Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Christian Reichenauer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider den Beklagten B*, **, vertreten durch Mag. Ulrike Werner, Rechtsanwältin in Klosterneuburg, wegen EUR 10.805,63 brutto sA, über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 10.345,05 brutto sA), gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 12.3.2025, ** 39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt lautet:
„1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger EUR 1.186,15 brutto samt 12,58 % Zinsen pa seit 1.10.2023 aus EUR 15,60 brutto, seit 1.11.2023 aus EUR 89,02 brutto, seit 1.12.2023 aus EUR 449,89 brutto seit 21.12.2023 aus EUR 631,64 brutto binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger EUR 9.619,48 brutto samt Zinsen zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 8.813,82 (darin EUR 1.208,90 USt und EUR 1.560 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt EUR 10.805,63 brutto sA aufgeschlüsselt wie folgt:
Gehalt 1.9.2023 – 30.9.2023 € 1.800,00 brutto
Gehalt 1.10.2023 – 31.10.2023 € 1.800,00 brutto
Gehalt 1.11.2023 – 30.11.2023 € 1.800,00 brutto
Gehalt 1.12.2023 – 20.12.2023 € 1.200,00 brutto
(1.800 / 30 * 20)
WR 8.9.2023 – 20.12.2023 € 629,51 brutto
[2.070 (1.800 + 15%) / 365 * 111]
UZ 8.9.2023 – 20.12.2023 € 629,51 brutto
[2.070 (1.800 + 15%) / 365 * 111]
UEL 1.9.2023 – 20.12.2023 € 799,27 brutto
[(1.800 + 513,691) / 22 * 7,602)
SZ zur UEL 1.9.2023 – 20.12.2023 € 715,09 brutto
(2.070 / 22 * 7,60)
Überstunden Grundlohn 1.9.2023 – 30.9.2023 € 378,40 brutto
(36,42 * € 10,39)
Überstunden Zuschlag 50% 1.9.2023 – 30.9.2023 € 189,38 brutto
(36,42 * € 5,20)
Überstunden Grundlohn 1.10.2023 – 31.10.2023 € 342,35 brutto
(32,95 * € 10,39)
Überstunden Zuschlag 50% 1.10.2023 – 31.10.2023 € 171,34 brutto
(32,95 * € 5,20)
Überstunden Grundlohn 1.12.2023 – 20.12.2023 € 233,78 brutto
(22,50 * € 10,39)
Überstunden Zuschlag 50% 1.12.2023 – 20.12.2023 € 117,00 brutto
(22,50 * € 5,20)
__________________________________________________________________
Gesamt € 10.805,63 brutto
Er bringt zusammengefasst vor, er sei beim Beklagten, der ein Asia-Restaurant betreibe, ab 1.9.2023 als Fahrer vollzeitbeschäftigt gewesen und habe Essen zugestellt. Schon bei Arbeitsbeginn sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er an fünf Tagen pro Wochen von 11:00 Uhr bis 21:00 Uhr tätig sein werde. In diesem Sinne habe er von Montag bis Sonntag mit zwei freien Tagen (Dienstag und Samstag) jeweils von 11:00 Uhr bis grundsätzlich 21:00 Uhr gearbeitet, dies mit den im Schriftsatz vom 2.7.2024, ON 5, 2 ff, näher dargestellten Abweichungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf das Arbeitsverhältnis gelange der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel und Gastgewerbe zur Anwendung. Bei einer Vollzeitbeschäftigung habe der Kläger sohin brutto monatlich EUR 1.800, dies 14mal jährlich, verdienen sollen. Dem Kläger sei jedoch keinerlei Lohn bezahlt worden, auch Lohnabrechnungen habe er nie erhalten. Er habe als Zusteller sein Privatauto nehmen müssen. Dieses sei am 3.11.2023 nicht mehr angesprungen. Ausgehend davon habe er den Beklagten um Zurverfügungstellung eines Firmenwagens ersucht, damit er seine Tätigkeit weiter verrichten könne, oder zumindest um finanzielle Unterstützung, um sich ein neues Auto kaufen zu können. Beide Ersuchen habe der Beklagte abgelehnt. Der Kläger habe sich daher selbst ein neues Auto organisieren müssen, was bis Ende November gedauert habe. Als der Kläger wieder über ein Auto verfügt habe, habe er am 27.11.2023 seine Tätigkeit wieder aufgenommen und bis 20.12.2023 für den Beklagten gearbeitet.
