835 [insb. T2, T4]). Besteht zwischen der bekämpften Feststellung und der gewünschten Ersatzfeststellung kein Widerspruch, liegt insoweit keine vom Berufungsgericht inhaltlich zu behandelnde Beweisrüge vor. Werden zusätzliche Feststellungen begehrt, ist dies nicht mit Beweis- und Tatsachenrüge, sondern mit Rechtsrüge geltend zu machen.
4. Diesen Voraussetzungen wird die Beweisrüge des Beklagten zum Teil nicht gerecht.
4.1. Der erste Satz der Ersatzfeststellung (E1) zielt darauf ab, dass die Beteiligung am genannten Unternehmen des Beklagten im Ausmaß von 10 % gemäß dem Optionsrecht im Bereitstellungsvertrag dem Willen der Klägerin entsprochen habe; also, dass diese sich − ohne nach außen gerichtete und für andere erkennbare Willensäußerung − dafür entschieden habe. Die bekämpfte Feststellung (F1) sagt hingegen aus, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt diese Option gewählt hat, was bedeutet, dass sie einen allfällig darauf gerichteten Willen nicht gegenüber dem Beklagten geäußert hat. Die Feststellungen stehen nicht im geforderten Widerspruch zueinander und könnten nebeneinander bestehen. Auch mit den weiteren Sätzen der Ersatzfeststellung (E1) strebt der Beklagte gar keine Ersatz-, sondern eine Zusatzfeststellung an, weil er erkennbar der Meinung ist, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ausreicht. Es liegt aber – dies im Vorgriff auf die Behandlung der Rechtsrügen – auch kein derartiger rechtlicher Feststellungsmangel vor, weil die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichen. Wenn der Beklagte zur Relevanz der Ersatzfeststellung (E1) ausführt, die Klägerin hätte zumindest konkludent nach dem nach außen hin für den Beklagten erkennbaren Willen das Optionsrecht ausüben wollen, ist er darauf zu verweisen, dass er ein Vorbringen zur konkludenten Zustimmung der Klägerin erstinstanzlich nicht erstattet hat. Vielmehr nahm der Beklagte den Prozessstandpunkt ein, dass sich die Klägerin bereits bei Abschluss des Bereitstellungsvertrags für die Option der Beteiligung entschieden hätte. Dementsprechend führte er in seiner Einvernahme auch aus, sie hätte ihm dies im Zuge der Abwicklung bei einem Treffen gesagt und erst daraufhin seien die Vorbereitungen für die Firmengründung mit ihrer Einbindung − die der Beklagte nunmehr offenbar als konkludente Handlung der Klägerin zur Annahme der Option verstanden haben will − vorangegangen.
4.2. Der Beklagte stützt sich in seiner Beweisrüge zudem weder auf einzelne Beweisergebnisse bzw Teile davon, noch legt er substantiiert und überzeugend dar, warum die dem entgegenstehende Beweiswürdigung des Erstgerichts, das zu anderen Tatsachenschlüssen gekommen ist, unrichtig sein sollte. Er geht lediglich auf die einleitende Anmerkung des Erstgerichts in der Beweiswürdigung ein, dass es keine Urkunden gäbe, in denen die Klägerin erklärt hätte, ihr Optionsrecht auszuüben und versucht, hier vermeintliche Widersprüche des Erstgerichts aufzuzeigen. Auffällig ist zudem, dass der Beklagte nicht einmal behauptet, seine eigene Aussage zur Ausübung des Optionsrechts durch die Klägerin wäre glaubwürdiger, sondern bloß unsubstantiiert die Vermutung aufstellt, die Angaben der Klägerin seien bloße Schutzbehauptungen.
4.3. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht für die Glaubwürdigkeit des Beklagten spricht, wenn er seinen Standpunkt im Laufe des Verfahrens diametral ändert und im Berufungsverfahren seinem erstinstanzlichen Vorbringen widersprechende Ausführungen tätigt. So brachte er hinsichtlich der von der Klägerin am 4.11.2014 übergebenen EUR 20.000 erstinstanzlich vor, die Klägerin sei auch dazu bereit gewesen, diesen Betrag als zukünftige Gesellschafterin zuzuschießen (ON 3, S 2; ON 9, S 3). Dem widersprechend führt der Beklagte zur Relevanz der Ersatzfeststellung (E2) nunmehr aus, „die Heranziehung“ des Investments der Klägerin von EUR 20.000 entspreche der Treuepflicht der Gesellschafter, jedenfalls habe er dieses Geld zum Wohle der gemeinsamen Gesellschaft bzw zum Wohle aller Gesellschafter nach Bekanntwerden der hohen Forderungen Dritter gegen die erworbene Gesellschaft verwendet, was die Klägerin wissen habe müssen. Aus diesen Gründen sei mit Wissen und (stillschweigender) Zustimmung der Klägerin der Investmentvertrag längst einvernehmlich aufgelöst und das Investment umgewidmet worden (ON 17, S 6).
4.4. Nachvollziehbare oder gar überzeugende Argumente, die gegen die vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen gezogenen Tatsachenschlüsse sprechen, sodass die bekämpften Feststellungen als unrichtig erscheinen oder bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen sprächen, werden nicht ins Treffen geführt. Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge :
5. Der Beklagte vermeint, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich ein Dissens über die Verwendung des Bereitstellungskapitals, weil er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin die Option gemäß dem Bereitstellungsvertrag gewählt habe, während die Klägerin dies nicht habe wollen. Als sekundären Feststellungsmangel rügt er in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Feststellung darüber treffen hätte müssen, dass eine ausdrückliche Willensäußerung der Klägerin über die Art der unternehmerischen Beziehung, die sie mit dem Beklagten eingehen habe wollen, nie stattgefunden habe und der Beklagte davon ausgehen habe müssen, dass sie mit dem Erwerb der Beteiligung das Optionsrecht gemäß dem Bereitstellungsvertrag ausgeübt habe, weswegen er die erhaltenen Mittel von der Klägerin in sein Unternehmen und letztlich in die umgegründete GmbH gebracht habe, wo sie verbraucht worden seien. Rechtliche Konsequenz daraus sei, dass die Klägerin durch ihr Stillschweigen zu ihrem wahren Geschäftswillen beim Beklagten einen Geschäftsirrtum ausgelöst habe, weil der Dissens zwischen dem Willen des Beklagten und seiner Vorstellung zur vertraglichen Grundsituation zwischen den Parteien aufgrund des Bereitstellungsvertrags ihm verborgen bleiben habe müssen. Der von der Klägerin ausgelöste Irrtum über ihre wahre Intention sei somit ein wesentlicher Geschäftsirrtum, den die Klägerin verursacht habe.
6. Nach gesicherter Rechtsprechung setzt ein Feststellungsmangel voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2]). Es bedeutet demnach im Zivilprozess keinen solchen Mangel, wenn Feststellungen nicht getroffen werden, denen eine Behauptungsgrundlage fehlt (1 Ob 163/98x mwN = RS0037972 [T12]). Vorliegend hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren kein auf die begehrten Feststellungen abzielendes Vorbringen erstattet. Er verstößt daher gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO.
7. Damit ist der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen.
8. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
9. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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