Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6.5.2025, ** 27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 25.9.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17.4.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung oder auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Der Klägererhob dagegen fristgerecht Klage. Er sei Zeit seines Berufslebens in Österreich (überwiegend) in einem angelernten Beruf im Sinne des § 255 ASVG tätig gewesen, und zwar als angelernter Eisenbieger. Er habe zumindest 25 Jahre durchgehend als Facharbeiter (Eisenbieger) gearbeitet. Spätestens seit einem Unfall im Juli 2021 sei er nicht mehr imstande, die von ihm bisher verrichtete Facharbeit auch nur ansatzweise zu erbringen. Aufgrund der Fraktur des Fersenbeins links habe er keine Möglichkeit, sich im alltäglichen Berufsleben einzugliedern. Er sei schon nach kurzer körperlicher Tätigkeit vollkommen erschöpft. Es reiche das Steigen bloß weniger Stufen oder auch das Gehen kürzerer Distanzen sowie auch das Sitzen aus, um den Kläger gänzlich zu verausgaben. Aufgrund der nicht aufhörenden Beschwerden im linken Fuß habe sich die Situation derart verschlechtert, dass er bereits nach 20 bis 30 Minuten weder Sitzen noch Stehen könne, weil er den linken Fuß nicht mehr spüre. In den drei mittleren Zehen des linken Fußes verspüre er regelmäßig starke Schmerzen wie einen Stich. Die Venen würden anschwellen, es komme ausstrahlend von der linken Ferse zu Schmerzen im Kreuz und Wirbelsäulenbereich. Er leide auch unter neurologischen Problemen, regelmäßigen Schlafstörungen mit einhergehenden Ermüdungszuständen. Wegen der Schmerzen werde der Kläger aus dem Schlaf gerissen, könne nicht mehr einschlafen, sodass er tagsüber regelmäßig wegen Schlafmangels überfordert sei und an mangelnder Konzentration leide.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass Invalidität nicht vorliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass dem Kläger kein Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG zukomme. Die Invalidität des Klägers sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül sei der Kläger in der Lage, die festgestellten Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kalkülskonform ausüben. Die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a und 3b ASVG seien nicht erfüllt. Der Kläger sei noch in der Lage, Tätigkeiten zu verrichten, die das geringste Anforderungsprofil im Sinne dieser Bestimmungen übersteigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihm eine Invaliditätspension ab 1.5.2024 zuzuerkennen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mangelhaftigkeit
1.1. Der Kläger moniert einen Stoffsammlungsmangel. Das Erstgericht habe das beantragte Gutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie nicht eingeholt. Es habe auch nicht erörtert, inwieweit vom beantragten Beweis eine Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten sei oder nicht. Das Erstgericht habe den Beweisantrag auch nicht zurückgewiesen.
Die Einengung der fachlichen Bewertung anhand der ausschließlichen Einholung eines orthopädischen Gutachtens verhindere eine vollumfängliche medizinische Beurteilung der relevanten funktionellen Einschränkungen. Der Mangel sei jedenfalls abstrakt geeignet, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil des Klägers herbeizuführen.
1.2.Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären. In der Verfahrensrüge ist nachvollziehbar auszuführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039).
Diese Voraussetzungen lässt die Berufung vermissen. Es wird nicht angeführt, welche konkreten wesentlichen Feststellungen bei Berücksichtigung der vermissten Beweisaufnahmen zu treffen gewesen wären (RS0043039). Die bloß unkonkrete Behauptung einer Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für den Kläger rechtlich günstigere Richtung, reicht dazu nicht.
1.3. Aber selbst wenn man von einer gesetzmäßigen Mängelrüge ausgeht, ist sie inhaltlich nicht berechtigt.
Es stellt eine rein medizinische Frage dar, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind. Es muss daher auch den – hier vom Erstgericht bestellten - ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung bzw Beweisaufnahme unterbleibt, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – von den vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen – sogar ausdrücklich dazu befragt (ON 6, S. 2) - nicht angeregt (ON 16, S. 13) oder vorgenommen wurde. Wenn daher aufgrund der Ergebnisse der Gutachten der Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst wurden, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SV-Slg 39.532; 44.354; 44.375; 50.079 uva). Nicht einmal die Berufung vermag anzugeben, welche weiteren Ergebnisse iSv weiteren konkreten Einschränkungen des Leistungskalküls aufgrund des vermissten Gutachtens zu erwarten wären.