Das Fahrzeug sei im Zusammenhang mit der Diensterbringung kaputt gegangen. Eigentlich wäre der Beklagte gemäß § 1014 ABGB verpflichtet gewesen, dem Kläger die Reparaturkosten des Autos zu ersetzen. Jedenfalls sei aber der Beklagte verpflichtet, dem Kläger während des Zeitraums der Reparatur seinen Lohn fortzuzahlen. Die Dienstbehinderung sei der Sphäre des Beklagten zuzurechnen. Der Kläger habe vom Beklagten während seines Arbeitsverhältnisses keine Zahlungen erhalten. Ausgehend davon habe er dem Beklagten mehrmals mitgeteilt, dass er das Arbeitsverhältnis beenden würde, wenn er nicht bald Geld erhalte. Da der Kläger aber auch nach diesen Aufforderungen keine Zahlungen erhalten habe, habe er dem Beklagten am 20.12.2023 mitgeteilt, dass er das Arbeitsverhältnis beenden werde.
Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Er wendet ein, der Kläger sei vom 8.9.2023 bis 30.12.2023 als Arbeiter/Zusteller zu einer 10 Stunden Woche beschäftigt gewesen. Er sei zuvor ins Lokal gekommen, habe um Arbeit gefragt und erklärt, er könne wegen seiner Fettleibigkeit nur zehn Stunden pro Woche arbeiten. Der Beklagte habe geantwortet, dass er bereits einen Zusteller habe und daher kein Auto zur Verfügung stellen könne. Nach längerem Gespräch sei der Kläger schließlich eingestellt worden. Die Dienstzeit sei wie folgt festgelegt worden:
Montag von 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr und von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Dienstag frei
Mittwoch von 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr
Donnerstag frei
Freitag 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr und 18:20 Uhr bis 20:00 Uhr
Samstag und Sonntag frei
Der Kläger habe vom 27.10. bis 3.12.2023 nicht gearbeitet, da er kein Auto gehabt habe. Ab 16.12. sei er nicht mehr erschienen. Von Anfang an sei sein Auto ständig kaputt gewesen, er habe nie um ein Fahrzeug ersucht, denn bereits bei seiner Blindbewerbung sei besprochen worden, dass ihm der Beklagte kein Auto zur Verfügung stellen könne. Die vom Kläger vorgelegten Belege seien kein Beweis, dass er die Speisen geliefert habe, zumal die Kassenbelege doppelt ausgestellt und jeweils ein Exemplar an der Bar offen liegen würde. Dem Kläger, der nur geringfügig gearbeitet hat, sei sein Gehalt inklusive der aliquoten Urlaubsersatzleistung ausbezahlt worden. Überstunden habe er nicht geleistet und seien von ihm auch nicht verlangt worden. Im Übrigen seien die Lohnansprüche aus September 2023 bereits verfallen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten, dem Kläger EUR 460,58 brutto sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren von EUR 10.345,05 brutto sA ab. Weiters verpflichtete es den Kläger zum Kostenersatz von EUR 8.813,82.
Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde, wobei die vom Kläger mittels Beweisrüge bekämpften durch Fettdruck hervorgehoben sind:
„ (1) Der Kläger begann am 8.9.2023 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Zusteller von Essenslieferungen zu einem Stundenausmaß von 10 Stunden pro Woche beim Beklagten zu arbeiten. Die Parteien kamen vor Beginn des Dienstverhältnisses überein, dass der Kläger zur Auslieferung sein eigenes Auto verwendet und dessen Kosten selbst trägt. Im Gegenzug erhält der Kläger vom Beklagten für die Nutzung des Privat-PKW pauschal EUR 3,00 sowie für seine Dienstleistung EUR 10,00 pro geleisteter Arbeitsstunde.
(3) Der Kläger verrichtete sodann in der ersten Woche zunächst nachfolgende Dienste:
• Freitag, 8.9.2023, 11:45 bis 14:45 und 18:00 bis 21:00 Uhr (= 6 Stunden)
•Sonntag, 8.9.2023, 12:00 bis 14:00 und 18:00 bis 20:00 Uhr (= 4 Stunden)
(1) Danach vereinbarten die Parteien nachfolgende regulären Dienstzeiten:
• Montag von 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr und 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr (= 4 Stunden)
• Dienstag frei
• Mittwoch 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr (= 2 Stunden)
• Donnerstag frei
• Freitag 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr und 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr (= 4 Stunden)
• Samstag und Sonntag frei.
