Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* B* , geboren am **, Arzt, **, vertreten durch Mag. Andrea Nobis, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei C* B* , geboren am **, Beamter, **, vertreten durch Mag. Johannes Marchtrenker, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen EUR 100.423,89 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 99.234,15) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.3.2025, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.898,32 (darin EUR 649,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind die beiden Söhne des am 22.10.2022 verstorbenen Ing. D* B*. Weitere pflichtteilsberechtigte Angehörige existieren nicht. Ing. D* B* und die Mutter des Klägers ließen sich scheiden, als der Kläger drei Jahre alt war. In weiterer Folge hatte der Kläger zwar eine gute Beziehung zu seinen Großeltern väterlicherseits, sah seinen Vater jedoch nur sporadisch. Anfangs kam es zu wenigen Treffen im Jahr bei den Großeltern, wobei auch hier keine innige Beziehung bestand. Später brach der Kontakt völlig ab. Als der Kläger 18 Jahre alt wurde, wollte ihm Ing. D* B* während seines Studiums keinen Kindesunterhalt mehr zahlen. Letztendlich verpflichtete er sich jedoch zu Unterhaltszahlungen bis zum Ende des Studiums bzw bis zum 27. Lebensjahr des Klägers.
Ende der 1980er bzw Anfang der 1990er-Jahre kam es zu vereinzelten Kontakten bei Begräbnissen, wobei auch hier das Verhältnis sehr distanziert war. Ing. D* B* strebte keinen Kontakt zu den Kindern des Klägers an. Auch auf ein Schreiben des Klägers anlässlich dessen zweiter Hochzeit Ende der 1990er-Jahre reagierte Ing. D* B* nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, warum Ing. D* B* während dieser Zeit keinen Kontakt zum Kläger suchte.
Der Kläger versuchte erstmals aktiv zu seinem Vater Kontakt herzustellen, als dieser im Herbst 2021 ins Krankenhaus kam. Dafür kontaktierte der Kläger zunächst den Beklagten, der dem Vater näher stand und später auch dessen Erwachsenenvertretung übernahm. Der Beklagte stellte den Kontakt her, worauf der Kläger seinen Vater wöchentlich im Krankenhaus besuchte. Bei diesen Besuchen brachte der Kläger fallweise Lebensmittel mit, es kam zu Gesprächen über verschiedene, auch tiefergehende Themen, wie es zwischen Vater und Sohn üblich ist. Dabei kamen sie überein, die Vergangenheit ruhen zu lassen. [angefochtene Feststellung]
Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt zog der Verstorbene mit seiner Gattin in ein Seniorenheim, wobei sich auch dort die etwa wöchentlichen Besuche durch den Kläger fortsetzten. Darüber hinaus half der Kläger dem Verstorbenen bei Problemen und spielte regelmäßig mit ihm Schach. [angefochtene Feststellung]
Mit Testament vom 4.10.2022 setzte Ing. D* B* den Beklagten zu seinem Alleinerben ein und verfügte, dass der Pflichtteil des Klägers auf die Hälfte gemindert werden solle, weil seit Jahrzehnten kein Naheverhältnis bestanden habe, wie dies zwischen Vater und Sohn üblich sei, auch wenn seit einem Jahr vereinzelt wieder Kontakt bestehe. Nach dem Tod von Ing. D* B* gab der Beklagte eine bedingte Erbantrittserklärung ab, worauf ihm die Erbschaft zur Gänze eingeantwortet wurde. Das im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens errichtete Inventar weist einen Wert des reinen Nachlasses von EUR 701.695,58 aus. Am 4.7.2023 leistete der Beklagte an den Kläger eine Zahlung von EUR 75.000. Nach dem Tod von Ing. D* B* ließ der Beklagte die defekte Therme in der Wohnung von Ing. D* B* um EUR 4.759 tauschen.
