Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, den Richter Mag. Resetarits und den KR Braimeier in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Wolfgang Lentschig, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch LEXACTA Tröthandl Juritsch Rechtsanwälte in Baden, wegen EUR 22.685,46 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 19.480,46 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 10.06.2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde von der Beklagten beim Bauvorhaben **, mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Die Arbeiten erfolgten auf Basis des Angebots Nr. ** der Klägerin vom 01.03.2021. Die Beklagte war Generalunternehmerin des Bauvorhabens. Die Klägerin zog als Subunternehmer Ing. C*, Inhaber der Firma D*, heran.
Die Firma D* legte die Sprechanlagenverkabelung erst in das Erdreich nachdem bereits die Pflasterarbeiten erfolgt waren. Infolge dessen mussten bereits verlegten Rasengittersteine wieder demontiert werden. Aufgrund dessen verfasste die Geschäftsführerin der Klägerin am 24.05.2023 eine E-Mail an die Versicherung der D* in dem sie auszugsweise ausführte wie folgt: „ Die Pflasterfirma hat erst im Jänner 2023 mit den Pflasterarbeiten begonnen. Die Firma D* hatte in der Zeit vom 30.02.2022 bis Ende 12.2022 Zeit gehabt, die Sprechanlagenverkabelung in das Erdreich einzulegen […] Wären die Einlegearbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden, hätten die Rasensteine nicht demontiert werden müssen. Der Bauherr möchte nur, dass die von der Firma E* beschädigten Steine ordnungsgemäß erneuert werden. Ich bitte Sie, eine Schadensbegutachtung durchführen zu lassen.“
In weiterer Folge wurde im Gutachten, das von der Haftpflichtversicherung des Subunternehmers in Auftrag gegeben wurde, festgehalten, dass durch die fehlende Leerverrohrung und durch die dadurch notwendig gewordene Entfernung der schon verlegten Rasengittersteine, die dabei beschädigt wurden, ein Schaden in Höhe von EUR 3.205,-- entstanden ist. Dieser Schaden wurde von der Klägerin (gegenüber der Beklagten) anerkannt.
Die Klägerin forderte nach Fertigstellung von der Beklagten aus mehreren nicht beglichenen Rechnungen einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 22.685,46 (Summe aus der Rechnung 223015 und Schlussrechnung 223239 abzüglich einer Gutschrift Nr. ** vom 26.06.2023 in Höhe von EUR 1.020,10).
Die Beklagte wiederum legte der Klägerin am 14.09.2023 eine Rechnung in Höhe von EUR 36.580,-- aufgrund von Mängeln, die bei der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten entstanden sein sollen, und zwar betreffend der Öffnung der schon verlegten Rasengittersteine; der Öffnung der Fassade weil Elektrozuleitungen für Rollläden vergessen bzw mangelhaft ausführt wurden; des Schadens durch die verspätete Übergabe; und fehlender Elektro- und Blitzschutzbefunde. Mit Schreiben vom 26.09.2023 erklärte die Beklagte die Aufrechnung bis zur Höhe der klagsgegenständlichen Forderungen der Klägerin von EUR 22.685,46.
