RS0107435—OGH Rechtssatz
21. Februar 2023
zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf, der als ständiger Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und § 5 EinstV anzusehen ist. Auch die Ganzkörperreinigung, wie sie auch immer durchgeführt werden mag, entspricht den Verrichtungen, ohne die der pflegebedürftige Mensch letztlich der Verwahrlosung ausgesetzt würde…