Der Kläger begehrt den Zuspruch von EUR 104.423,89 samt Zinsen und brachte dazu zusammengefasst vor, sein Pflichtteil betrage EUR 175.423,89. Er sei drei Jahre alt gewesen, als sich die Eltern des Klägers scheiden hätten lassen. In weiterer Folge habe er zu seinem Vater nur sporadisch Kontakt gehabt, wenn er sich bei den Großeltern aufgehalten habe. Die Wohnung, die sein Vater mit seiner zweiten Ehefrau bezogen habe, habe er zwei Mal und dies im Beisein der Großeltern besucht. Die Gründe, weshalb sein Vater den Kontakt zu ihm gemieden habe, seien dem Kläger nicht bekannt. Der fehlende Kontakt sei jedenfalls von Anfang an von seinem Vater ausgegangen. Der Kläger habe den Beklagten mehrfach ersucht, den Kontakt zum Vater wieder herzustellen. Dies sei erst im September 2021 gelungen, als der Vater mit der Diagnose Prostatakrebs ins Krankenhaus gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Vater damit einverstanden gewesen, den Kläger öfter zu sehen. Der Kläger habe ihn daraufhin regelmäßig, zumindest einmal wöchentlich, besucht, ihm Essen mitgebracht, geplaudert und mit ihm Schach gespielt. Nach dem Spitalsaufenthalt im Jahr 2021 sei Ing. D* B* zu seiner 97-jährigen Gattin in ein Seniorenheim gezogen.
Der Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, der Erblasser habe im Testament ausdrücklich angeführt, dass zum Kläger seit Jahrzehnten kein Naheverhältnis, wie es zwischen Vater und Sohn üblich sei, bestanden habe und er daher seinen Pflichtteil auf die Hälfte mindere. Für den Erblasser seien die vereinzelten Kontakte mit dem Kläger von derart geringer Bedeutung gewesen, dass er selbst für den Fall des Vorversterbens des Beklagten den Kläger nicht als Ersatzerben eingesetzt habe.
Es habe auch tatsächlich kein relevantes Naheverhältnis bestanden. Die ab September 2021 bestehenden Kontakte zwischen dem Kläger und Ing. D* B* seien nicht friktionslos gewesen. Der Kläger habe die Besuche ohne Rücksicht auf Ing. D* B* dann gemacht, wann es ihm gepasst habe. Ing. D* B* habe gegenüber dem Kläger auch mehrfach geäußert, er wolle die vom Kläger angestrebten Aktivitäten wie Klavier spielen oder Opern besuchen nicht.
Vom reinen Nachlass seien die vom Beklagten getätigten Kosten des Tausches der schadhaften Therme in der Wohnung von Ing. D* B* abzuziehen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 99.234,15 samt Zinsen statt, wies das Mehrbegehren von EUR 1.189,74 samt Zinsen ab und verhielt den Beklagten zum Kostenersatz. Ausgehend von den auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, welche mit dem als unstrittig angenommenen Sachverhalt eingangs auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird, kam das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass, da der Kläger den Verstorbenen im letzten Jahr vor dem Tod wöchentlich besucht, ihm Lebensmittel gebracht und mit ihm Gespräche geführt habe, die über oberflächliche Themen hinausgegangen seien, ein Naheverhältnis vorgelegen sei, das für die Beziehung zwischen einem Vater und seinem volljährigen Sohn durchaus üblich sei. Selbst wenn das Verhältnis davor jahrzehntelang zerrüttet gewesen sei, würden die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung nicht vorliegen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Verstorbene selbst den Kontakt grundlos gemieden habe. Die vom Beklagten getätigten Aufwendungen für die in der Verlassenschaft befindliche Wohnung seien vom Wert der reinen Verlassenschaft abzuziehen, wodurch sich eine Berechnungsgrundlage von EUR 696.936,58 ergebe.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die Feststellungen
„Bei diesen Besuchen brachte der Kläger fallweise Lebensmittel mit, es kam zu Gesprächen über verschiedene auch tiefergehende Themen, wie es zwischen Vater und Sohn üblich ist. Dabei kamen sie überein, die Vergangenheit ruhen zu lassen.“
sowie
„Darüber hinaus half der Kläger dem Verstorbenen bei Problemen und spielte regelmäßig mit ihm Schach.“
und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellungen
„Bei diesen Besuchen brachte der Kläger fallweise Lebensmittel mit, es kam zu Gesprächen über verschieden Themen, wie es bei Besuchen von kranken Personen im Krankenhaus üblich ist. Darüber hinausgehende tiefergehende Themen sind nicht besprochen bzw. tiefergehende Gespräche sind nicht geführt worden, insbesondere auch keine die ausschließlich bei Bestehen eines Naheverhältnisses Vater zu Sohn üblich geführt werden.“
