Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 142 Abs 1 und 2; 127, 130 Abs 1 erster Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. September 2025, GZ ** 44.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* hinsichtlich der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. August 2025, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe sowie des unter einem ausgesprochenen Widerrufs der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. April 2025, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht und der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2025, AZ **, gewährten bedingten Entlassung gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub in der Dauer von zwei Jahren gewährt, um sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs 2 SMG) und zwar in Form einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Suchterkrankung samt begleitender Harnkontrollen zu unterziehen.
Der Strafaufschub beginnt mit dem vollständigen oder teilweisen Vollzug der zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt mit Urteil vom 6. Juni 2025 verhängten Freiheitsstrafe.
Eine Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahmen ist dem Erstgericht binnen eines Monats, Bestätigungen über deren Verlauf sind alle zwei Monate unaufgefordert vorzulegen.
Der Aufschub kann widerrufen und die Strafe vollstreckt werden, wenn der Verurteilte sich den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihnen weiterhin zu unterziehen oder er wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Begründung:
Der 15-jährige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. August 2025, AZ **, der Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 2, 15 StGB sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Juni 2025, AZ **, gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt (ON 30.3). Mit zugleich ergangenem Beschluss widerrief das Erstgericht die A* gewährte bedingte Nachsicht hinsichtlich des zehnmonatigen Strafteils der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. April 2025, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe sowie die bedingte Entlassung aus dem zu vorgenannter Strafe verhängten unbedingten Strafteil in der Dauer von einem Monat (ON 30.3, 5; ON 324 in Beiakt ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Insgesamt wären nach diesen Erkenntnissen an dem jugendlichen Verurteilten nunmehr Freiheitsstrafen in der Dauer von zwanzig Monaten zu vollziehen.
(Nur) aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Verurteilte, der auf Rechtsmittel verzichtete (ON 30.4, 25), für den Fall der Rechtskraft die Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 1 SMG beantragte (ON 44.1, 2). Mit E-Mail vom 27. August 2025 übermittelte die Betreuungseinrichtung grüner Kreis dem Erstgericht eine stationäre Therapieplatzzusage für A* (ON 38). Im Akt erliegt zudem ein Gutachten vom 15. August 2025 (ON 41.3) sowie ein Ergänzungsgutachten vom 10. September 2025 (ON 40.2) der Sachverständigen Mag. B*, die im Verfahren des Landesgerichts Wiener Neustadt,AZ **, - unter anderem - mit der Beurteilung der Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel beauftragt worden war.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 43) - den Antrag des Verurteilten ohne Einholung eines (neuerlichen) Sachverständigengutachtens ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass kein Fall von Beschaffungskriminalität vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 45.2), der die Berechtigung nicht abzusprechen ist.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist - so weit hier von Relevanz - der Vollzug einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängten, drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen (§ 39 Abs 1 Z 1 SMG). Im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe (zur Beachtlichkeit von widerrufenen Strafen[teilen] und Strafresten: RIS-Justiz RS0132035 [T2]) wegen einer der Beschaffungskriminalität zuzuordnenden Straftat, darf der Vollzug der Freiheitsstrafe überdies nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheinen (§ 39 Abs 1 Z 2 SMG).
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Akt sowie auch dem (verketteten) Vorstrafakt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ **, mehrfach zu entnehmen ist, dass der Verurteilte regelmäßig Suchtgift konsumiert: In seiner Beschuldigtenvernehmung durch den Erstrichter als Haft- und Rechtsschutzrichter im Journal gab der – seit damals durchgehend in Haft befindliche - Jugendliche, an, Drogenprobleme zu haben und meinte „eine Therapie würde [mir] mehr helfen als die Haft“ (ON 11, 4 in **), nachdem er sich - unter anderem wegen Cannabiskonsum - selbst angezeigt hatte (ON 2.5, 5 in **). Den (insgesamt drei) Berichten der Jugendgerichtshilfe (alle ON 23.2) sind – zusammengefasst - ein früher polytoxer Suchtmittelabusus mit regelmäßiger Einnahme von Kokain und täglichem Konsum von Cannabis, der Probekonsum von Speed, Ecstasy, MDMA, Crystal Meth, Rivotril, Xanor, Xanax und Lyrica (ON 23.4, 14) sowie vom Verurteilten geschilderte Erfahrungen mit sämtlichen illegalen Substanzen sowie dem Missbrauch verschreibungspflichtiger Medikamente (ON 23.2, 8) zu entnehmen. In Haft nimmt A* wöchentlich an der Suchtgruppe teil (siehe ON 23.2, 3). Sowohl dem Sachverständigengutachten (ON 41.3, 13, 14) als auch sämtlichen Berichten der Jugendgerichtshilfe (ON 23.2, 4, 10 und 16) sind Empfehlungen über die Anbindung des Verurteilten an eine (zumindest) ambulante Drogentherapie zu entnehmen. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich zudem, dass der Verurteilte seinen Konsum nur noch teilweise unter Kontrolle und regelmäßige Kontakte zur Drogenszene hatte (ON 40.2, 2). Aus sämtlichen Zeugenaussagen – im Ermittlungsverfahren (ON 2.4, 3; ON 2.5, 3; ON 2.8, 4; ON 2.10, 4) wie auch im Hauptverfahren (ON 30.4, 8, 12, 13, 17) - ergibt sich, dass der Verurteilte im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Suchtgift - ihm selbst zufolge „Benzos und Alkohol“ (ON 30.4, 3) - stand. Seinen raschen Rückfall - nur wenige Tage nach der letzten Haftentlassung – erklärte er damit, sich gleich mit seinen alten Freunden getroffen und wieder Drogen konsumiert zu haben (ON 30.4, 5).
