Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren **, **, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* AG ** , FN **, **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 213.910,52 samt Nebengebühren, Rente (Streitwert: EUR 97.458,48) und Feststellung (Streitwert: EUR 3.500) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 137.203,16) gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. November 2024, GZ: **-163, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.040,82 (darin EUR 673,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 3.8.2012 ereignete sich in Ungarn ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Beifahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen ** beteiligt war und schwere Verletzungen erlitten hat.
Der Kläger begehrte zuletzt insgesamt EUR 213.910,52 an Kapital sowie eine Rente für künftigen Verdienstentgang und Haushaltshilfe sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3.8.2012 in Ungarn, wobei die Haftung mit der im KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag des KFZ der Marke ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** genannten Versicherungssumme begrenzt sei.
Dazu brachte er vor, das Fahrzeug sei von seinem Vater gelenkt worden, der infolge eines Herzinfarktes die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, wodurch es frontal gegen einen LKW gestoßen sei.
Der Kläger sei mehrfach stationär behandelt worden. Aufgrund des Verkehrsunfalles habe er ein schweres, geschlossenes Schädelhirntrauma erlitten, welches nervenfachärztlich in einer Rissquetschwunde links an der Stirn, eine Gehirnkontusion mit multiplen Kontusionszonen und ein Schertrauma des Gehirns mit prolongierter Bewusstseinsstörung und Durchgangssyndrom aufzugliedern sei.
Der Verlauf der Verletzung sei durch folgende Komplikationen gekennzeichnet: Lungenentzündung in der Primärphase des Heilungsverlaufes, Infektion mit hoch resistenten Keimen und Verengung der Harnröhre nach längerem Tragen eines Dauerkatheters.
An unfallbedingten Dauerschäden würden ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine zentrale Fazialisparese links, eine Tetrasymptomatik mit Dysarthrie (Sprechstörung), eine halbseitige, spastische Schwäche der linken Körperhälfte, verbunden mit leichten spastischen Störungen auch am rechten Bein (Gangstörung, Koordinationsunsicherheit und Verlangsamung der motorischen Abläufe), Reduktion der Feinmotorik der linken Hand, eine Reduktion des Antriebes, eine depressive Stimmungslage (leicht bis mittelgradig), eine Beeinträchtigung der Affektmodulation (emotionale Schwingungsfähigkeit), eine Konzentrationsstörung (Ablenkbarkeit), eine geteilte Aufmerksamkeitsstörung, eine eingeschränkte kognitive Flexibilität (verminderte geistige Umstellbarkeit), eine Gedächtnisschwäche sowie eine Lumboischialgie (Bandscheibenvorfall) vorliegen. Eine weitere Verbesserung des Zustandsbildes des Klägers sei nicht zu erwarten. Dauerfolgen bzw Spätfolgen und Spätkomplikationen seien wahrscheinlich.
Der Kläger sei aufgrund des schweren Schädel-Hirn-Traumas dauernd arbeitsunfähig. Seine Erwerbsfähigkeit sei zu 100 % gemindert.
Verdienstentgang
Vor dem Verkehrsunfall sei er zuletzt als Kellner bei der Firma D* GmbH in E* beschäftigt gewesen. Er habe im Unfallszeitpunkt bereits eine konkrete Arbeitszusage der D* GmbH gehabt. Ohne den Verkehrsunfall wäre der Kläger als Restaurantleiter in der Pizzeria D* in E* oder in einem anderen Restaurantbetrieb tätig und würde unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen jedenfalls einen monatlichen Nettolohn von EUR 1.740 ins Verdienen bringen. Ab 1.5.2023 betrage das monatliche fiktive Bruttogehalt des Klägers EUR 2.262,40, was unter Berücksichtigung der Remunerationen ein monatliches fiktives Nettogehalt von EUR 1.986,29 ergäbe. Unter Berücksichtigung der Abschaffung der kalten Progression betrage es ab Jänner 2024 EUR 2.041,93.
