Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 31. Oktober 2024, GZ ** 30.3, nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigers Mag. Dr. Anton-Alexander Havlik durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. September 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteilwurde der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen Betrag von 3.000 Euro binnen vierzehn Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 28. April 2024 in ** dadurch eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, dass er gegenüber B*, nachdem diese ihre Zustimmung zum Geschlechtsverkehr ausdrücklich verweigert hatte, ankündigte, er wolle sie noch einmal ficken, wenn er sie nicht aus Liebe ficken könne, dann halt aus Hass, die Genannte von der Couch hochhob und sie zum Bett trug, ihr dort - während sie laut weinte - Pyjama- und Unterhose auszog, seinen Penis in ihre Vagina einführte, wobei er auch an ihrer Scheide leckte, um diese feucht zu machen und sein Glied besser einführen zu können, und ihre Versuche, ihn wegzustoßen und wegzudrücken durch seine körperliche Überlegenheit zunichte machte und mehrmals mit seinem Glied vaginal in sie eindrang.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen besonderen Strafzumessungsgrund als erschwerend oder mildernd.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes am 13. Mai 2025, GZ 14 Os 42/25w 4 (ON 33.1) liegt nunmehr die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 30.2, 8) und zu ON 31.2 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche zur Entscheidung vor.
Die vom Erstgericht dargelegte Strafzumessungslage ist dahingehend zu korrigieren, dass dem Angeklagten als erschwerend ein besonders rascher Rückfall zur Last fällt. Denn die hier gegenständliche Tathandlung erfolgte im April 2024, somit nur rund acht Monate nach der letzten Strafverbüßung (Vollzugsdatum einer Geldstrafe am 21. August 2023, siehe Strafregisterauskunft ON 24; dazu Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 33 Rz 11). Weiters hat als erschwerend die Tatbegehung gegen die ehemalige Lebensgefährtin hinzuzutreten (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Zu Unrecht reklamiert der Angeklagte hingegen die Heranziehung einer „eingeschränkten Diskretionsfähigkeit“ als mildernd. Zu einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt liegen seine eigenen Angaben vor, der in der Hauptverhandlung angab, er habe in jener Nacht Marihuana und Alkohol konsumiert (ON 26.3, 27). B* sagte dazu aus, der Angeklagte habe ihr gesagt, er sei „auf Prax“ (ON 2.2, 5; gemeint vermutlich: das Benzodiazepin-Arzneimittel „Praxiten“). In der Hauptverhandlung gab sie unkonkret an, er sei durch Suchtmittel „definitiv stark beeinträchtigt“ gewesen; außerdem habe sie „was geraucht mit ihm“ (ON 26.3, 67). Aus den detaillierten Schilderungen des Angeklagten und des Opfers zum Tathergang lassen sich allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ableiten, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei in einem relevanten Umfang herabgesetzt gewesen. Zudem kommt der Milderungsgrund der Berauschung nach § 35 StGB nicht in Betracht, wenn die dadurch bedingte Herabsetzung einer Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet. Drogenkonsum (im konkreten Fall Cannabis) wird im Allgemeinen schon in Hinblick auf dessen grundsätzliche Strafbarkeit als vorwerfbar im Sinne des § 35 StGB gewertet ( Riffel aaO § 35 Rz 4).
Die ebenso in der Berufung reklamierte Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) liegt nur dann vor, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus den besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre. Die Tat darf weder auf eine kriminelle Neigung noch auf die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen sein ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 34 Rz 13). Da der Strafhandlung ein verbaler Streit vorgelagert war, der schlussendlich in die Vergewaltigungshandlungen mündete, scheidet eine bloß unbesonnene, spontane Tatbegehung im konkreten Fall aus.
Angesichts der nur zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht gefundene Strafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens befindet, durchaus tat und schuldangemessen und der Täterpersönlichkeit entsprechend. Dem in der Berufung zutreffend aufgezeigten Umstand, dass psychische Folgen beim Vergewaltigungsopfer weder behauptet noch nachgewiesen wurden, wurde durch die Festsetzung einer Strafe von bloß drei Jahren ohnehin Rechnung getragen. Eine noch geringere Sanktion verbietet sich aufgrund des Mangels jeglichen Milderungsgrundes. Daher erscheint die vom Erstgericht gefundene Strafe insgesamt nicht korrekturbedürftig.
Eine gänzlich bedingte Nachsicht ist schon kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 43 Abs 3 StGB). Eine bloß teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion käme nach § 43a Abs 4 StGB nur bei einer hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens in Betracht, was nur bei extremen Ausnahmefällen, wie etwa Konflikt- oder Krisensituationen vorliegen kann (siehe Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 43a Rz 16). Dies ist im konkreten Fall nicht gegeben, vielmehr sprechen spezial-, aber auch generalpräventive Gründe gegen eine bedingte Nachsicht.
Zum Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche:
Nach § 1328 ABGB hat den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten, wer jemanden durch eine strafbare Handlung […] zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht. Darunter werden nicht bloß Beeinträchtigungen der physischen Gesundheit verstanden, sondern auch bloßes Ungemach oder Unlustgefühle ( Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1328 Rz 14). Da schon bei Fällen (bloßer) sexueller Belästigung gemäß §§ 12 Abs 11, 38 Abs 2 GlBG ein Mindestschadenersatz von 1.000 Euro zusteht, ist der erfolgte Zuspruch von 3.000 Euro im Hinblick auf die Tathandlungen keinesfalls überhöht, ohne dass es konkreterer Feststellungen (oder eines Sachverständigengutachtens) zum verursachten Schaden bedurft hätte.
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