Dem Sachverständigengutachten ist ein Konsumverhalten zu entnehmen, dass an der Schwelle zwischen „Drogenerfahrung“ (Suchen von neuartigen Erlebnissen unter Drogeneinfluss, Umstrukturierung des Tagesablaufes, häufiger gemeinsamer Konsum im Bekanntenkreis) und „Drogenbindung“ (Auflösung des bisherigen sozialen Gefüges, Flucht in die Droge bei alltäglichen Konflikten) liegt, weshalb nach Ansicht der Sachverständigen von einer „beginnenden Suchtmittelgewöhnung“ auszugehen sei (ON 40.2, 2,3).
Im rechtlichen Sinn setzt eine Gewöhnung an Suchtmittel iSd § 39 Abs 1 Z 1 SMG – entgegen der von der Sachverständigen in ihrem Gutachten wiedergegebenen Definition als „schädlicher Gebrauch oder Abhängigkeit von psychotropen Substanzen“ (ON 41.3, 2) - keine krankheitswertige Sucht bzw körperliche Abhängigkeit voraus. Eine Gewöhnung liegt vielmehr bereits dann vor, wenn das Suchtmittel auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit gebraucht wird und erfasst damit den regelmäßigen, in zeitlich naheliegenden Abständen vorgenommenen, nicht notwendig täglichen Konsum von Suchtmitteln (RIS-Justiz RS0124621).
Daraus ergibt sich, dass mit Blick auf die bereits geschilderte Frequenz und Quantität (täglich THC, mehrmals wöchentlich Kokain [ON 23.3, 14]) sowie die Begleitumstände des Suchtmittelkonsums des Verurteilten (häufig im Freundeskreis; nur noch teilweise Kontrolle des Konsums; regelmäßiger Kontakt mit der Drogenszene) in rechtlicher Hinsicht von seiner Gewöhnung an Suchtmittel auszugehen ist.
Der hier relevanten Verurteilung liegt zu Grunde, dass A* am 5. Mai 2025 – somit nur vier Tage nach seiner letzten Haftentlassung (ON 5 in ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) – aus zwei Kleidungsgeschäften in der C* gemeinsam mit einem weiteren Täter insgesamt sechs Kleidungsstücke im Gesamtwert von gesamt 457,95 Euro stahl (ON 30.3, Punkt II.B)) und – nachdem er das Diebesgut wieder herausgeben musste (ON 2.1, 2) – in weiterer Folge am nahegelegenen Bahnsteig der D* anderen Jugendlichen Bargeldbeträge in der Höhe von 0,50 Euro und 2 Euro wegnahm (ON 30.3 Punkt II. A)1.) und 2.)) bzw mit Gewalt (insb durch Stöße) zwei weiteren Jugendlichen Kleingeldbeträge abzunötigen versuchte (ON 30.3, Punkt I.2.)). Sein weiteres Opfer, E*, fragte er zunächst ebenfalls um Kleingeld. Als dieser ihm zeigte, dass sich in einer seiner Hosentasche kein Geld befinde und das Herzeigen der zweiten Hosentasche verweigerte, nötigte der Verurteilte ihm unter Androhung eines Schlages und mit der sinngemäßen Äußerung, „was er sich denn Schönes gekauft habe“ eine – soeben von diesem in der C* erworbene - Unterhose aus dessen Einkaufstasche ab (ON 30.3, Punkt I.1.)). Sodann versuchte er auf diese Weise nochmals von E* Bargeld zu erlangen, wovon er nach der Erklärung des Opfers, das Geld aufgrund einer Diabeteserkrankung selbst zu brauchen, Abstand nahm (ON 30.4, 6 f).