Die Klägerin begehrt im Verfahren ihr Entgelt aus den offenen Rechnungen und bringt vor, sie habe ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht. Zuletzt (S 20 in ON 16.4) stellte sie jedoch außer Streit, dass ein Betrag von EUR 3.205,-- betreffend des Schadens der Rasengittersteine anerkannt worden sei. Die Forderung sei fällig, die von der Beklagten geforderten Elektrobefunde seien bereits übergeben worden. Weitere Gegenforderungen stehen der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil ein Aufrechnungsverbot vereinbart worden sei. Laut der Auftragserteilung vom 06.05.2021 sei auch die Geltung der „allgemeinen Lieferbedingungen“ der Klägerin vereinbart und dazu auf die Muster-AGB für Elektrotechniker der WKO verwiesen worden. Eine falsche Bezeichnung der Muster-AGB schade nicht.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bringt vor, die Forderung sei nicht fällig, weil nach wie vor das Blitzschutzprotokoll und der E-Befund fehlen würden. Zudem stehen ihr Gegenforderungen in Höhe von EUR 36.580,-- zu, mit denen sie bereits außergerichtlich die Aufrechnung erklärt habe, die aber auch im Verfahren neuerlich als Gegenforderungen eingewandt werden. Die das Aufrechnungsverbot beinhaltenden AGB seien nicht vereinbart worden, weil sie vor Vertragsschluss nicht an die Beklagte übermittelt worden seien. Es liege auch eine Ausnahmebestimmung des Aufrechnungsverbotes vor, weil der Schaden, den der Subunternehmer verursacht habe, von der Klägerin dem Grunde nach anerkannt worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit einem Betrag von EUR 22.685,46 und die Gegenforderung mit einem Betrag von EUR 3.205,-- als zu Recht bestehend fest, gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 19.480,46 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von EUR 3.205,-- s.A. rechtskräftig ab. Es stellte den auf den Urteilsseiten 2 und 8 bis 11 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Insbesondere traf es folgende bekämpfte Feststellungen:
„ Als Vertragsinhalt vereinbarten die Parteien auch die allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin auf Grundlage der AGB Elektrotechniker mit Stand Januar 2021 (WKO Stand 01/2010), wobei diese dem Anbot (Beilage ./1) als auch der von der Beklagten unterfertigten Auftragsbestätigung (Beilage ./A) angeschlossen waren. “ Bekämpfte Feststellung [F1]
„ Auch im Angebot der Klägerin, Beilage ./1, waren die allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin auf Grundlage der AGB Elektrotechniker mit Stand Januar 2021 (WKO Stand 01/2010) angeschlossen… “ Bekämpfte Feststellung [F2]
„ In Punkt 5.8. der allgemeinen Lieferbedingungen (Beilage ./A) wird die Zulässigkeit der Aufrechnung wie folgt eingeschränkt:
„Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. “ Bekämpfte Feststellung [F3]
Rechtlich erwog das Erstgericht – soweit hier von Relevanz - zwischen den Streitteilen seien die allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin in Form der AGB WKO Elektrotechniker vom Januar 2021 vereinbart worden. Diese seien dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigelegt gewesen, weshalb die Beklagte Kenntnis davon gehabt habe. Die falsche Bezeichnung im Beilagenverweis schade nicht, weil aufgrund des Anhanges für die Beklagte klar erkennbar gewesen sei, welche Lieferbedingungen Vertragsinhalt werden sollten. In Punkt 5.8. der allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin sei ein Aufrechnungsverbot vereinbart worden. Die Klägerin habe einen Schaden in Höhe von EUR 3.205,-- anerkannt. Die Aufrechnung mit diesem Betrag sei daher zulässig und wirksam. Darüber hinaus habe die Klägerin keine Schäden anerkannt und es seien diese auch nicht gerichtlich festgestellt.
Die Aufrechnungserklärung sei noch für einen weiteren Aspekt von Bedeutung. So setze die außergerichtliche Aufrechnung die Anerkennung der Hauptforderung voraus. Mit einer außergerichtlichen Aufrechnungserklärung gehe somit eine Anerkennung der Gegenforderung einher und habe die Beklagte aus diesem Grund die klagsgegenständliche Forderung in Höhe von EUR 22.685,46 anerkannt, sodass auf die dazu von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen nicht einzugehen sei. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten bestehen die Klagsforderung und die anerkannte Gegenforderung iHv EUR 3.205,-- zu Recht.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in einem die Klage zur Gänze abweisenden Sinne abzuändern. Hilfsweise strebt sie die Aufhebung des Urteils an.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mängelrüge
Die Berufungswerberin meint, das Erstgericht habe sich aufgrund einer falschen Rechtsansicht nicht mit ihren Gegenforderungen auseinandergesetzt. Damit führt sie jedoch keinen Verfahrensmangel, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung ins Treffen, auf die bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.