Abzüglich der anzurechnenden Invaliditätspension von EUR 653 sowie der Ausgleichszulage von monatlich EUR 100 begehrte er zuletzt für den Zeitraum 1.4.2018 bis 30.4.2023 unter Zugrundelegung eines fiktiven monatlichen Nettoeinkommens von EUR 1.740 einen Verdienstentgang von monatlich EUR 987, insgesamt sohin EUR 60.207, für den Zeitraum 1.5.2023 bis 31.12.2023 insgesamt EUR 9.866,32 und für den Zeitraum 1.1.2024 bis 30.4.2024 insgesamt EUR 5.155,72. Ab 1.5.2024 begehrt er eine monatliche Rente von EUR 1.288,93.
Pflegekosten
Ausgehend von einem Pflegebedarf von 18,25 Stunden pro Monat begehrte er zuletzt EUR 36.077,28 an rückständigen Pflegekosten.
Haushaltshilfe
Der Kläger benötige für die Übernahme der Reinigung der Wohnung sowie der Gebrauchsgegenstände, für die Beschaffung von Medikamenten, Nahrungsmitteln und der Gegenstände des Alltags, für die Zubereitung von Mahlzeiten sowie für die Begleitung bei Terminen außer Haus eine Haushaltshilfe von 20 Stunden pro Woche, was einen monatlichen Aufwand von 86 Stunden pro Monat bedeute.
Für den Zeitraum von 1.11.2012 bis 31.12.2018 begehrte er insgesamt EUR 76.440; für den Zeitraum von 1.1.2019 bis 30.4.2024 EUR 91.568, insgesamt sohin EUR 170.008.
Von den Pflegekosten im Ausmaß von EUR 36.077,28 sowie den Aushilfskosten von EUR 170.008 sei das bezogene Pflegegeld von insgesamt EUR 38.903,80 abzuziehen, was den begehrten Betrag von EUR 167.181,48 ergebe.
Der Aufwand an Haushaltshilfe betrage ab 1.5.2024 EUR 1.462 (86 Stunden pro Monat à EUR 17) und jener des Pflegeaufwandes EUR 310,25 (18,25 Stunden pro Monat à EUR 17). Abzüglich des monatlichen Pflegegeldes von EUR 354 ergebe dies eine monatliche Rente von EUR 1.148,25.
Schmerzengeld, Ersatz immaterieller Schäden
Die durch den Verkehrsunfall bedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen würden nach österreichischem Recht jedenfalls unter Berücksichtigung der psychischen Alteration und der Schmerzen betreffend den Bandscheibenvorfall einen Schmerzengeldbetrag von EUR 85.000 rechtfertigen. Nach ungarischem Recht stehe dem Kläger zwar kein Schmerzengeld zu. Das ungarische Schadenersatzrecht kenne jedoch den Ersatz immaterieller Schäden, worauf das Klagebegehren auch gestützt werde. Er sei durch den Unfall in seinen Persönlichkeitsrechten auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit massiv beeinträchtigt worden und sei dies auch weiterhin. Seit dem Verkehrsunfall hätten sich seine Lebensumstände massiv verschlechtert. Er sei in seiner Lebensqualität massiv beeinträchtigt. Er leide an Depressionen und müsse täglich Medikamente einnehmen. Sein Gang sei gestört, seine Koordination sei unsicher, seine motorischen Abläufe seien verlangsamt, die Feinmotorik der linken Hand sei reduziert, sein Antrieb sei massiv herabgesetzt, die Affektmodulation sei beeinträchtigt, seine Konzentration sei gestört und sein Gedächtnis sei erheblich geschwächt.
Er benötige wirtschaftliche Hilfe bei der Anpassung seiner Lebensführung und der Lebensverhältnisse an die geänderten Umstände. Es sei ihm nicht mehr möglich, im Rahmen seiner Freizeitgestaltung Sport auszuüben. Er habe vor dem Unfall leidenschaftlich gerne Fußball gespielt. Er könne weder laufen, noch rasch einen Richtungswechsel durchführen. Der Zehen-und Fersengang sowie Springen seien dem Kläger unmöglich. Er sei daher körperlich nicht in der Lage, mit seinen Kindern „herumzutollen“ und derart zu spielen, wie er ohne die Dauerschäden und Körperverletzung spielen würde. Bei Anwendung ungarischen Rechts errechne sich der immaterielle Schadenersatz von jedenfalls EUR 40.000. Unter Berücksichtigung des Preisniveaus des geschädigten Klägers, der seinen Wohnsitz nicht in Ungarn, sondern in Österreich habe, sei der Zuspruch eines höheren immateriellen Schadenersatzes von EUR 56.500 gerechtfertigt.