(2) Der Beklagte bezahlte dem Kläger wie vereinbart pro geleisteter Arbeitsstunde EUR 3,00 für die Verwendung seines Privatautos und EUR 10,00 für seine Arbeitsleistung in bar am Ende jedes Arbeitstages. Dem Kläger wurden seine Lohnabrechnungen nicht übergeben. Er fragte nicht danach. (3) Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger einmal (oder öfter) länger als vereinbart arbeiten musste. Der Kläger kam ab inkl. 27.10.2023 bis inkl. 3.12.2023 nicht zur Arbeit, weil sein Auto funktionsuntüchtig war. Er ersuchte den Beklagten um einen Vorschuss auf seinen Lohn, damit er das Auto früher reparieren könne, was der Beklagte ablehnte. Er kehrte am 4.12.2023 zum Dienst zurück. (3) Nach seinem Dienst am Freitag, den 15.12.2023, erschien der Kläger ohne Begründung und weitere Erklärung nicht mehr zum Dienst und war auch für den Beklagten nicht mehr erreichbar. Für diese Zeiten der Abwesenheit bezahlte der Beklagte dem Kläger keinen Lohn. Der Kläger konsumierte während des Dienstverhältnis keinen Urlaub. Eine Urlaubsersatzleistung sowie auch die aliquoten Sonderzahlungen wurden ihm nicht ausgezahlt. “
Rechtlich folgerte das Erstgericht, auf das Arbeitsverhältnis gelange der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Hotel und Gastgewerbe (aF) zur Anwendung. Demnach gebühre gemäß Punkt 8 lit e allen unqualifizierten Arbeitnehmer:innen ab 1.5.2023 bei einer Vollzeitbeschäftigung ein monatlicher Bruttolohn von EUR 1.800 jährlich, woraus sich ein Stundenlohn von umgerechnet EUR 10,39 ergebe. Darüber hinaus hätten die Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf Jahresremuneration.
Gemäß § 1155 Abs 1 ABGB gebühre dem Dienstnehmer auch ein Entgelt für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, daran verhindert wurde. Hier bringe nach der Art der vereinbarten Tätigkeit als Zulieferer die vertragliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers Reisetätigkeiten mit sich, für die die Verwendung eines KFZ unerlässlich sei. Nach der Vereinbarung zwischen den Streitteilen habe der Kläger sein eigenes Fahrzeug gegen einen pro Arbeitsstunde vereinbarten Aufwandersatz verwenden sollen. Der Kläger habe damit anerkannt, dass die Beistellung des privaten Fahrzeugs als Bestandteil seiner vertraglichen Arbeitsverpflichtung anzusehen sei, ohne die die Erfüllung der Arbeitsleistung nicht möglich sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf das Zurverfügungstellen eines Fahrzeugs oder deren Instandhaltung durch den Beklagten. Der festgestellte Umstand, dass der Kläger aufgrund der eingetretenen Funktionsunfähigkeit seines Autos seine Dienste nicht mehr habe verrichten können, sei dem Dienstgeber nicht zuzurechnen. Der Entgeltanspruch des Klägers entfalle daher für diesen Zeitraum.
Bei einem festgestellten Beschäftigungsausmaß von 10 Wochen Stunden gebühre dem Kläger ein Monatslohn von EUR 449,89 brutto (10,39 x 10 x 4,33) zuzüglich Sonderzahlungen. Es ergäbe sich daher unter Berücksichtigung des festgestellten Beschäftigungsausmaßes folgender Bruttolohn:
8.9.2023 bis 30.9.2023 EUR 450,60 (EUR 10,39 x 40 Stunden)
1.10.2023 bis 26.10.2023 EUR 374,04 (EUR 10,39 x 36 Stunden) sowie
4.12.2023 bis 17.12.2023 EUR 207,80 (EUR 10,39 x 20 Stunden)
gesamt EUR 997,44.
Unter Berücksichtigung der Barzahlungen des Beklagten von stündlich EUR 10 sei hievon noch ein Betrag von EUR 37,44 brutto sowie die aliquoten Sonderzahlungen auf Basis der geringfügigen Beschäftigung zu einem Bruttomonatslohn von EUR 449,89 offen. Der Kläger sei 15 begonnene Wochen bei der Beklagten beschäftigt gewesen. In fünf davon habe er seinen Dienst aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht verrichtet. Es errechneten sich daher aliquote Sonderzahlungen von EUR 198,99 brutto. Zudem habe der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für 7,6 Tage von EUR 155,41 brutto zuzüglich Sonderzahlungen von EUR 68,74 brutto.