2. Aktenwidrigkeit und Beweisrügen
Anstelle der bekämpften Feststellungen begehrt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellungen:
„ Im Angebot der klagenden Partei vom 01.03.2021, Angebot **, Beilage ./1, war als Beilage angeführt: Allgemeine Lieferbedingungen der A* GmbH. Ausgabe: WKO Stand 01/2010. Dieses Anbot wurde von der beklagten Partei nicht beauftragt, sodass auch die genannten AGBs der klagenden Partei nicht Vertragsinhalt wurden. In der Auftragsbestätigung vom 06.05.2021, Beilage ./A, zum Angebot Nr. **, waren ebenfalls mehrfach die Allgemeinen Lieferbedingungen mit Stand 01/2010 als Beilage und als vereinbart geltend angeführt. Ob diese AGBs tatsächlich als Beilage den genannten Urkunden beigeschlossen war, kann nicht festgestellt werden. Die beklagte Partei hat diesbezüglich nur eine Urkunde „WKO Elektrotechniker AGB Elektrotechniker Stand Januar 2021“ vorgelegt, deren inhaltliche Übereinstimmung mit der von der klagenden Partei nicht vorgelegten Ausgabe „WKO Stand 01/2010“ nicht festgestellt werden kann. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die von der klagenden Partei im Gerichtsverfahren als Teil der Beilage ./A vorgelegten, von der beklagten Partei nicht unterfertigten Allgemeinen Lieferbedingungen der A* GmbH, Ausgabe: WKO Stand Januar 2021“, als Vertragsinhalt zwischen den Parteien vereinbart wurden. Weder der Inhalt der AGB „Ausgabe: WKO Stand 01/2010“ noch der sonst in der Auftragsbestätigung, Beilage ./A, angeführten diversen allgemeinen Bedingungen, welche sämtliche von der klagenden Partei nicht vorgelegt wurden, kann festgestellt werden. “ Ersatzfeststellung [E1]
„ Ob die im Anbot der Klägerin, Beilage ./1, welches nicht Gegenstand des klagsgegenständlichen Werkvertrags laut Angebot Nr. ** laut Auftragsbestätigung, Beilage ./A, wurde, von der klagenden Partei angeführten allgemeinen Lieferbedingungen Ausgabe: WKO Stand 01/2010, angeschlossen waren, kann nicht festgestellt werden. Der Inhalt dieser in der Beilage ./1 und in der von der beklagten Partei vorgelegten Beilage ./A angeführten Lieferbedingungen Stand 01/2010, kann mangels Vorlage durch die klagende Partei nicht festgestellt werden. “ Ersatzfeststellung [E2]
„ In Punkt 5.8 der „WKO Elektrotechniker AGB Elektrotechniker Stand Januar 2021, welche von der klagenden Partei als Beilage zur Beilage ./A (Auftragsbestätigung) vorgelegt wurden, befindet sich zwar in Punkt 5.8 ein Aufrechnungsverbot der Kunden der klagenden Partei gegenüber Ansprüchen der klagenden Partei, soweit die Kunden Unternehmer sind. Diese vorgelegten allgemeinen Lieferbedingungen stimmen jedoch mit den in der Beilage ./A mehrfach angeführten AGBs der klagenden Partei „Ausgabe: WKO Stand 01/2010“ nicht überein. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass ein Aufrechnungsverbot gemäß dieser Bestimmung zwischen den Vertragsparteien vereinbart war. “ Ersatzfeststellung [E3]
Sie meint, die bekämpfte Feststellung [F1] sei aktenwidrig, die anderen Feststellungen seien zudem unrichtig, weil sie sich nicht mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Einklang bringen lassen.
2.1. Mit den bekämpften Feststellungen wollte das Erstgericht jedenfalls (auch) ausdrücken, dass die AGB auf S 18 f in der Beilage ./A sowohl der Auftragsbestätigung Beilage ./A wie auch dem Angebot Beilage ./1 angeschlossen waren. Eben gegen diese Tatsache wendet sich die Berufungswerberin bei allen drei Feststellungen. Aus der Formulierung „Als Vertragsinhalt vereinbarten…“ in der Feststellung [F1] kann in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung nicht die Feststellung einer rechtsgeschäftliche Erklärung von natürlichen Personen, sondern bloß eine rechtliche Beurteilung erblickt werden, weil sich weder aus den Feststellungen noch aus der Beweiswürdigung ergibt, wer gegenüber wem welche genaue Erklärung abgegeben hat.