Vom Gesamtleistungsbegehren von EUR 298.910,52 seien die geleisteten Akontozahlungen von EUR 85.000 abzuziehen, was den Klagsbetrag von EUR 213.910,52 ergebe.
Das Klagebegehren sei nicht verjährt. Das Zahlungsbegehren sei nur modifiziert worden. Es liege keine Klagsausdehnung vor. Die Ausmittlung der Aushilfskosten und der Pflegekosten sei von der Einholung eines Gutachtens, welches erst im August 2023 abgegeben worden sei, abhängig gewesen.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, der Kläger wäre ohne Verkehrsunfall nicht als Restaurantleiter tätig gewesen und hätte keinen monatlichen Nettolohn von EUR 1.047 ins Verdienen gebracht. Dem anzuwendenden ungarischen Recht würden Verdienstentgangsansprüche zudem nur einen zum Unfallszeitpunkt tatsächlich erwerbstätigen Unfallopfer zustehen. Der Kläger sei jedoch zum Zeitpunkt des Unfalles nicht beschäftigt gewesen.
Da sich der Kläger von den Folgen des Verkehrsunfalles weit besser erholt habe, als er vorgebe, decke das ausbezahlte Pflegegeld seinen Pflegebedarf zur Gänze ab. Aushilfskosten stünden ihm mangels Notwendigkeit nicht zu. Die von der Beklagten bereits außergerichtlich geleisteten Zahlungen würden den Schmerzengeldanspruch des Klägers abdecken.
Hinsichtlich jener Beträge, die im ursprünglichen Urteilsbegehren (vor Klagsausdehnung) kapitalisiert worden seien, jene Rentenbegehren, die die Vergangenheit betreffen und mehr als drei Jahre zurückliegen, sowie über die für den Zeitraum 3.8.2012 bis 31.3.2020 geltend gemachten Aushilfskosten von EUR 41.808 hinausgehende Beträge werde der Einwand der Verjährung erhoben.
Mit dem angefochtenen Teilurteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren im Ausmaß von EUR 101.645,47 samt gestaffelter Zinsen statt (Spruchpunkt 1.). Weiters verpflichtete es die Beklagte beginnend mit 1.5.2024 zur Zahlung einer monatlichen Rente an Verdienstentgang von EUR 1.236,17 (Spruchpunkt 2.) sowie an Haushaltshilfe von EUR 1.418,25 (Spruchpunkt 3.). Das Rentenmehrbegehren an Verdienstentgang von EUR 25,76 (Spruchpunkt 4.) sowie das Feststellungsbegehren (Spruchpunkt 5.) wies es ab. Die Entscheidung über das Leistungsmehrbegehren im Ausmaß von EUR 112.265,05 sowie die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor.
Ausgehend von dem als unstrittig angenommenen Sachverhalt sowie den auf den Seiten 17 bis 22 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, kam das Erstgericht rechtlich zum Ergebnis, es sei gemäß Art 3 HStVÜ ungarisches Recht anzuwenden. Auf den gegenständlichen Sachverhalt sei das IV. Gesetz aus 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch („BGB alt“) anzuwenden.
Gemäß § 355 BGB alt habe der Kläger einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Ausgehend von der Schwere und Dauer der unfallkausalen Verletzungsfolgen, dem Verschuldensgrad der schädigenden Person sowie der unfallbedingten Veränderung der Lebenssituation des Klägers, jedoch ohne Berücksichtigung des gegenüber Ungarn höheren Preisniveaus in Österreich, sei davon auszugehen, dass ungarische Gerichte zum Schädigungszeitpunkt zwischen EUR 22.000 und EUR 82.000 an immateriellen Schadenersatz zugesprochen hätten, wobei ein Zuspruch unter dem arithmetischen Mittel von EUR 52.000 naheliegend erscheine. Das rund doppelt so hohe Preisniveau in Österreich rechtfertige jedoch den Zuspruch von höherem immateriellen Schadenersatz, sodass dem Kläger der begehrte Schadenersatz von EUR 56.500 zuzusprechen gewesen sei.