Die Unterlassung der beschlussmäßigen Zurückweisung unerheblich scheinender Beweisanträge begründet auch keine Nichtigkeit (RS0040309 , Singer , Nichtdurchführung beantragter Beweise, Zak 2014/352 (188)). Das Erstgericht hat den Beweisantrag implizit durch den Schluss der mündlichen Verhandlung abgewiesen.
2. Rechtsrüge
2.1.Der Kläger macht im Rahmen seiner Rechtsrüge auch das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen iS § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, wieviel der Kläger bei Aufnahme eines der vom Sachverständigen herausgearbeiteten Verweisungsberufe zu verdienen im Stande wäre. Auf Basis des erzielbaren Einkommens hätte das Erstgericht auch feststellen müssen, inwieweit beim Kläger vom gesundheitlichen Befinden unabhängige Umstände vorliegen, die für die Frage der Zumutbarkeit der Verweisung relevant seien.
2.2.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
2.3.Der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte RS0085027 bezieht sich auf die Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung oder Wochenpendeln bei einem ursprünglich vollzeitig Beschäftigten, der nur mehr Teilzeitarbeit verrichten kann.
Auch die Entscheidung 10 ObS 72/10a bezieht sich auf eine Klägerin, die nur mehr Teilzeitarbeit verrichten konnte.
In § 255 Abs 3 ASVG findet sich ein Zumutbarkeitskriterium, wonach ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid gilt, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Die - von der rein abstrakten Prüfung abweichende - Zumutbarkeitsprüfung im Einzelfall stellt ein Korrektiv dar, das eine Berücksichtigung verschiedener vom gesundheitlichen Befinden unabhängiger Umstände erlaubt (10 ObS 72/10a).
2.4.Für die „gesetzliche Lohnhälfte“ iSd § 255 Abs 3 ASVG kommt es nur auf die gesetzliche Mindesteinkommensgrenze an, die je nach Verweisungsberuf schwanken kann, ohne dass Bedürftigkeitskriterien eine Rolle spielen (10 ObS 107/22s).
Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlich oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen (RS0084639). Die Frage der Hälfte des (kollektivvertraglichen) Entgelts, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig dabei erzielt, stellt sich dann gar nicht (RS0084639 [T3]).
Die Frage der gesetzlichen Lohnhälfte stellt sich regelmäßig nur in Fällen, in denen der gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte nur mehr eine Teilzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Eine solche Einschränkung besteht beim Kläger aber gerade nicht. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass er in den festgestellten Verweisungberufen weniger verdienen können wird als gesunde Versicherte in den Verweisungsberufen in der Normalarbeitszeit durchschnittlich verdienen.
Mangels entsprechender Anhaltspunkte war das Erstgericht nicht gehalten, dazu Feststellungen zu treffen.
Sekundäre Feststellungsmängel liegen damit nicht vor.
2.5.Der Kläger wirft dem Erstgericht weiters vor, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 255 Abs 3a Z 1 und Z 3 ASVG zu Unrecht verneint zu haben.
Nach § 255 Abs 3a ASVG gilt eine versicherte Person aber auch dann als invalid, wenn sie
1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,
2. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war,
3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
Unter den Tätigkeiten nach § 255 Abs 3a Z 4 ASVG sind nach der Legaldefinition des § 255 Abs 3b ASVG leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.
Bei „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich damit einerseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (erste Fallgruppe) und andererseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (zweite Fallgruppe, RS0127383).
Die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a ASVG sind nur dann erfüllt, wenn der Pensionswerber nur mehr in der Lage ist, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten auszuüben und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten (10 ObS 19/14p, Sonntag in Sonntag,ASVG 16 § 255 Rz 139c).
Auch im Fall des nur phasenweisen Überschreitens des durchschnittlichen Zeitdrucks ist nach der Rspr des OGH das in der Härtefallregelung vorgesehene Tatbestandsmerkmal des durchschnittlichen Zeitdrucks nicht mehr erfüllt (RS0127383 [T8]).
Nach den Feststellungen kann der Kläger die Tätigkeit eines Hilfsarbeiters in der Elektro- und Elektronikindustrie unter Einhaltung seines medizinischen Leistungskalküls ausüben. Diese Tätigkeit ist mit einem durchschnittlichen bis drittelzeitig besonderen Zeitdruck verbunden und bewegt sich damit außerhalb des in § 255 Abs 3b ASVG dargelegten Anforderungsprofils. Auch die Verweisungstätigkeiten als Portier oder einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich umfassen 10 % besonderen (überdurchschnittlichen) Zeitdruck und übersteigen damit das Anforderungsprofil des § 255 Abs 3b ASVG.
3. Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu.
4.Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zu beurteilen war.
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