2.2. Die Beklagte brachte in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 20.03.2024 (S 2 in ON 5) selbst vor, dass die Klägerin auf Basis des Anbotes vom 01.03.2021, Nr ** (= Beilage ./1) für die klagsgegenständlichen Arbeiten beauftragt worden sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin (S 2 in ON 6), dem das Erstgericht im Wesentlichen gefolgt ist (vgl US 8), legte die Klägerin hingegen zunächst das Angebot Nr. ** vom 01.03.2021 (Beilage./ 1), das jedoch erweitert wurde. Der Auftragserteilung lagen sodann die Leistungen laut „Angebot Nr. **“ zu Grunde, das sich nicht zur Gänze mit dem Angebot Nr. ** deckt. Was also der Beilage ./1 (Angebot Nr. **) angeschlossen war, ist nicht erheblich, weil dieses Angebot nach dem festgestellten unbekämpften Sachverhalt nicht Grundlage der Auftragserteilung war. Die bekämpfte Feststellung [F2] und jener Teil der Feststellung [F1], der auf die Beilage ./1 abstellt, sind daher für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung.
2.3. Hinsichtlich des Inhaltes der Beilage ./A hat das Erstgericht schlüssig dargelegt (US 11), dass die AGB der Beilage angeschlossen sind und sich der Anschluss bei Vertragsschluss auch aus der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin ergebe. Die Berufung hält dem nur entgegen, dass sich in allen Urkunden immer nur der Verweis auf die AGB „WKO Stand 01/2010“ wieder findet. Dies ist richtig, kann aber die Frage, welche Urkunden der Beilage ./A angeschlossen waren, nicht alleine lösen. Nach dem Inhalt der auch vom Geschäftsführer der Beklagten unterfertigten Auftragsbestätigung sollen dieser „Allgemeine Lieferbedingungen der A* GmbH Ausgabe: WKO Stand 01/2010“ angeschlossen gewesen sein. Nun ist augenscheinlich, dass der Beilage ./A zwar AGB die offenbar ein Muster der WKO darstellen, aber für die Klägerin individualisiert wurden (vgl Punkt 1.1.), angeschlossen sind, die aber den Stand Jänner 2021 aufweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihrer Urkunde Bestandteile angeschlossen hat, die ursprünglich gar nicht vorhanden waren, und damit einen vorsätzlichen Prozessbetrug begeht, liegen nicht vor. Es ist daher – mit dem Erstgericht – davon auszugehen, dass die AGB Stand Jänner 2021 der Auftragsbestätigung angeschlossen waren und diese Urkunde bloß im Text der Auftragsbestätigung falsch bezeichnet war. Welche rechtliche Konsequenz dies hat, mit anderen Worten also: ob die Geltung der AGB verbindlich vereinbart wurde, ist eine Rechtsfrage.
Die Beweisrüge bleibt daher ohne Erfolg.
3. Rechtsrüge
Die Berufungswerberin wendet sich im Rechtsmittel inhaltlich nur dagegen, dass das Erstgericht die Gegenforderung nicht bis zur Höhe der Klagsforderung festgestellt hat und daher zu Unrecht nicht zu einer Klagsabweisung gelangt ist. Sie steht auf dem Standpunkt, die AGB seien nicht verbindlich vereinbart worden. Selbst wenn dem so wäre, gelte das Aufrechnungsverbot nicht, weil die Klägerin die Gegenforderung anerkannt habe. Weiters habe es das Erstgericht unterlassen, über die Gegenforderungen abzusprechen.
3.1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt (RS0014506). Nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung (Beilage ./A), die von Vertretern beider Parteien unterfertigt wurde, „gelten die „Allgemeinen EU Richtlinien, die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektroindustrie Österreichs", die Montagebedingungen der "Stark- und Schwachstromindustrie Österreich sowie die „Montagesätze“ in der jeweiligen letzten Fassung.“. Weiters steht der Satz „Beilage: Allgemeinen Lieferbedingungen der A* GmbH. Ausgabe: WKO Stand 01/2010.“ auf Seite 2 der Auftragsbestätigung. Unter Punkt 1.0.12 des Anbotes **, das Teil der Auftragsbestätigung ist, findet sich der Satz „Es gelten die allgemeinen Lieferbedingungen der A*, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektroindustrie Österreichs. Ausgabe: 01/2010“. Dem gegenüber waren der Auftragsbestätigung aber AGB der Klägerin mit Stand Jänner 2021 angeschlossen. Es ist daher zu prüfen, ob die angeschlossenen AGB wirksam vereinbart wurden.