Bei seiner ersten Vernehmung zu den nun zu beurteilenden Delikten gab A* wiederholt an, die Taten begangen zu haben, um seinen Suchtmittelkonsum zu finanzieren (ON 11.3, 8). Aus dem Akt ergibt sich, dass der 15-jährige Verurteilte an „Einkommen“ damals 50 bis 60 Euro Taschengeld von seinen Eltern zur Verfügung (ON 11.3, 3; ON 41.3, 8) und mehrere tausend Euro an Schulden hatte (ON 11.3, 3; ON 23.3, 7). Zugleich gab er an, nach seiner Entlassung aus der Haft gleich mit seinen alten Freunden wieder Drogen konsumiert zu haben, was nach einer Zeit „schon ein bisschen zu viel“ geworden sei, weshalb er „kein Geld mehr“ gehabt und „Drogenbeschaffungskriminalität“ begangenen habe (ON 30.4, 5).
Beschaffungskriminalität liegt vor, wenn der Täter aufgrund seiner Suchtmittelgewöhnung eine allgemein strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels begeht, worunter direkte und indirekte Beschaffungskriminalität zu verstehen ist, wobei letztere Straftaten meint, die verübt werden, um Geld- und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen. Straftaten, die nicht im Rahmen der Suchtmittelbeschaffung, sondern als Folge des Missbrauchs verwirklicht werden (sogenannte Folgekriminalität), sind hingegen nicht von der Möglichkeit des Aufschubs des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG umfasst.
Im konkreten Fall wäre Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 SMG somit - neben der nach dem oben ausgeführten zu bejahenden Gewöhnung an Suchtmittel zum Tatzeitpunkt und der Mitursächlichkeit für die Taten - dass die Beute wenigstens auch dazu diente oder dienen sollte, sich Suchtmittel zu beschaffen, wobei auf die strafsatzbestimmenden Delikte abzustellen ist (vgl RISJustiz RS0122195; Schwaighofer, aaO § 39 SMG Rz 10 f). Nicht erforderlich ist, dass der gesamte oder überwiegende Erlös wieder in den Erwerb von Suchtmitteln investiert werden sollte (aaO Rz 32), wobei nach dem Grundsatz in dubio pro reo im Zweifel vom Vorliegen von Beschaffungskriminalität auszugehen ist (vgl OLG Wien 22 Bs 217/15w; 22 Bs 392/13b).
Unter diesen Prämissen kann der Beurteilung des Erstgerichts, welches das Vorliegen von Beschaffungskriminalität verneint hat, nicht beigetreten werden.
Zum einen kann nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass an Suchtgift gewöhnte Personen im Rauschzustand keine auf die Beschaffung weiterer Mittel für den Suchtgifterwerb abzielende Tathandlungen setzen (siehe dazu Schwaighofer aaO § 35 Rz 30).
Nicht nachvollziehbar ist weiters, warum das Erstgericht zwar einerseits von gewerbsmäßiger Absicht, also zur Erzielung eines 400 Euro pro Monat übersteigenden Einkommens (§ 70 Abs 2 StGB) begangener (im Ergebnis fehlgeschlagener) Diebstähle wertvoller Kleidungsstücke ausging (ON 30.3, 4 f), andererseits jedoch im angefochtenen Beschluss aus der Auswahl der Beute das „gezielte Erlangen von Vermögenswerten zur Beschaffung weiterer Suchtmittel“ verneinte (BS 2).
Schließlich ergeben sich aus dem gesamten im unmittelbaren zeitlichen Zusammengang stehenden Tatgeschehen der Ansicht des Erstgerichts zuwider mit Blick auf das gewerbsmäßige Handeln sowie die auch im Zuge der strafsatzbestimmenden Raubdelikte klar erkennbare Intention des Verurteilten, Bargeld zu erlangen, deutliche Anzeichen dafür, dass diese Taten jedenfalls auch auf die zielgerichtete Beschaffung von Vermögenswerten gerichtet waren. Der - wohl auch auf die Suchtgiftbeeinträchtigung zurückzuführende - geringe finanzielle Erfolg der Taten vermag daran nichts zu ändern. Die im Akt erliegenden Videoaufnahmen lassen auch kein „erratisches“ Verhalten des Verurteilten sondern viel eher ein zielgerichtetes Ansprechen bestimmter Personen erkennen (ON 8.2, Minuten 10:50, 11:04; 12:18-12:22). Zudem ist im Hinblick auf die Menge und die Häufigkeit des Suchtmittelkonsums des Verurteilten (THC: ein Gramm/Tag, Kokain: mehrmals/Woche [ON 23.3, 14]) und den als bekannt vorauszusetzenden hohen Preisen für Suchtgift geradezu offensichtlich, dass der bloß sein Taschengeld von 50-60 Euro zur Verfügung habende 15-jährige Verurteilte diesen Suchtgiftkonsum mit weiteren Mitteln - wie aus den verurteilten Straftaten - finanzieren musste. Es ist daher jedenfalls im Zweifel davon auszugehen, dass die vom Verurteilten erlangten Vermögenswerte zumindest auch der Finanzierung seines Drogenkonsums dienen sollten, was für die Annahme von Beschaffungskriminalität ausreicht.
