Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127 ff StGB uaD über deren Berufung wegen Strafe und des Aus-spruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie jene der Staatsanwaltschaft St.Pölten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Februar 2025, GZ **-50.6, nach der am 29. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, in Anwesenheit der Angeklagten A* sowie ihres Verteidigers Dr. Bono Mamuzic durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe wird Folge gegeben und über die Angeklagte in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verhängt.
Im Übrigen wird der Berufung der Angeklagten sowie jener der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster Fall) StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten und einer Geldstrafe von 500 Tagessätzen à 4,-- Euro, im Nichteinbringungsfall 250 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde sie schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* C* 31.000,-- Euro binnen 14 Tagen zu zahlen, gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden die Privatbeteiligten mit ihrem darüber hinausgehenden Begehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie in ** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) gewerbsmäßig
I) vom 28. November 2023 bis zum 13. April 2024 in zahlreichen Angriffen Betreibern von Geldautomaten Bargeld in einem 5.000,-- Euro übersteigenden Gesamtbetrag durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel weggenommen, indem sie mit den zuvor entfremdeten Bankomatkarten von B* und D* C* und den jeweils zuvor ausgespähten Pin-Codes dieser Karten an Bankomaten insgesamt 31.800,-- Euro behob und das Bargeld an sich nahm,
II) vom 2. Jänner 2024 bis zum 24. April 2024 B* C* dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem sie in neun Angriffen durch Verwendung der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der Genannten und unter von dieser nicht erlaubter Eingabe des ausgespähten Pin-Codes an Überweisungsautomaten der im Urteil bezeichneten Bank Überweisungen von deren Konto auf ihr eigenes Konto tätigte, wodurch sie einen 5.000,-- Euro übersteigenden Schaden von 31.000,-- Euro herbeiführte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die Tatwiederholung und das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze.
Den Privatbeteiligtenzuspruch gründete das Erstgericht auf den festgestellten Sachverhalt in der Höhe des von der Angeklagten verursachten Schadens; da die Bankomatbehebungen primär die Bank und nicht die Kontoinhaber schädigten und nach § 67 ZaDiG 2018 eine Ersatzpflicht der Bank bestehe, die unter anderem von der Frage eines Sorgfaltsverstoßes des Kontoinhabers abhänge, sei mangels aktenkundiger Hinweise, ob ein solcher Ersatz erfolgt oder bereits beantragt worden sei, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Nach Zurückweisung der von der Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025, AZ 13 Os 78/25g-4 (ON 56.3), ist vorliegend über ihre Berufung (ON 54) sowie jene der Staatsanwaltschaft (ON 53) zu entscheiden.
Zunächst ist zu beachten (RIS-Justiz RS0122140, RS0119220), dass dem Strafausspruch eine im Rahmen der Entscheidung über die erhobene Berufung korrigierbare Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet, weil das Erstgericht unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten und eine Geldstrafe von 500 Tagessätzen zu je vier Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 250 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängte, womit die aus der Summe der (bedingt) nachgesehenen Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs 3 StGB), zu errechnende (14 Os 29/19z) Gesamtstrafe zwei Jahre übersteigt und somit den Anwendungsvoraussetzungen des § 43a Abs 2 StGB widerspricht (RIS-Justiz RS0091963). Dies führt zu einer Aufhebung des Strafausspruchs und Neubemessung der Strafe.
Dabei war – wie die Anklagebehörde in ihrem Rechtsmittel zutreffend aufzeigt - neben den ansonsten vom Erstgericht korrekt aufgeführten besonderen Strafzumessungsgründen noch das Ausnützen des Vertrauens der hochbetagten und gesundheitlich massiv eingeschränkten Opfer (D* C* ist 85 Jahre alt und litt ua an einer Krebserkrankung, B* C* ist 82 Jahre alt und litt ua an einem Hüftbruch) über einen längeren Zeitraum aggravierend zu werten.
Unter angemessener Gewichtung dieser besonderen Strafzumessungsgründe, der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial-, aber auch generalpräventiver Aspekte ist ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine solche von 21 Monaten schuld- und tatangemessen. Dabei liegen aus spezial- wie generalpräventiven Gründen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, weshalb an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, zu erkennen ist, sodass der verbleibende Teil von achtzehn Monaten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden kann. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (§ 19 StGB). Im Ergebnis war daher der Strafberufung der Angeklagten spruchgemäß Folge zu geben, während eine Erhöhung der vom Erstgericht ausgemittelten, in der Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nichtigen, Strafe insbesondere aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels der Angeklagten nicht infrage kam, sodass der Berufung der Staatsanwaltschaft kein Erfolg beschieden ist.
Die Berufung der Angeklagten gegen den Privatbeteiligtenzuspruch, die damit argumentiert, dass die Angeklagte Leistungen für das Opfer B* C* erbracht habe und auch ein Testament vorliege und im Raum stehe, dass Schenkungen vorgenommen worden seien, wodurch zivilrechtliche Fragen offengeblieben seien, übergeht einerseits den rechtskräftigen Schuldspruch und die diesen tragenden Feststellungen und Beweiswürdigung des Erstgerichts und übersieht andererseits, dass die Angeklagte für ihre „Leistungen“ entlohnt wurde und – neben der Frage der Gültigkeit des handschriftlichen Testaments ohne Zeugen – der Erbfall nicht eingetreten ist. Das Erstgericht stellte wie bereits oben dargelegt die konstatierte Schadenssumme zu Faktum II) einwandfrei fest und begründete dies ausführlich, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
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