Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. August 2025, GZ **-28.4, durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) wird das angefochtene Urteil (zur Gänze) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit sowie seiner Berufung wegen Schuld und Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB (US 7: nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 2. Dezember 2024 in ** „die Justizwachebeamten B*, C* und D* mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar der Durchführung ihrer Aufsichts- und Überwachungstätigkeit als Justizwachebeamte sowie der Sicherung der Ordnung in der Anstalt gemäß § 102 StVG, zu hindern versucht, indem er trotz der Aufforderung durch den Justizwachebeamten B*, er möge in seinen Haftraum gehen, sich nach Ergreifen durch diesen ruckartig aus seinem Griff losriss sowie in Folge versuchte, sich unter Anwendung erheblicher Kraft aus der Fixierung durch die Justizwachebeamten B*, C* und D* loszureißen, wobei es beim Versuch blieb, weil ihn die Justizwachebeamten schließlich unter Anwendung enormer Körperkraft die Handfesseln anlegen und in einen Haftraum verbringen konnten“.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter die einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während der Strafhaft erschwerend, mildernd hingegen den Umstand, dass es beim Versuch blieb, sowie „die zumindest teilweise tatsachengeständige Verantwortung“.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 30) und fristgerecht zu ON 31.2 in diesen Punkten ausgeführte Berufung des Angeklagten.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2025, der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge zu geben.
Deren Ansicht zuwider erweist sich die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) jedoch als berechtigt.
Das Erstgericht traf – soweit hier von Interesse – folgende Feststellungen (US 3):
„Der Justizwachebeamte B* packte den Angeklagten […] am linken Oberarm, um ihn am Weitergehen zu hindern. Plötzlich riss sich der Angeklagte ruckartig los und schlug mit seiner Hand nach hinten in Richtung des Justizwachebeamten B* aus. Ob es sich hierbei um einen gezielten Schlag oder lediglich die ruckartige Bewegung aufgrund des Losreißens aus dem Griff handelte, kann nicht mehr festgestellt werden. Dieser brachte den Angeklagten in weiterer Folge kontrolliert zu Boden. Die Justizwachebeamten C* und D* kamen zur Unterstützung hinzu und fixierten mit B* den Angeklagten am Boden. Dieser wehrte sich und versuchte, sich unter erheblicher Körperkraft aus der Fixierung durch die Justizwachebeamten B*, C* und D* loszureißen. Der Angeklagte spannte seinen Körper an, versteckte seine Hände unter seinem Körper und versuchte, sich aus der Fixierung zu winden. Er konnte sich jedoch aufgrund der von den Justizwachebeamten angewendeten enormen Körperkraft nicht befreien. […]
Der Angeklagte wollte sich durch das Losreißen aus dem Griff des Justizwachebeamten B* und die Anwendung massiver Körperkraft durch Anspannen des Körpers und Winden aus der Fixierung der Durchführung der Aufsichts- und Überwachungstätigkeit sowie der Sicherung der Ordnung in der Anstalt gemäß § 102 StVG durch die Justizwachebeamten B*, C* und D* entziehen. Er hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dadurch Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Durchführung ihrer Aufsichts- und Überwachungstätigkeit sowie der Sicherung der Ordnung in der Anstalt gemäß § 102 StVG, hinderte bzw. zu hindern versuchte“.
Beweiswürdigend hielt der Erstrichter unter anderem fest, dass die Justizwachebeamten übereinstimmend angegeben hätten, „dass der Angeklagte versucht hat, sich aus der Fixierung zu winden, er die Hände unter dem Körper versteckt und den Körper angespannt hat und sie ihm erst zu dritt unter Anwendung enormer Körperkraft die Handfesseln anlegen konnten“ (US 4). Weiters habe „nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden“ können, dass der Angeklagte „im Rahmen des Losreißens auch mit seiner Hand in Richtung des Justizwachebeamten B* geschlagen hätte“ (US 5).
Der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB verlangt in objektiver Hinsicht die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlichen oder auch nur erwarteten Widerstands. Es bedarf nicht der Entfaltung überlegener Kraft, auch keiner besonders qualifizierten Form körperlicher Kraftanwendung; sie darf nur nicht ganz unerheblich, sondern muss so beschaffen sein, dass sie nach den Umständen des Falles geeignet ist, durch ihren Einsatz in der körperlichen Sphäre des Opfers als physische Krafteinwirkung empfunden zu werden und effektiv zu sein. Maßgebend ist dabei somit nicht der Kraftaufwand des Täters, sondern die objektive physische Krafteinwirkung auf das Opfer ( Danek, WK² StGB § 269 Rz 54 mwN).