und
„Der Kläger half zwar dem Verstorbenen bei Problemen, und zwar durch Besprechen von medizinischen Problemstellungen und spielte regelmäßig mit ihm Schach. Darüber hinausgehend sind vom Kläger keine Hilfen geleistet worden.“
1.2Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RIS-Justiz RS0043175). Der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (OLG Wien 11 R 89/25a, 12 R 29/25k, 11 R 40/25w uvm). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
1.3Der Berufungswerber zeigt zunächst auf, dass sich in der Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Überlegungen zum Inhalt des Testaments finden. Tatsächlich ist dem Testament, dessen Inhalt der Berufungsentscheidung als unstrittig zugrundezulegen ist (RS0121557), jedoch lediglich zu entnehmen, dass Ing. D* B* den Pflichtteil des Klägers auf die Hälfte mindert und diesbezüglich erklärt, „dass wir seit Jahrzehnten in keinem Naheverhältnis standen, wie dies zwischen Vater und Sohn üblich ist, auch wenn wir seit einem Jahr wieder vereinzelt Kontakt haben“. Bei der Frage, ob zwischen dem Kläger und seinem Vater ein Naheverhältnis bestanden hat, handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage (siehe dazu bei der Behandlung der Rechtsrüge), sodass der im Testament erfolgen „Erklärung“ keine wesentliche Bedeutung zuzumessen ist. Auch ein Begründungsmangel liegt diesbezüglich nicht vor, weil das Erstgericht nicht auf jedes einzelne Beweisergebnis einzugehen hat. Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder eben Feststellungen nicht treffen zu können (RS0040165 [T1]).
1.4 Das Erstgericht führte im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar aus, dass den Zeugen, welche keine familiäre Verbindung zu den Parteien hatten und die ein inniges Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater sowie Gespräche „wie zwischen Vater und Sohn“ schilderten, besonderes Gewicht zuzumessen sei. Es bestehen daher auch keine Bedenken daran, dass das Erstgericht Bedenken an den dazu widersprüchlichen Angaben des Beklagten hatte.
Soweit der Berufungswerber argumentiert, es würden keine Beweisergebnisse vorliegen, welche die angefochtenen Feststellungen tragen würden, ist er darauf zu verweisen, dass der Kläger angab, er und sein Vater hätten bei den wöchentlichen Gesprächen das Leben aus der jeweiligen Sicht erzählt sowie dass der Kläger damals das Gespräch damit begonnen habe, dass er gesagt habe, dass alles, was war, vergangen sei und sie einfach jetzt schauen sollten, dass sie ein ordentliches Verhältnis und eine Gesprächsbasis hätten. E* wiederum führte aus, das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater sei ihrer Erinnerung nach nicht nur auf das Berufliche reduziert gewesen. Sie gab zwar auch an, sie habe persönlichere Gespräche nicht selbst wahrgenommen, könne sich jedoch an die Gespräche halbwegs erinnern. Dies ist zwangsläufig dahin zu verstehen, dass sie zwar Gespräche mitbekommen hat, jedoch keine sehr persönlichen. F* gab sodann an, der Kläger habe immer geholfen, wenn Hilfe gebraucht worden sei. Es hätten ganz normale Gespräche, wie zwischen Vater und Sohn stattgefunden. Dr. G* wiederum gab unter anderem an, der Kläger habe mit seinem Vater viel gespielt, wobei sie glaube, es sei Schach gewesen. Schließlich ist der Aussage des Beklagten selbst zu entnehmen, dass der Kläger zB einen Wein mitgebracht habe.
Insgesamt vermögen die Ausführungen des Berufungswerbers, welche sich nicht im Detail mit den Aussagen auseinandersetzen, sondern sich in weiten Teilen auf die – vom Erstgericht als nicht glaubwürdig erachteten – Aussagen des Beklagten beziehen sowie sich auf allgemein gehaltene Schlussfolgerungen beschränken, keine erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu begründen.
1.5Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis einer nachvollziehbaren, mangelfreien Beweiswürdigung und legt sie seiner Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2.1 In der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber, es habe über einen Zeitraum von 62 Jahren kein Naheverhältnis bestanden. Die Kontakte danach hätten den zunächst eingetretenen „Erbunwürdigkeitsgrund“ nicht beseitigt.
