Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Dr. B* , Rechtsanwalt, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen EUR 26.000 samt Nebengebühren über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 13.400) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. März 2025, GZ: **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.696,02 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin EUR 282,67 USt) zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte vom Beklagten mit der am 20.5.2024 eingebrachten Mahnklage die Zahlung von EUR 26.000 samt Zinsen. Er habe als Geschäftsführer der C* GmbH (idF "C*-GmbH") mit der D* GmbH einen Vertrag über die Aufstellung von „Geschicklichkeitsautomaten“ abgeschlossen. Grundlage dafür sei ein Rechtsgutachten des Beklagten gewesen, wonach es sich bei diesen Geräten nicht um Glücksspielautomaten, sondern um Geschicklichkeitsautomaten handle. In der Folge habe die Aufstellung zu behördlichen Schwierigkeiten geführt. Die D* GmbH habe sich verpflichtet, die Kosten des für die Rechtsvertretung des Klägers durch den Beklagten und sämtliche von Gerichten und Behörden über ihn (oder die C*-GmbH) verhängten Geldstrafen zu tragen. Der Beklagte habe den Kläger über die Zulässigkeit der Automatenaufstellung falsch beraten. Trotz des behördlichen Verbots habe der Kläger auf Anraten des Beklagten die Automaten im Geschäftsraum belassen, weil ihm dieser zugesichert habe, dass über ihn verhängte (Beuge-)Strafen von den Rechtsmittelinstanzen aufgehoben würden und die D* GmbH dafür sorgen würde, dass die zur Einbringung der verhängten Strafen geführten Exekutionen eingestellt würden, bevor es zu Verwertungshandlungen oder zur Vorführung des Klägers zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe komme. Das sei aber nicht geschehen. Über die D* GmbH sei im Juni 2022 der Konkurs eröffnet worden. Der Kläger habe erst im Zuge der Konkurseröffnung erkannt, dass die D* GmbH ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger, die verhängten Strafen zu bezahlen, nicht erfüllen könne. Der Beklagte habe den Kläger auch in Bezug auf die Vereinbarung mit der D* GmbH schlecht beraten und ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die Vereinbarung mit der C*-GmbH geschlossen worden sei, daher ihrem Wortlaut nach den Kläger persönlich treffende Kosten und Strafen nicht umfasse und sich auch nur auf Verwaltungsstrafen nach dem Glücksspielgesetz bezogen habe, nicht aber auf Gerichtsverfahren und im Zuge von Exekutionen verhängte Beugestrafen und dass die Vereinbarung bei Insolvenz der D* GmbH wirkungslos sei. Als Schadenersatz aus den Beratungsfehlern stehe ihm für 130 Tage Ersatzhaft eine Entschädigung von EUR 200 pro Tag zu.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Er wandte unter anderem Verjährung ein. Die Verjährungsfrist habe mit der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung betreffend die Verwaltungsübertretung begonnen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt. Die Verjährung sei lange vor Klagseinbringung eingetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen (Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung):
„Der Kläger kam als Geschäftsführer der C*-GmbH mit der D* GmbH überein, Spielautomaten in den Geschäftsräumlichkeiten der C*-GmbH aufzustellen. Grundlage dafür war ein Rechtsgutachten des Beklagten, wonach es sich bei den Spielautomaten um keine Glücksspiel-, sondern um Geschicklichkeitsautomaten handle, für welche andere und vereinfachte behördliche Aufstellungsvoraussetzungen gälten. Der Beklagte war als Rechtsvertreter für die D* GmbH tätig, er beriet zuletzt aber auch den Kläger rechtlich. Nach Aufstellung der Automaten kam es zu behördlichen Problemen, die dazu führten, dass über den Kläger als handelsrechtlichen Geschäftsführer der C*-GmbH unter anderem wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes Geldstrafen verhängt wurden, weil er als Verantwortlicher der C*-GmbH verbotene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten unternehmerisch zugänglich gemacht hatte. Die Behörde qualifizierte die aufgestellten Automaten als Glücksspielautomaten, zu deren Aufstellung die C*-GmbH nicht befugt war. Dieser Ansicht schloss sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an, es bestätigte sämtliche Entscheidungen der Behörde, zuletzt mit Erkenntnis vom 15.1.2021. Der Kläger hielt mit dem Beklagten Rücksprache, dieser teilte ihm mit, dass die Entfernung der Automaten ein Vertragsbruch gegenüber der D* GmbH wäre und die Leistungsfreiheit der D* GmbH zur Folge hätte. Gleichzeitig versicherte er dem Kläger, dass die D* GmbH für sämtliche von den Gerichten oder Behörden verhängten Geldstrafen gegen die C*-GmbH aufkommen werde und dass die zur Einbringung der verhängten Strafen geführten Exekutionen eingestellt würden, und zwar noch bevor es zu Verwertungshandlungen oder zur Vorführung des Klägers zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen würde. Aus diesem Grund bezahlte der Kläger die Geldstrafen trotz Mahnung nicht und auch nicht die gegen ihn verhängten Beugestrafen. Die in sein Vermögen geführten Exekutionen blieben erfolglos, es wurde Uneinbringlichkeit der Geldstrafen angenommen und der Kläger erstmals 2020 zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Er befand sich vom 17.8. bis 8.9.2020, vom 6.2. bis 20.3.2021 und vom 4.10. bis 17.11.2021 sowie vom 31.5. bis 21.6.2022 in Haft."
