"Gewalt" erfordert keineswegs eine hiedurch bewirkte Verletzung, ja nicht einmal eine besonders qualifizierte Form körperlicher Kraftanwendung. Sie muß nur nach den Umständen des Falles geeignet sein durch ihren Einsatz die Durchführung der Amtshandlung ernstlich und in wirksamer Weise zu verhindern (so schon 11 Os 189/78).
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