19Bs131/25s – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. April 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe (ON 16), eine wegen nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB verpönten Handelns vom Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ **-54, verhängte, mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz, AZ *, auf zwanzig Monate herabgesetzte Freiheitsstrafe (ON 13.2) und eine mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 22. März 2024, AZ **, wegen nach §§ 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, 15 StGB verpönten Handelns verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe (IVV ON 3; Strafregisterauskunft ON 4).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit 16. Juli 2022 vor (IVV ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* vom 20. April 2025 (ON 2) auf bedingte Entlassung wegen res iudicata zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die im unmittelbaren Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobene (ON 8), zu ON 9 ausgeführte Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Zuletzt wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach § 46 Abs 6 StGB mit durch Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2025 , AZ 19 Bs 92/25f (vgl ON 6), rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. März 2025, GZ **-30 (vgl ON 5), im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich eine - wie von § 46 Abs 1 StGB gefordert - spezialpräventiv günstige Prognose zum Genannten nicht erstellen lasse und geeignete Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht zu ersehen seien.
Wie das Erstgericht treffend ausführte, entfalten gerichtliche Entscheidungen eine Einmaligkeitswirkung und können nicht beliebig oft wiederholt werden (RIS-Justiz RS0101270).
Der nur 13 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichts Krems an der Donau, GZ **-30, eingebrachte (erneute) Antrag auf bedingte Entlassung war sohin wegen res iudicata („ entschiedene Rechtssache “) zurückzuweisen, hat die Sachlage doch seither nicht die geringste Änderung erfahren.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtszug zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).