In diesem Sinn stellt zunächst das Losreißen eines Festgenommenen von einem Beamten nur dann eine Tathandlung nach § 269 StGB dar, wenn es unter Aufbietung einiger Körperkraft erfolgt, während ein überraschendes Losreißen ohne Anwendung gegen den Festhaltenden gerichteter Körperkraft (etwa unter Ausnützung einer Unaufmerksamkeit) nicht dem Gewaltbegriff der angeführten Bestimmung entspricht (14 Os 110/17h mwN).
Bloß passiver Widerstand – ohne physische Kraft gegen den Körper eines anderen zu richten (vgl Hochmayr, SbgK § 269 Rz 29) – verwirklicht das Tatbild des § 269 StGB gleichfalls nicht. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Täter darauf beschränkt, sich selbst zum Hindernis zu machen, indem er (etwa) seiner Festnahme und Fortschaffung lediglich das Gewicht seines Körpers entgegensetzt und allein durch passives Verhalten zu erkennen gibt, dass er die an ihn gerichtete behördliche Aufforderung nicht zu befolgen gewillt ist. Daher ist das Auseinanderdrücken der Hände, um das Anlegen von Handfesseln zu verhindern, das Zubodenlegen oder das Festklammern an festen Gegenständen ebenso wenig Gewalt wie das Flüchten oder die Nichtöffnung einer versperrten Tür, um die in der Wohnung vorzunehmende Amtshandlung unmöglich zu machen ( Danek, WK² StGB § 269 Rz 60 mwN).
Fallbezogen lassen die Feststellungen zunächst offen, ob der Angeklagte im Zuge des plötzlichen ruckartigen Losreißens dem Tatbestand entsprechende Körperkraft anwendete (vgl zu einem unvermittelten Losreißen 14 Os 110/17h), oder dies überraschend und ohne Anwendung gegen den Festhaltenden gerichteter Körperkraft (etwa) unter Ausnützung einer Unaufmerksamkeit geschah (vgl RIS-Justiz RS0094001 [insb T3 und T4]). Einen danach erfolgten Schlag in Richtung des Justizwachebeamten vermochte das Erstgericht hinwieder nicht festzustellen (US 3 und US 5). Das weitere „Wehren“ des Angeklagten und sein Versuch, „sich unter erheblicher Körperkraft aus der Fixierung durch die Justizwachebeamten […] loszureißen“, erschöpften sich den Konstatierungen zufolge (erkennbar) in einem Anspannen des Körpers, einem Verstecken der Hände unter dem Körper und dem Versuch, „sich aus der Fixierung zu winden“ (US 3). Ob er dabei aber (über bloß passiven Widerstand hinaus) physische Kraft gegen den Körper eines anderen richtete, lässt sich den Feststellungen – entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft - nicht entnehmen. Solcherart vermögen diese aber insgesamt die vorgenommene Subsumtion nicht zu tragen. Davon ausgehend bleiben letztlich auch die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 3) ohne Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090).
Wenn das Erstgericht die Angaben der Justizwachebeamten, denen zufolge der Angeklagte „sich aus der Fixierung zu winden“ versucht, „er die Hände unter dem Körper versteckt und den Körper angespannt“ habe „und sie ihm erst zu dritt und unter Anwendung enormer Körperkraft die Handfesseln“ hätten „anlegen“ können (US 4; vgl auch US 6), offenbar (wie auch die Oberstaatsanwaltschaft die diesbezüglichen Feststellungen unter Verweis auf RIS-Justiz RS0095708) als ausreichend für eine Tatbestandsverwirklichung ansieht, ist festzuhalten, dass auch passiver Widerstand - etwa im Falle des Festhaltens an einem Geländer (vgl RIS-Justiz RS0095724 [T1]) – durchaus erhebliche Körperkraft von Beamten erforderlich machen kann, das Vorliegen von Gewalt jedoch – wie dargestellt – zur Voraussetzung hat, dass (darüber hinaus) physische Kraft gegen den Körper eines anderen gerichtet wird.
Die aufgezeigten Rechtsfehler (mangels Feststellungen) erfordern - in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) - die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit sowie seiner Berufung wegen Schuld und Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Weil der gesamte Schuldspruch zu kassieren war, fallen dem Angeklagten keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Sinne des § 390a Abs 1 StPO zur Last ( Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).
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