Rechtlich kam die Erstrichterin zum Ergebnis, dass die Schadenersatzforderung verjährt sei. Der Beginn der Verjährung sei mit Kenntnis des Geschädigten vom Schadenseintritt anzusetzen. Schon eingetretene und aus dem selben Schadensereignis voraussehbare künftige Schäden würden verjährungsrechtlich eine Einheit bilden. Alle Verfahren, in denen über den Kläger die nun als Schadenersatz geltend gemachten Strafen verhängt worden seien, seien mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung (vor dem 20.5.2021) rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Zu noch anhängigen Rechtsmittelverfahren habe der Kläger nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände er valide damit rechnen habe können, dass diese Verbindlichkeiten wieder wegfallen würden. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof habe keine aufschiebende Wirkung. Spätestens mit dem ersten Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe am 17.8.2020 habe die Verjährung des Schadenersatzanspruchs zu laufen begonnen, sie sei daher am 17.8.2023 eingetreten. Ein Primärschaden aufgrund der behaupteten Schlechtberatung durch den Beklagten sei dem Kläger aber bereits im Jahr 2019 mit Verhängung einer Geldstrafe entstanden. Ab diesem Zeitpunkt habe für ihn keine Ungewissheit mehr über die Frage des Schadenseintritts und des Schädigers bestanden, er hätte daher innerhalb von drei Jahren eine Klage auf Feststellung seines Ersatzanspruchs für künftige Schäden einbringen müssen.
Gegen die Abweisung eines Teilbegehrens von EUR 13.400 mit diesem Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben.
Der Beklagte beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Der Kläger verfolgt in seiner Berufung nur mehr den für die Haftzeiten vom 4.10. bis 17.11.2021 und vom 31.5. bis 21.6.2022 geltend gemachten Entschädigungsanspruch (67 Tage x EUR 200). Diesbezüglich sei, so der Kläger in der Rechtsrüge, keine Verjährung eingetreten. Obwohl noch keine endgültige höchstgerichtliche Entscheidung vorliege und die Aufhebung der verhängten Strafen noch möglich sei, habe der Kläger bereits 130 Tage abgesessen. Er verlange "Schmerzengeld" für das erlittene Haftübel, soweit dieses über die unzureichend erscheinende staatliche Haftentschädigung hinausgehe. Sein Schaden liege nicht in den verhängten (Geld-)Strafen selbst, die der Beklagte ja vorhergesagt habe, sondern in der Nichtaufhebung im Instanzenweg, bevor es zum Antritt der Ersatzhaft gekommen sei.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Präzedenzfrage, ob an den Automaten der C*-GmbH Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiele angeboten würde, noch bei einem Höchstgericht anhängig und daher noch ungeklärt sei, sodass auch die Aufhebung der Strafen noch möglich sei, kann ihm dieses Argument als solches nicht zugute kommen, weil damit auch die Rechtswidrigkeit der Beratungstätigkeit des Beklagten in Bezug auf das Aufstellen der Spielautomaten allenfalls noch nicht feststünde. Den Vorwurf eines Beratungsfehlers in dieser Hinsicht hält die Rechtsrüge aber ohnehin ausdrücklich nicht aufrecht. Sie stellt vielmehr nur darauf ab, dass die Strafen nicht aufgehoben wurden, bevor es zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen kam.
In diesem Umstand liegt aber noch kein dem Beklagten vorwerfbares Verhalten. Ihn könnte diesbezüglich nur der Vorwurf treffen, dass er - wie festgestellt - dem Kläger (offenbar nach Verhängung der ersten Geldstrafe[n]) versicherte, dass die zur Einbringlichmachung der verhängten Strafen geführten Exekutionen eingestellt würden, noch bevor es zu Verwertungshandlungen oder seiner Vorführung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen würde. Es ist allerdings nicht ersichtlich, wie diese, wie sich nachträglich herausstellte, unrichtige Zusicherung für sich genommen für den geltend gemachten Schaden kausal geworden sein soll, war doch der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen durch die Uneinbringlichkeit der Geldstrafen und daher durch einen Umstand bedingt, der allein der Sphäre des Klägers zuzuordnen ist. Dieser hat jedenfalls kein Vorbringen erstattet, weshalb der Vollzug der Ersatzhaft nur dann abgewendet worden wäre, wenn der Beklagte jene Zusicherung nicht gemacht hätte.
Ungeachtet dessen ist aber der Erstrichterin darin zu folgen, dass (auch) die in zweiter Instanz noch streitverfangene Schadenersatzforderung verjährt ist.