Die Leistung von Überstunden habe der Kläger nicht beweisen können, was zu seinen Lasten gehe.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
1. Der Beweisrügeist allgemein voranzustellen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren unterschiedlichen Darstellungen entscheidet (RS0043175; Klauser/Kodek, JN ZPO 18§ 272 ZPO E 24/1). Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen, was ihm jedoch hier nicht gelingt.
1.1. Der Kläger rügt zunächst die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit (1) markierten Feststellungen und strebt alternativ dazu nachstehende Feststellungen an:
„Der Kläger begann am 1.9.2023 beim Beklagten als Zusteller von Essenslieferungen zu arbeiten, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden vereinbart war.“
1.1.1. Die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar, wider jeglicher Lebenserfahrung und mit den vom Kläger vorgelegten Urkunden nicht vereinbar.
Nicht die Aussage des Klägers, sondern jene des Beklagten sei verwirrend gewesen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit habe er sich in Widersprüche verwickelt, die erst später korrigiert worden seien, um auf das behauptete Arbeitszeitausmaß von zehn Stunden zu gelangen.
Die Frau des Beklagten habe die Aussage ihres Mannes auch nicht unterfüttern können. Im Gegenteil habe sie zunächst gemeint, der Kläger hätte von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr gearbeitet, später vermeinte sie zwei Stunden pro Tag, was wiederum mit der Aussage des Beklagten im Widerspruch stehe.
Der Zeuge C* stehe noch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zum Beklagten, er habe zudem keine Erinnerungen zur konkreten Arbeitszeit des Klägers gehabt.
Vielmehr hätte der Kläger, der „soweit weg“ wohne, derart kurze Arbeitszeiten von ein bis drei Stunden pro Tag niemals hingenommen. Dies widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den Rechnungen Beilage ./C sei ebensowenig nachvollziehbar. So stamme die Rechnung Beilage ./C8 vom 17.12.2023. Dass der Kläger an diesem Tag überhaupt nicht gearbeitet habe wie das Erstgericht feststelle sei sohin nicht nachvollziehbar, ebensowenig, dass der Kläger die Rechnungen Beilage ./C vom Tresen genommen haben soll.
Wenn der Kläger tatsächlich erst am 5.9.2023 beim Beklagten vorstellig gewesen sein soll, sei unerklärlich, warum sein Name bereits in der Vorwoche am Dienstplan aufscheine, wo doch der Beklagte den Kläger noch gar nicht gekannt haben will; zudem habe er angegeben, er erstelle den Dienstplan bereits in der Vorwoche.
Die vom Kläger vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen Beilage ./A entsprächen hinsichtlich des Beginns und des Endes der Arbeitszeiten auch den in der Beilage ./2 (gemeint wohl: Beilage ./1), S 1, Spalte 5 genannten Zeiten, was für die Authenzität der Beilage ./A spreche.
1.1.2. Richtig ist, dass der Beklagte zunächst angab, „das Arbeitsverhältnis“ mit dem Kläger habe am 5.9.2023, ungefähr 14:00 Uhr begonnen. Der Kläger habe den Chef sprechen wollen und sie seien ins Gespräch gekommen. Sie hätten über die Bedingungen gesprochen, der Kläger habe nur Teilzeitarbeit wollen, es seien zehn Stunden pro Woche vereinbart worden (ON 21.2, 8 f), wobei der Beklagte die Aufteilung der Arbeitszeit anlässlich der Protokollierung (jedoch ohne Vorhalt!) korrigierte (ON 21.2, 8). „Richtig“ angefangen habe der Kläger dann am 8.9., was mit der Anmeldebestätigung Beilage ./3 übereinstimmt. Ein Widerspruch ist hier nicht ersichtlich, geht doch aus der Aussage des Beklagten hervor, dass am 5.9.2023 zunächst Gespräche geführt und erst am 8.9. tatsächlich mit der Arbeit begonnen worden sei.
Es trifft zu, dass auf der Beilage ./1, 1 betreffend die Diensteinteilung vom 1. bis 3.9. in der letzten Spalte der Name „A * “, wenn auch durchgestrichen zu lesen ist, was gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Beklagten spricht, will er doch die Dienstpläne in der Vorwoche erstellt und den Kläger erst am 5.9. kennengelernt haben. Gegen die Version des Klägers spricht jedoch, dass selbst, wenn er mit 1.9.2023 zunächst eingeteilt gewesen sein soll, kein weiterer Einsatz bis 8.9.2023 laut der Diensteinteilung Beilage ./1 erfolgte, sohin von einer 50 Stunden Woche nicht die Rede sein kann.
