Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) sowie die Richter Mag. Viktorin und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , Rechtsanwalt, **, wider die beklagten Parteien 1. B * , **, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, [2. C* , **, 3. Dr. D* , Rechtsanwalt, **], wegen EUR 20.000 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 24.700, Gesamtstreitwert EUR 44.700), hier: wegen Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15.7.2025, AZ **, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Berufungsurteil vom 27.3.2024 (2 R 6/24b) hat das Berufungsgericht der Berufung des Klägers gegen das erstgerichtliche Urteil vom 30.3.2023 (ON 163) in der Hauptsache teils nicht Folge gegeben, teils hat es sie zurückgewiesen. Weiters hat es die erstgerichtlich ausgesprochene Kostenersatzpflicht des Klägers an den Erst- und Drittbeklagten reduziert und den Kläger zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens an den Erst- und Drittbeklagten verhalten. Das Berufungsgericht hat weiters ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000 übersteigt, und dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
In weiterer Folge haben einerseits der Kläger außerordentliche Revision und Rekurs gemäß § 519 ZPO erhoben, sowie andererseits das Erstgericht - über Antrag des Erstbeklagten - die Vollstreckbarkeitsbestätigung für dieses berufungsgerichtliche Urteil erteilt.
Daraufhin beantragte der Kläger (insbesondere) die Aufhebung dieser zugunsten des Erstbeklagten erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung (Schriftsatz vom 11.7.2025). In Hinblick auf die teilweise Berufungszurückweisung komme § 519 ZPO - und nicht die (im Übrigen für verfassungswidrig erachtete) Bestimmung des § 505 Abs 4 ZPO - zur Anwendung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht diesen Antrag (sowie den Eventualantrag für die Dauer eines angestrebten Gesetzesprüfungsverfahrens) ab. Anhand der berufungsgerichtlichen Begründung käme es, sofern die beiden zurückgewiesenen Schadenersatzbegehren doch zulässig wären, zu deren Abweisung infolge Verjährung. Ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO liege nicht vor.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung - soweit noch relevant - mit dem Antrag auf Abänderung durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung.
Der VfGH hat den zugleich eingebrachten Gesetzesprüfungsantrag auf teilweise oder gänzliche Aufhebung der §§ 505 Abs 4 und 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (Beschluss vom 6.8.2025, G 111/2025-4, G 112/2005-3). Eine Unterbrechung des Rekursverfahrens oder eine (hilfsweise beantragte) vorläufige Entscheidung bis zur Erledigung des Normprüfungsverfahrens ist daher obsolet.
Die Frage der Zweiseitigkeit dieses Rechtsmittelverfahrens kann dahingestellt bleiben. Diese hat nämlich nur den Zweck, die Verteidigung des eigenen (Rechts-)Standpunkts zu ermöglichen, sodass die Einräumung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn - wie auszuführen sein wird - dem Rechtsmittel ohnedies nicht Folge gegeben wird (6 Ob 265/06y Pkt 2.3. mwN).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerberlässt kein Argument erkennen, worin ein relevanter Verfahrensmangel liege. Rechtlich erachtet er die angefochtene Entscheidung für unrichtig, weil das Erstgericht die Klagsausdehnung zurückgewiesen habe und der Vollrekurs nach § 519 ZPO gegen die teilweise Berufungszurückweisung die Vollstreckbarkeit hemme. Hiezu ist auszuführen:
1. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächst höhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoch eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (stRsp, RS0044232; vgl auch RS0044456 [T4] zum Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO: Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar "mangels Beschwer" zurückgewiesen, die behaupteten Rekursgründe aber geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor).
Im vorliegenden Fall hat einerseits das Erstgericht - neben seinen Zurückweisungsgründen - die zurückgewiesenen Begehren (auf Feststellung der Haftung für alle Schäden aus der Veröffentlichung vom 4. März 2009 sowie auf Zahlung von EUR 20.000 samt Anhang) auch schon - „der Vollständigkeit halber“ - meritorisch mit der Begründung (abschlägig) beurteilt, dass der Kläger, soweit er die lange Verjährungszeit zu konstruieren versuche, seine Mutmaßungen für ein fortgesetztes Handeln durch ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken von Erst- und Drittbeklagten in Form einer „Medien-“ oder „Vernichtungskampagne“ nicht habe unter Beweis stellen können (ON 163, 30).
Andererseits hat das Berufungsgericht - neben der diesbezüglichen Zurückweisung der Berufung - die beiden in Rede stehenden (erstgerichtlich zurückgewiesenen) Begehren ebenfalls bereits meritorisch (abschlägig) mit der Begründung beurteilt, dass diese - aus denselben Gründen wie das Hauptbegehren - jedenfalls verjährt sind (OLG Wien, 2 R 6/24b Pkt 2. = S 11).
Schon dies würde in Hinblick auf die auch sachliche Anspruchsbeurteilung des Erstgerichtes und die auch sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das Berufungsgericht im Sinne der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur (RS0044232) jedenfalls in Ansehung der Vollstreckbarkeitsbeurteilung zur Unbeachtlichkeit des formalen Teils und damit zur Unbeachtlichkeit der allfälligen Konsequenzen eines Vollrekurses nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führen. Jedenfalls maßgeblich bleibt somit die Regelung des § 505 Abs 4 ZPO, woanch eine außerordentlichen Revision die Vollstreckbarkeit nicht zu hemmen vermag.
2. Im Übrigen ist (und bleibt) das Rechtsmittel gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Klagebegehrens der Rekurs, auch wenn er zugleich und inhaltlich im Rahmen einer Berufung erhoben wird (vgl RS0108617).
Auch deshalb ist hinsichtlich des klagszurückweisenden Teils des Ersturteils und der Behandlung des dagegen erhobenen Rechtsmittels im Instanzenzug für einen (Voll-)Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO von vornherein kein Raum. Warum ein allfälliger außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 528 ZPO für das Berufungsurteil aufschiebende Wirkung hätte entfalten können, versucht der Rechtsmittelwerber gar nicht aufzuzeigen.
3. Die erstgerichtliche Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung erfolgte somit zutreffend. Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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