JudikaturOLG Wien

19Bs92/25f – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
07. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. März 2025, GZ **-30, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe (Urteil ON 16), eine mit durch Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 21. März 2023, AZ * (ON 17.2)), auf zwanzig Monate herabgesetzte, wegen nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB verpönten Handelns vom Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ B*-54, verhängte Freiheitsstrafe ([Rechtsmittel]Urteil ON 13.2) und eine mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 22. März 2024, AZ C*, wegen nach §§ 27 Abs 1 Z 1, erster, zweiter und achter Fall SMG, 15 StGB verpönten Handelns verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe (Urteil ON 18; vgl auch die Strafregisterauskunft ON 11).

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit 16. Juli 2022 vor (IVV ON 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf bedingte Entlassung vom 27. Jänner 2025 (ON 2; vgl auch dessen Schreiben ON 3) aus spezialpräventiven Erwägungen ab, wobei sich die Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleiter gegen eine bedingte Entlassung aussprachen (ON 1.3, ON 12).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die im unmittelbaren Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobene (ON 32), zu ON 31 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die dem Strafvollzug zu Grunde liegenden Verurteilungen, die Stellungnahme der Anstaltsleitung samt Äußerungen des sozialen Dienstes und des psychologischen Dienstes und das durch Ordnungsstrafen getrübte Vollzugsverhalten, somit die wesentliche Sach- und Rechtslage zutreffend dar, weshalb darauf (BS 1 ff) identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).

Dem Begehren des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung kommt schon mit Blick auf seine beiden letzten, während aufrechter Strafhaft erlittenen Verurteilungen aus dem Jahr 2022 und 2024 keine Berechtigung zu. Denn der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz, AZ B*, liegt zugrunde, dass er am 29. April 20 21 in der Justizanstalt * (US 3 [ON 17]) D* durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die Ankündigung, er habe zwei Scheren, er wäre sowieso ein Mörder, er wisse wie das gehe und bei der Schläfe wären es eh nur ein paar Millimeter, wobei er seine Drohung durch Ergreifen einer Schere bekräftigte, zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt hätte, nämlich zum Verkauf von „E*“, mithin einer Straftat iSd § 27 Abs 1 Z 1 SMG bzw. § 4 NPSG, zu nötigen versuchte, wobei es in Folge der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb. Der Verurteilung durch das Bezirksgericht Graz-West, AZ C*, liegt hinwider zugrunde, dass der Strafgefangene am 16. Februar 20 23 in der Justizanstalt * vorschriftswidrig Suchtgift in Form von 11,62 Gramm E* (15 Papierstreifen) erworben, besessen und an F*, G* und H* einige Papierstreifen bei einem Tauschgeschäft überließ bzw dies teils versuchte (ON 18).

Damit zeigt der Beschwerdeführer anschaulich, dass ihn selbst ein Haftübel von mehr als 14 Jahren (vgl IVV ON 6, 1), das er wegen Mordes verspürt (vgl US 4 [ON 16]), nicht von neuerlicher, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Delinquenz abzuhalten vermochte, handelt es sich doch bei der schweren Nötigung um ein Aggressionsdelikt und richtet sich das Überlassen von Suchtgift gegen die menschliche Gesundheit (RIS-Justiz RS0091972). Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument einer positiven Teilnahme am psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter („I*“) im Jahr 2017 geht damit ins Leere (ON 14).

Auch ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass die zahlreich (noch) in der Justizanstalt * gegen ihn verhängten Ordnungsstrafen – Genannter wurde am 16. April 2024 aus Sicherheitsgründen in die Justizanstalt * rücküberstellt (ON 12) - beredtes Zeugnis davon ablegen, dass er sich nicht regelkonform zu verhalten weiß (vgl zuletzt die Ordnungsstrafverfügung vom 31. März 2023 wegen unerlaubten Gewahrsams von Gegenständen, darunter 6 Stück Praxiten Tabletten [ON 15.7 iZm ON 15.1, 2]; zu den anderen Ordnungswidrigkeiten vgl die Infomaske ON 15.1). Die seit seiner Aufnahme in die Justizanstalt * währende hausordnungsgemäße Aufführung ist jedenfalls zu kurz, um eine – wie von § 46 Abs 1 StGB gefordert - spezialpräventiv günstige Prognose begründen zu können oder Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB auch nur anzudenken.

Der unbegründeten Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.

Aufgrund der beschriebenen ungünstigen Parameter konnte das Erstgericht von einer – vom Strafgefangenen im Übrigen gar nicht beantragten – Anhörung Abstand nehmen und ist eine Anhörung (§ 152a Abs 1 StVG) im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Soweit A* familiäre Belange, die seine bedingte Entlassung erforderten, ins Treffen führt und vermeint, dass seit dem Jahr 2022 die Möglichkeit bestünde, ihn bedingt zu entlassen, ist ihm zu entgegnen, dass es in Hinkunft an ihm liegt, durch ein fortan tadelloses Vollzugsverhalten und aktive Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele günstige Bedingungen für die von ihm begehrte Rechtswohltat zu schaffen.

Zur Entscheidung über die Gewährung des vom Strafgefangenen gewünschten Familienbesuchs ist das Beschwerdegericht nicht zuständig.

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