Die zweijährige Frist für einen Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG beginnt (analog § 6 Abs 1 StVG) mit dem Tag, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Befindet sich der Verurteilte bereits in Haft, ist jener Tag entscheidend, an dem er in den Vollzug der nach § 39 Abs 1 SMG maßgeblichen Strafhaft übernommen werden müsste.
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