19Bs187/25a – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juni 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2007, rechtskräftig seit 5. Juni 2009, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe, eine wegen nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB verpönten Handelns vom Landesgericht für Strafsachen Graz vom 7. November 2022, rechtskräftig seit 21. März 2023, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten sowie eine mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 22. März 2024, rechtskräftig seit 26. März 2024, AZ **, wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, § 15 StGB verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe (ON 4).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit 16. Juli 2022 vor (ON 3).
Mit dem am 11. Juni 2025 beim Landesgericht Krems an der Donau eingelangten Schreiben beantragte A* beim Landesgericht Krems an der Donau als zuständigem Vollzugsgericht (erneut) seine bedingte Entlassung (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies dieses den Antrag wegen res iudicata zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die (rechtzeitige [vgl ON 9]) zu ON 10 ausgeführte Beschwerde des A*.
Die letzte inhaltliche Entscheidung über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach § 46 Abs 6 StGB erging mit durch Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2025, AZ 19 Bs 92/25f (vgl ON 7.2), rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. März 2025, AZ ** (vgl ON 7.1), und wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich eine - wie von § 46 Abs 1 StGB gefordert - spezialpräventiv günstige Prognose zum Genannten nicht erstellen lasse und geeignete Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht zu ersehen seien.
Zwischenzeitig stellte A* – abgesehen von dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Antrag – erneut einen Antrag auf bedingte Entlassung, der mit durch Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Mai 2025, GZ 19 Bs 131/25s-4, rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. April 2025, GZ **-7, wegen res iudicata zurückgewiesen wurde.
Ein Beschluss mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände, zu denen auch der Zeitfaktor gehört, erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Sofern der Strafgefangene sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substantiiertes neues Vorbringen erstattet, gilt als Faustregel, dass er für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat (also zB bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren fünf Monate), gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 31 ff). Bei einer zwölf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe, ist eine zumindest alljährliche Antragstellung zuzugestehen (vgl Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 152 Rz 31, 33).
Fallaktuell liegt kein stichhaltiges substantiiertes Vorbringen zu geänderten Entscheidungsgrundlagen vor und lassen sich solche weder im Antrag noch im Akteninhalt finden. So stellen die von A* ins Treffen geführten familiären und gesundheitlichen Belange keine iSd § 46 StGB zu berücksichtigenden Parameter dar und hat sich das Oberlandesgericht Wien auch bereits in seiner zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung (vgl oben, ON 7.1) mit den - vom Antragsteller neuerlich in Abrede gestellten, jedoch aktenkundigen (siehe ON 15 zu AZ ** des LG Krems an der Donau) - Ordnungswidrigkeiten eingehend auseinandergesetzt. Da der Strafgefangene seinen Antrag bereits rund zwei Monate nach der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung (siehe oben) stellte, wies das Erstgericht seinen Antrag somit zurecht wegen res iudicata zurück.
Zur Entscheidung über den von A* in seiner Beschwerde erwähnten und im Zweifel als Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG zu wertenden Antrag, wobei auf die erst kürzlich ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Mai 2025 zu GZ 19 BS 127/25b-4 hingewiesen wird, ist das Beschwerdegericht nicht zuständig.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).