Letztlich wurde der Name von „A * “ offenbar auf auf „D * “ korrigiert (Beilage ./1, 1) und es ergibt sich aus dem Dienstplan der 8.9. als erster Arbeitstag mit dem nicht durchgestrichenen Namen des Klägers (Beilage ./1, 2).
Es ist auch nicht bedenklich, dass das Erstgericht den Arbeitszeitaufzeichnungen Beil./A keinen Glauben schenkt. Diese wurden offenbar erst im Nachhinein von der Lebensgefährtin des Klägers geschrieben (vgl PV des Klägers ON 21.2, 5 sowie das einheitliche Schriftbild auf Beil./A) und wirkt mehr konstruiert als der Wahrheit entsprechend.
Auch widersprach/irrte sich der Kläger offenbar bei der Beantwortung der Frage, wie sein Arbeitsverhältnis geendet hat. Er hätte ursprünglich am Dienstag, 18.12., frei gehabt und habe darauf bestanden, am 18.12. zu arbeiten und am 19.12. frei zu haben (ON 21.2, 4), was mit den Arbeitszeitaufzeichnungen Beil./A, 4 jedoch nicht in Einklang zu bringen ist, nach denen er am 19.12. gearbeitet und am Mittwoch, den 20.12., frei gehabt habe.
Erst über Vorhalt seines Vertreters, dass der 19.12. ein Dienstag gewesen sei, gab der Kläger an, dies sei sein letzter Tag gewesen (ON 21.2, 7).
Die Frau des Beklagten gab an, der Kläger sei ihrer Erinnerung nach etwa zwei Stunden pro Tag eingesetzt gewesen, ab 11:45 Uhr, für das Mittagsgeschäft (ON 33.2, 3). Dies ist zwar nicht zur Gänze mit der Aussage des Beklagten in Einklang zu bringen, zeigt jedoch, dass der Kläger auch nach der Aussage der Ehefrau des Beklagten nicht 50 Stunden pro Woche, sondern deutlich weniger arbeiten sollte und er (wie auch der Beklagte aussagte) neben den übrigen Zustellern als Zusatz gedacht gewesen sei für die Stunden, in denen viel zu tun gewesen sei (vgl Zeugin B*, ON 33.2, 3; PV des Beklagten ON 21.2, 12).
Der Zeuge C*, der als Zusteller bei der Beklagten tätig ist, konnte nicht genau sagen, zu welchem Stundenausmaß der Kläger beschäftigt war, er habe aber weniger als er, der für 30 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei, gearbeitet (ON 36.4, 2).
Es ist daher nicht lebensfremd, dass das Erstgericht der Aussage des Klägers, er habe 50 Stunden (und mehr) pro Woche für den Beklagten gearbeitet, nicht folgt.
1.2. An Stelle der mit (2) hervorgehobenen Feststellung, strebt der Kläger nachstehende Feststellung an:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dem Kläger Lohnzahlungen leistete.“
1.2.1. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei eine krasse Fehlbeurteilung, lebensfremd und nicht nachvollziehbar; zentrale Beweisergebnisse seien schlicht übergangen worden. So bezeichne das Erstgericht Arbeitgeber, die offen über einen längeren Zeitraum gesetzwidrig gehandelt hätten und dies sodann zugestehen, als glaubwürdig. Logisch wäre es jedoch, im Rahmen der Beweiswürdigung auszuführen, dass der Arbeitgeber mehrfach gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen habe und dementsprechend auch daraus zu schließen sei, dass er sich sonst nicht an die getroffenen Vereinbarungen halte. Das vom Beklagten vorgelegte Lohnkonto Beil./2 widerspreche auch der tatsächlich geleisteten Zahlung von EUR 10 pro Stunde. Überdies sei es völlig lebensfremd, Gehaltszahlungen zu tätigen und dafür keinen einzigen Beleg (Lohnzettel, Auszahlungsbestätigung, etc) zu erstellen. Die Aussage des Zeugen C* erweise sich als wenig korrekt; hingegen habe der Kläger anders als der Beklagte und der Zeuge klare und konkrete Angaben gemacht, wonach er keinen Lohn vom Beklagten erhalten habe.
1.2.2. Abgesehen davon, dass sich das Erstgericht von den Vernommenen einen persönlichen Eindruck machen konnte, blieb die Aussage des Klägers, er habe am 13. oder 14. Oktober den Beklagten nach seinem Gehalt gefragt (ON 21.2, 4) bzw er habe am 3., 4. sowie 6.11.2023 angerufen, um seinen Lohn geltend zu machen (ON 21.2, 6) (etwa durch Anruflisten), unbelegt.