In seiner Beschwerde führte der Verurteilte (zur Beachtlichkeit von Neuerungen: RIS-Justiz RS0118014; Tipold in WK-StPO § 89 Rz 8) zudem nicht unglaubwürdig aus, dass er das Wort „Drogenbeschaffungskriminalität“, aus einer Erklärung seines Verteidigers gelernt und sich dessen aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse bedient hat, weshalb die Verwendung dieses Begriffes durch den 15-jährigen Verurteilten nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht allein ausreicht, um die dazu getätigten Angaben des Verurteilten insgesamt anzweifeln zu müssen.
Letztlich ist auch die einem Aufschub nach § 39 SMG entgegenstehende Gefährlichkeit für die im § 6 Abs 1 StVG angeführten Rechtsgüter iSd § 39 Abs 1 Z 2 SMG beim Verurteilten nicht anzunehmen, weil die dem vollzugsgegenständlichen Urteil zugrundeliegenden Straftaten mangels brutalem Einwirken auf die Körper der Opfer nicht mit erheblicher Gewalt gegen Personen begangen wurden und daraus auch vor dem Hintergrund des Vorlebens des Verurteilten eine derartige Gefährlichkeit (gerade noch) nicht abzuleiten ist ( Schwaighofer aaO § 39 Rz 20 f; Drexler/Weger,StVG 5 § 5 Rz 8; Pieber , WK 2§ 5 StVG Rz 2 f).
Nachdem sich somit aus dem Akt nicht nur die Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel, sondern auch deutliche Hinweise auf das Vorliegen von Beschaffungskriminalität entnehmen lassen und dem Verurteilten auch keine Gefährlichkeit iSd § 39 Abs 1 Z 2 SMG zu attestieren ist, die einen Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheinen ließe, war der erstgerichtliche Beschluss aufzuheben und dem Antrag des Verurteilten stattzugeben.
Gemäß § 39 Abs 2 SMG kann das Gericht die gesundheitsbezogenen Maßnahmen (zur Bereitschaft des Verurteilten: ON 23.2, 3; ON 41.3, 8; ON 30.4, 6) der Art nach bestimmen, wobei dem Gericht bloß die Festlegung der Kategorien nach § 11 Abs 2 Z 1 bis 5 SMG obliegt und eine darüber hinausgehende Präzisierung der konkreten Ausgestaltung der Therapie nicht vorgesehen und unzulässig ist ( Schwaighofer in WK 2SMG § 39 Rz 31; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG 3 § 39 Rz 25; vgl auch Einführungserlass des BMJ vom 12. Dezember 1997 zum Suchtmittelgesetz Punkt 5.2.2, wonach die näheren Umstände der gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht vom Gericht zu bestimmen sind). Vielmehr obliegt die Wahl der konkreten Maßnahme dem Verurteilten, wobei auf die gesetzliche Begrenzung der Kostenübernahme hinzuweisen ist ( Matzka/Zeder/Rüdisser , aaO Rz 27).
Die Sachverständige empfahl die im Spruch genannten gesundheitsbezogenen Maßnahmen als notwendig, zweckmäßig, zumutbar und nicht offenbar aussichtslos (ON 41.3, 14, 15). Da sie dem Verurteilten nicht nur Therapiebedürftigkeit (ON 41.3, 15) sondern auch Therapiefähigkeit und -willigkeit sowohl für eine stationäre als auch eine ambulante Therapie attestierte (ON 41.3, 12), ist dem Verurteilten gemäß § 39 SMG Strafaufschub zur Durchführung der im Spruch genannten gesundheitsbezogenen Maßnahmen in der Dauer von zwei Jahren zu gewähren.
Der Beginn des Strafaufschubs ergibt sich aus der noch zu vollziehenden Reststrafe aus dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Juni 2025, AZ ** (ON 35.2; Schwaighofer in WK 2SMG § 39 Rz 27; Matzka/Zeder/RüdisseraaO Rz 30; RIS-Justiz RL0000124).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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