Die kurze (subjektive) Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt drei Jahre (§ 1489 ABGB). Sie beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte vom Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0034951; Dehn in KBB 5§ 1489 ABGB Rz 2 mwN). Kenntnis bedeutet objektives Bekanntsein der Tatumstände (RS0034547), die dem Schaden, dem vorwerfbaren Verhalten (Umstände, die Rechtswidrigkeit und Verschulden begründen) und dem Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem eingetretenen Schaden zugrunde liegen ( Dehn in KBB 5§ 1489 ABGB Rz 3 bis 5 mwN). Diese Tatumstände müssen so weit bekannt sein, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Bis zur Gewissheit über den Prozesserfolg ist aber nicht zuzuwarten (RS0034524). Ist darüber, ob ein Schaden eingetreten ist, ein anderes (Gerichts- oder Verwaltungs-)Verfahren anhängig, so kommt es auf den Ausgang dieses Verfahrens an (6 Ob 353/04; 3 Ob 70/03w), wenn nicht bereits davor gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert (1 Ob 12/05d; 1 Ob 138/05h; Dehn in KBB 5§ 1489 ABGB Rz 3 mwN).
Wie die Erstrichterin richtig erkannt hat, beginnt die dreijährige Frist zwar nicht vor dem Eintritt des (ersten) Schadens (Primärschadens) zu laufen (RS0083144); gleichzeitig mit Eintritt dieses ersten Schadens wird aber die Verjährungsfrist auch für künftige weitere Schaden (Teilschäden) in Gang gesetzt, soweit diese vorhersehbar sind. Der Geschädigte muss daher zur Vermeidung deren Verjährung eine Feststellungsklage erheben (RS0087613; RS0087615; Dehn in KBB 5§ 1489 ABGB Rz 4 mwN).
Der Primärschaden des Klägers trat (wenn nicht schon mit Eintritt der Vollstreckbarkeit der ersten Geldstrafe, so doch) spätestens mit Antritt der ersten Ersatzhaft am 17.8.2020 für eine der Geldstrafen (Beugestrafe) ein, die über ihn im Zusammenhang mit der Aufstellung der Spielautomaten (nach Glücksspielgesetz) verhängt wurden, die wiederum Gegenstand der (haftungsbegründenden) Rechtsberatung durch den Beklagten war. In diesem Zeitpunkt, allerspätestens aber ab der Zustellung des letzten landesverwaltungsgerichtlichen Straferkenntnisses vom 15.1.2021, bestand (objektiv) hinreichend Anlass zur Annahme, dass die Rechtsberatung des Beklagten ("keine Glücksspielautomaten, sondern Geschicklichkeitsautomaten") fehlerhaft war; es bestand kein Grund, diesbezüglich noch den Ausgang von Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof abzuwarten, zumal diese die Vollstreckbarkeit der Straferkenntnisse grundsätzlich nicht aufgeschoben haben (§ 30 Abs 1 VwGG; vgl auch § 85 Abs 1 VfGG; 1 Ob 12/05d; RS0034908 [T14]).
Mit dem Vollzug der ersten Ersatzfreiheitsstrafe im Jahr 2020, und umso mehr mit dem Vollzug der zweiten im März 2021, stellte sich auch jene Zusicherung des Beklagten als unzutreffend heraus, wonach die Exekutionen eingestellt werden würden, bevor die Vorführung zur Ersatzfreiheitsstrafe veranlasst würde; damit erwies sich ein Vertrauen (des Klägers) auf diese Zusicherung als unberechtigt, hingegen war vorhersehbar, dass alle weiteren im Zusammenhang mit der Aufstellung der Spielautomaten verhängten Strafen noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (oder des Gerichtshofs der Europäischen Union) - bei (gegebener) Zahlungsunfähigkeit durch Ersatzhaft - vollzogen würden. Einer Klageerhebung stand daher nach dem Vollzug der ersten Ersatzfreiheitsstrafe nichts mehr entgegen (so schon OLG Wien vom 27.12.2024, 11 R 177/24s, bei ähnlich gelagertem Sachverhalt in einer Verfahrenshilfesache).
Auch wenn der Kläger in seiner Berufung darauf nicht mehr eingeht, ist doch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er nach dem ersten Haftvollzug (2020), für den er ebenso wie für den zweiten (2021) keinen Ersatzanspruch mehr in zweiter Instanz verfolgt, auch nicht mehr von der Richtigkeit der weiteren Zusicherung des Beklagten ausgehen konnte, wonach ein Dritter (die G* GmbH) für seine Geldstrafen aufkommen und er so vor einem Haftvollzug bewahrt werden würde.
Die Einbringung der Klage am 20.5.2024 erfolgte daher (bezogen auf den Zeitpunkt, als hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beratung und Zusicherungen des Beklagten falsch waren) jedenfalls nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, sodass das Ersturteil zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
Da der Beginn der Verjährungsfrist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (4 Ob 156/24f), ist der weitere Rechtszug nicht zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO).
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