Im Chatverlauf Beil./4 ist von einem ausständigen Lohn keine Rede. Gerade hier wäre zu erwarten gewesen, dass allfällige offene Lohnansprüche angesprochen bzw im Zusammenhang mit den Reparaturkosten des Autos thematisiert bzw etwa gegenverrechnet werden. Im Gegenteil schrieb der Kläger dem Beklagten, ob es nicht möglich sei, ihm EUR 2.000 für das Auto zu geben und dann würde er ohne Geld arbeiten (Beil./4, 1).
Der Zeuge C* führte aus, er habe schon ein paar Mal gesehen, wie der Kläger sein Geld bekommen habe (ON 36.4, 2), so auch die Zeugin B* (ON 33.2, 4).
Dass der Beklagte seine Pflichten als Arbeitgeber nicht genau nahm und weder Arbeitszeitaufzeichnungen führte, noch Dienst- oder Lohnzettel aushändigte, führt nicht zwingend zu dem Schluss, dass er den Kläger überhaupt nicht entlohnt hat, insbesondere wenn – wie hier – auch gegenteilige Beweisergebnisse vorliegen, die das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung abwägen durfte.
1.3. Der Kläger rügt die mit (3) hervorgehobenen Feststellungen und wünscht an Stelle dieser die Feststellung der auf den Seiten 15 bis 19 des Berufungsschriftsatzes (ON 40, 15ff) tabellarisch angeführten Arbeitszeiten, auf die verwiesen wird.
1.3.1. Neuerlich verweist der Kläger auf den Dienstplan Beil./1. Die Streichung seines Namens auf der ersten Seite in der Spalte 5 des Dienstplanes für den 1.9.2023 erweise sich als unlogisch. Es sei nicht erklärlich, wie der Name des Klägers bereits auf den Dienstplan für 1.9.2023 komme und dort wieder durchgestrichen habe werden können, wenn er erst fünf Tage später beim Beklagten vorstellig geworden sein soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Erklärung des Beklagten, er würde den Dienstplan immer in der Woche davor machen.
Die Aussage des Klägers zu seinen Dienstzeiten erweise sich demgegenüber als logisch und mit dem Zustellgewerbe vereinbar. Seine Arbeitszeitaufzeichnungen Beil./A seien widerspruchsfrei und mit den von ihm vorgelegten Rechnungsbelegen Beil./C in Einklang zu bringen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu Rechnungsbelegen kommen soll, die von Tagen stammten, an denen er ausgehend vom Dienstplan des Beklagten nicht gearbeitet haben soll, wie etwa von 17.12. bis 19.12.2023. Der Kläger habe bestätigt, dass sein letzter Arbeitstag zu 100 % ein Dienstag gewesen sei.
1.3.2. In Punkt 1.1.2. wurde bereits zu den im Wesentlichen gleich lautenden Argumenten des Klägers betreffend den Dienstplan Beil./1 sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen Beil./A Stellung genommen.
Ebenso wurde die anfängliche Aussage des Klägers zu seinem letzten Arbeitstag thematisiert, die erst über Vorhalt seines Vertreters korrigiert wurde.
Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen Beil./C, 2 f datierten (erst) mit Dezember 2023. Nach seinen eigenen Angaben, habe der Kläger jedoch bereits am 13. oder 14.10. den Beklagten nach dem Gehalt gefragt (ON 21.2, 4).
Wenn der Kläger ausführt, er habe dann gemerkt, dass die Situation nicht gut für ihn laufe und er Beweise sammeln wolle (ON 21.2, 6), bleibt offen, warum er dies nicht schon früher gemacht hat, wenn er doch ab 1.9.2023 50 Stunden pro Woche ohne jeglichen Lohn gearbeitet haben will.
Nach dem Dienstplan Beil./1 war der letzte Arbeitstag des Klägers Freitag, der 15.12.2023; nach seinen Arbeitszeitaufzeichnungen, Beil./A, Dienstag, der 19.12., auch am Sonntag, den 17. und Montag,den 18.12. will er gearbeitet haben.
Die Rechnungen vom 17., 18. und 19.12.2023 (Beil./ C, 8 bis Beil./C, 10), die der Kläger vorlegte, könnten zwar den Schluss zulassen, dass er auch an diesen Tagen gearbeitet hat, das Erstgericht hielt es jedoch für deutlich wahrscheinlicher, dass sich der Kläger oder seine Lebensgefährtin der am Tresen liegenden Rechnungen bemächtigte, seien doch nach der Aussage des Beklagten die Rechnungen doppelt ausgedruckt und eine Ausfertigung an der Bar verblieben (ON 21.2, 10). Dies führten auch die Zeugen B* (ON 33.2, 5) und C* (ON 36.4, 2) aus.