2.2Dazu war zunächst zu erwägen, dass der Pflichtteil gemäß § 776 Abs 1 ABGB letztwillig auf die Hälfte gemindert werden kann, wenn der Verfügende und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
2.3 Im Schrifttum wird unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlages des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 31), wonach das Naheverhältnis im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen für einen längeren Zeitraum beendet gewesen sein müsse, überwiegend die Ansicht vertreten, die Entfremdung muss bis zum Tod gedauert haben ( Musger in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB 7 § 776 Rz 3; Kogler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch,ABGB³ § 776 Rz 16 ; Barth in Barth/Pesendorfer , Praxishandbuch des neuen Erbrechts 189 Fn 167; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer , Erbrecht² Rz 10.82; Binder/Giller in Gruber/Kalss/Müller/Schauer , Erbrecht und Vermögensnachfolge² 241). Entstehe nach Errichtung des letzten Willens (wieder) eine Nahebeziehung bis zum Tod des Erblassers, so sei die Pflichtteilsminderung wirkungslos ( Welser, Erbrechts-Kommentar § 776 ABGB, Rz 5).
Lediglich Rabl argumentiert, dass die Pflichtteilsminderung nach den Materialien zwar voraussetzen solle, dass die Entfremdung noch zum Zeitpunkt des Todes besteht. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass weder der Gesetzeswortlaut noch eine erkennbare Ratio „eine solche erblasserfeindliche Auslegung“ verlange ( Rabl , Erbrechtsreform 2015 – Pflichtteilsrecht neu, NZ 2015, 321).
In Anbetracht des eindeutig erkennbaren Willens des Gesetzgebers sowie der in § 776 Abs 1 ABGB gewählten Formulierung „über einen längeren Zeitraum vor dem Tod“ teilt das Berufungsgericht die überwiegende Ansicht, wonach die Entfremdung bis zum Tod gedauert haben muss.
2.4 Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Todes von Ing. D* B* zu diesem in einem Naheverhältnis stand, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
Für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten maßgebend. Relevant sind daher etwa Erwägungen des natürlichen Einflusses von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig-emotionalen Kontaktpflege (RS0106734). Entscheidend für die Frage, ob ein in einer Familie übliches Naheverhältnis vorliegt, ist eine "geistig-emotionale Beziehung", die auch eine gewisse Zeit gedauert haben muss (RS0021995). Der Elternteil muss zumindest zeitweise am Wohlergehen und Werden des Kindes Anteil genommen haben (2 Ob 581/94) bzw über seine Rolle als „Zahlvater“ hinaus die nach seinen Verhältnissen und den Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Nachkommens erkennen lassen (1 Ob 2247/96i).
Zu den konkreten Feststellungen des Erstgerichts zu den Besuchen des Klägers ist zunächst festzuhalten, dass im Allgemeinen als Lösung der Tatfrage die Beschaffung der konkreten Unterlagen für die Feststellung eines tatsächlichen Geschehens und diese Feststellung selbst anzusehen ist, während die Lösung der Rechtsfrage in der Anwendung der generellen Norm auf den konkreten Einzelfall besteht. Umschreibt das Gesetz ein Tatbestandselement mit einem erst durch rechtliche Beurteilung inhaltlich zu bestimmenden Begriff, dann liegt in der bloßen Bejahung oder Verneinung dieses Tatbestandselements ein Feststellungsmangel, wenn nicht erkennbar ist, aus welchen in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegten Umständen das fragliche Tatbestandselement inhaltlich bestimmt wurde (1 Ob 155/04g). Bei der Feststellung, „Gespräche […] wie zwischen Vater und Sohn üblich“ handelt es sich daher in Wahrheit um eine rechtliche Beurteilung (vgl 1 Ob 155/04g zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des in § 776 Abs 1 ABGB beschriebenen Naheverhältnisses). Ausgehend von den weiteren Feststellungen, wonach der Kläger seinen Vater wöchentlich im Krankenhaus besuchte, fallweise Lebensmittel vorbei brachte, es zu Gesprächen auch über tiefergehende Themen kam, der Kläger bei Problemen half und sie gemeinsam Schach spielten, liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts ein für einen erwachsenen Sohn und dessen Vater, mit dem er nicht gemeinsam aufgewachsen ist, übliches Naheverhältnis vor, sodass die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung nicht vorliegen. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
4.Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil – soweit überblickbar – höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Entfremdung nach § 776 Abs 1 ABGB bis zum Tod gedauert haben muss, nicht vorliegt.
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