3.1.2 . Ob vom Vertragspartner der Hinweis auf die AGB ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen (RS0014506 [T8, T9]). Nach den übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien auf der Auftragsbestätigung sollten die AGB der Klägerin dem Vertragsverhältnis zu Grunde gelegt werden. Die falsche Bezeichnung der AGB im Vertragswerk im vorliegenden Fall schadet nicht, weil die Willenserklärungen der Streitteile für einen durchschnittlichen Erklärungsempfänger so aufzufassen waren, dass sie unter den Geschäftsbedingungen der Klägerin, die dem Vertragswerk angeschlossen sind, kontrahieren wollten. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Parteien dem Vertrag andere als die angeschlossenen AGB zu Grunde legen wollten, vielmehr handelt es sich bei dem Passus „Ausgabe 01/10“ offensichtlich um Schreibfehler, die aber nicht so verstanden werden können, dass die angeschlossenen AGB nicht Vertragsinhalt werden sollten. Daran ändert auch der Verweis der Beklagten auf § 914 ABGB nichts. Nach dieser Bestimmung ist nämlich bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das, was schriftlich geäußert wurde, allein entscheidend (RS0017797). Die AGB der Klägerin Stand Jänner 2021 wurden somit wirksam vereinbart.
3.2. Entgegen den Berufungsausführungen hat das Erstgericht das Schreiben Beilage ./7 nicht unrichtig beurteilt. Mit dieser E-Mail erklärte die Geschäftsführerin der Klägerin bloß, dass ihre Subunternehmerin zu spät mit den Pflasterarbeiten begonnen hat und die Beklagte die beschädigten Steine ordnungsgemäß erneuert haben möchte. Daraus kann weder ein konstitutives (zum Begriff vgl RS0032496 [T6, T7, T9]; RS0032779 [T4]; RS0032541) noch ein deklaratives Anerkenntnis (zum Begriff vgl RS0032784) abgeleitet werden. Die E-Mail ist nämlich an die Versicherung des Subunternehmers und nicht an die Beklagte gerichtet und ist daher weder eine Wissens- noch eine Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Die Klägerin hat mit diesem Schreiben keinen Anspruch der Beklagten (und schon gar nicht im Umfang von EUR 36.580,--) anerkannt, sondern die Versicherung bloß um Schadensbegutachtung ersucht. Nach den unbekämpften Feststellungen hat die Klägerin lediglich einen Schaden im Umfang von EUR 3.205,-- anerkannt (US 10).
3.3. Die Berufungswerberin zieht nicht in Zweifel, dass sie durch die außergerichtliche Aufrechnung den Anspruch der Klägerin anerkannt hat (vgl RS0033970) meint aber, das Erstgericht habe es unterlassen über die Gegenforderungen abzusprechen. Es ist zwar richtig, dass über einen compensando-Einwand ausdrücklich abzusprechen ist; das hat das Erstgericht aber getan. Es ist zu dem Schluss gekommen, dass lediglich Gegenforderungen im Ausmaß von EUR 3.205,-- zu Recht bestehen, weil für die anderen Gegenforderungen ein wirksames Aufrechnungsverbot vereinbart wurde. In solch einem Fall hat das Gericht den Kompensationseinwand der Beklagten abzuweisen (4 Ob 71/20z Pkt 5.6.; 7 Ob 505/88). Der in der Berufung zitierten Entscheidung 8 Ob 233/00y lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde, in dem das Berufungsgericht überhaupt verneinte, dass ein compensando-Einwand erhoben worden sei, und diesen Einwand daher nicht behandelte.
Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO, die Bemessungsgrundlage betrug nur EUR 19.480,46.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantwor ten war.
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