Der Beklagte und seine Ehefrau gaben auch an, die Partnerin des Klägers habe das Lokal aufgesucht (Zeugin B* ON 33.2, 7, Beklagter ON 21.2, 10), und es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass sie sich der Rechnungen bemächtigten.
Zusammengefasstist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass nach den Beweisergebnissen auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, er vermag es jedoch nicht, eine unrichtige Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
2. In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger die Ansicht, dass ihm auch für den Zeitraum 27.10. bis 3.12.2023, als ihm das Auto nicht zur Verfügung gestanden sei, Entgelt zustehe.
Er begründet dies mit der aus § 1155 ABGB abgeleiteten Sphärentheorie und argumentiert, es sei die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern die für die Erbringung der Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. Wenn die Arbeitnehmer angewiesen und/oder verpflichtet seien, ihre eigenen Betriebsmittel zu verwenden, so seien die diesbezüglichen Aufwendungen nach § 1014 ABGB vom Arbeitgeber zu tragen. Der Umstand, dass zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, dass der Kläger sein Fahrzeug zu verwenden habe und dafür EUR 3 pro Stunde erhalte, ändere an der grundsätzlichen Risikoverteilung nichts. Alleine der Beklagte ziehe einen wirtschaftlichen Nutzen aus den Essenszustellungen, weshalb das Betriebsmittel „Auto“ eindeutig der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichts widerspreche dem Wesen des synallgmatischen Arbeitsvertrages, wonach Arbeitnehmer als unselbständig Beschäftigte ein Bemühen und nicht die Bereitstellung einer Leistung oder Sache (hier eines funktionstüchtigen Autos) schulden.
Entsprechend den Feststellungen seien die Parteien vor Beginn des Arbeitsverhältnisses übereingekommen, dass der Kläger die Kosten für das Auto selbst trage. Daraus ließe sich aber nur schließen, dass durch die Zahlung des Betrages von EUR 3 pro Stunde der Anspruch des Klägers auf Abgeltung der Abnutzung des Autos und der Kosten für Treibstoff abgegolten sei. Gegebenenfalls ließe sich aus den Feststellungen noch ableiten, dass der Kläger entgegen den Vorgaben des § 1014 ABGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch die Kosten für die Reparatur des Autos zu tragen habe. Keinesfalls könne aber daraus geschlossen werden, dass damit vereinbart worden sei, dass er das Auto derart zur Verfügung stellen müsse, dass er keinen Entgeltanspruch habe, wenn dieses nicht funktionstüchtig ist. Eine solche vom Gericht angenommene Vereinbarung würde im Übrigen gegen §§ 1014, 1155 ABGB verstoßen und wäre sittenwidrig, weil dadurch Arbeitnehmerrechte abbedungen und das wirtschaftliche Risiko auf Arbeitnehmer überwälzt würden.
Hätte das Erstgericht die Rechtslage nicht verkannt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass dem Kläger im Zeitraum 27.10. bis 3.12.2023 Entgelt zustehe. Dies betreffe Lohn für 38 Tage, der sich – ausgehend vom festgestellten Monatslohn in Höhe von EUR 449,89 brutto auf EUR 569,89 brutto (449,89/30*38) belaufe. An Sonderzahlungen stünden dem Kläger EUR 93,68 brutto (449,89*2/365*38) zu, an Urlaubsersatzleistung samt Sonderzahlungen EUR 62,03 brutto (25/365*38 = 2,6; 449,89/12*14/22*2,6 = 62,03). Somit hätte dem Klagebegehren mit weiteren EUR 725,60 brutto stattgegeben werden müssen.
2.1.Nach § 1155 Abs 1 Satz 1 ABGB gebührt dem Dienstnehmer auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist.
Maßgeblich ist, wessen Sphäre der Grund für das Unterbleiben der Arbeitsleistung zuzurechnen ist. Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören generell alle die Dienstverhinderung auslösende Ereignisse und Umstände, welche die Person des Arbeitgebers, sein Unternehmen, Organisation mit Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftragslage und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen (RS0021631).
2.2. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Arbeitnehmers, die Betriebsmittel beizustellen (vgl 8 ObA 2186/96w).
2.3. Im vorliegenden Fall kamen die Parteien überein, dass der Kläger zur Auslieferung der Speisen des Beklagten seinen eigenen Pkw verwendet und dessen Kosten selbst trägt. Im Gegenzug sollte er vom Beklagten für die Nutzung des Privatfahrzeuges pauschal EUR 3 erhalten (UA Seite 2).
Diese EUR 3 sind als Aufwandsersatz zu werten (RS0047476). Ob die zitierte Vereinbarung einen weiteren Aufwandsersatz (etwa für Reparaturen) im Sinne der dispositiven Norm des § 1014 ABGB ausschließt, kann dahingestellt bleiben, da dies nicht verfahrensgegenständlich ist.
Fraglich ist allein, ob der Kläger einen Entgeltanspruch auch für jenen Zeitraum hat, in dem das Fahrzeug nicht funktionstüchtig, er jedoch arbeitswillig war.
Wie bereits ausgeführt, ist es grundsätzlich nicht Sache des Arbeitnehmers, die Betriebsmittel beizustellen. Hätte der Beklagte ein eigenes Fahrzeug für die dem Kläger aufgetragene Liefertätigkeit eingesetzt, so hätte er dem Kläger jedenfalls Entgelt für jenen Zeitraum zu zahlen gehabt, in dem der Kläger mangels funktionstüchtigen Firmenfahrzeug die vertraglich bedungene Arbeitsleistung (Lieferung von Speisen) nicht erbringen konnte.
Nichts Anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug für betriebliche Zwecke einsetzt und mangels Funktionstüchtigkeit desselben die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, andernfalls käme es zu einer unzulässigen Abwälzung des mit der Verwendung des Fahrzeugs für betriebliche Zwecke verbundene Risikos auf den Kläger als Arbeitnehmer.
Dem Kläger ist daher zuzustimmen, dass der Grund für das Unterbleiben der Arbeitsleistung von 27.10. bis 3.12.2023 der Sphäre des Beklagten zuzuordnen ist, bedingt doch die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung (Zustellung von Speisen) notwendigerweise ein Fahrzeug.
§ 1155 ABGB ist zwar dispositiv und kann von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden (vgl 9 ObA 52/23x mwN), derartiges kann jedoch aus der Vereinbarung zwischen den Streitteilen, dass der Kläger zur Auslieferung sein Privatfahrzeug zu verwenden hat, nicht abgeleitet werden.
2.4.Der Kläger hat daher gem § 1155 ABGB entsprechend dem Lohnausfallprinzip einen Anspruch auf das Entgelt, das ihm gebührte, wenn er die Dienste verrichtet hätte ( Rebhahnin ZellKomm³ § 1155 ABGB Rz 44 mwN).
Unstrittig ist, dass dem Kläger bei einem Beschäftigungsausmaß von zehn Wochenstunden ein Lohn in Höhe von EUR 449,89 brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen gebührt. Er konnte aufgrund des Ausfalls des Fahrzeugs 38 Tage keine Zustellungen für den Beklagten vornehmen, wodurch ihm – wie er zutreffend (bis auf eine Rundungsdifferenz) in der Berufung ausführt – ein Lohn von EUR 569,86 entgangen ist. Hinzu kommen Sonderzahlungen in Höhe von EUR 93,68 brutto sowie eine Urlaubsersatzleistung samt Sonderzahlungen in Höhe von EUR 62,03 brutto, wobei auch hier auf die zutreffende, in der Berufungsbeantwortung nicht substanziiert bestrittene Berechnung des Klägers in seiner Berufung auf Seite 5 verwiesen werden kann.
Der Kläger hat sohin für den Zeitraum 27.10. bis 3.12.2023 einen Anspruch auf Entlohnung in Höhe von EUR 725,57 brutto.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und das Ersturteil spruchgemäß abzuändern.
3.Da der Kläger trotz der teilweisen Abänderung des Ersturteils weiterhin nur mit einem verhältnismäßig geringeren Teil obsiegt hat, bedurfte die auf § 43 Abs 2 ZPO gegründete Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz keiner Abänderung ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.449 mwN).
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens fußt auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Der Kläger strebt in seiner Berufung einen Mehrzuspruch von EUR 10.345,05 brutto an und dringt mit EUR 725,57 brutto, sohin nur mit 7 % durch. Dem Berufungsgegner war daher der Ersatz der gesamten Kosten seiner Berufungsbeantwortung auf Basis des Ersiegten zuzuerkennen (vgl 9 Ob 61/14g mwN).
5.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Das Schwergewicht des Rechtsmittelverfahrens liegt auf nicht reversiblen Tatfragen; im Übrigen liegt ein Einzelfall vor.
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