Der Kläger habe nach § 357 BGB alt einen Anspruch auf Verdienstentgang. Da das Durchschnittseinkommen der letzten 365 Tage vor dem Verkehrsunfall aufgrund der verbindlichen Einstellungszusage nicht repräsentativ sei, sei es nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Vielmehr seien von jenem Einkommen, das er ab Oktober 2012 verdient hätte, jene Beträge abzuziehen, die er von der Sozialversicherung erhalte. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen im Zeitraum 1.4.2018 bis 30.4.2023 von EUR 1.830 betrage das Gesamtnettoeinkommen EUR 111.630. Von 1.5.2023 bis 30.4.2024 hätte er monatlich durchschnittlich EUR 2.042 verdient, was einen Betrag von EUR 24.504 ergebe. Von der Summe von EUR 136.134 seien die in diesem Zeitraum bezogenen Leistungen aus der Invaliditätspension von EUR 57.160,92 abzuziehen, was einen grundsätzlich ersatzfähigen Verdienstentgang von EUR 78.973.08 ergebe. Der Kläger habe zuletzt einen Zuspruch von EUR 75.229,04 begehrt.
Zur Verjährung führte das Erstgericht zunächst aus, der Zeitraum 1.4.2018 bis 30.4.2023 sei von der Ausdehnung/Modifikation des Klagebegehrens nicht betroffen. In weiterer Folge kommt es jedoch zum Schluss, eine Verjährung komme für den Zeitraum 1.4.2018 bis 31.3.2020 nicht in Betracht. Hingegen seien die kapitalisierten Rentenbegehren im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.4.2023 vom Verjährungseinwand betroffen. Das diesbezügliche Klagebegehren betrage EUR 36.519 und der grundsätzlich errechnete Anspruch EUR 40.125,69.
Nicht betroffen vom Verjährungseinwand sei daher der kapitalisierte Verdienstentgang für die Zeiträume 1.4.2018 bis 31.3.2020 und 1.5.2023 bis 30.4.2024. Für diese Zeiträume errechne sich ein Verdienstentgang von netto EUR 38.847,39. Da vom Klagebegehren EUR 38.710,04 netto auf diese Zeiträume fallen würden, sei dieser Betrag zuzusprechen. Darüber hinaus stehe ihm ab 1.5.2024 auch eine monatliche Rente von EUR 1.263,17 netto zu.
Für die notwendige Pflege im Ausmaß von 18,25 Stunden habe der Kläger gemäß § 355 Abs 4 BGB alt einen Anspruch auf EUR 36.088,65.
Da die zuletzt begehrten Pflegekosten für den Zeitraum 1.11.2012 bis 31.3.2020 unter den in der Klage geltend gemachten Beträgen lägen, gehe der Verjährungseinwand diesbezüglich ins Leere. Der darüber hinaus erhobene Verjährungseinwand hinsichtlich der mehr als drei Jahre zurückliegenden Pflegekostenrenten betreffe den Zeitraum 1.4.2020 bis 30.4.2021 und somit einen Betrag von EUR 4.033,25 (EUR 17 x 18,25 Stunden x 13 Monate). Nicht von der Verjährung betroffen seien daher die Zeiträume 1.1.2012 bis 31.3.2020 und 1.5.2021 bis 30.4.2024. Von dem für diese Zeiträume grundsätzlich zustehenden Anspruch von EUR 32.044,03 sei das in diesem Zeitraum bezogene Pflegegeld in Abzug zu bringen, sodass die dem Kläger zustehenden Pflegekosten durch die kongruente Leistung des Pflegegelds vollständig abgedeckt seien.
Dem Kläger stünden darüber hinaus gemäß § 355 Abs 4 BGB alt für den Zeitraum 1.11.2012 bis 30.4.2024 EUR 170.061,56 an Aushilfskosten zu.
Vom Verjährungseinwand betroffen sei ein Betrag von EUR 56.615,56 für den Zeitraum 1.11.2012 bis 31.3.2020 sowie EUR 19.006 für den Zeitraum 1.4.2020 bis 30.4.2021. Nicht betroffen vom Verjährungseinwand sei daher ein Betrag von insgesamt EUR 94.440. Abzüglich des verbleibenden Pflegegeldes von EUR 3.004,57 seien dem Kläger daher jedenfalls EUR 91.435,43 zuzusprechen gewesen. Darüber hinaus habe er Anspruch auf eine monatliche Aushilfskostenrente von EUR 1.418,25.
Da das ungarische Rechte keine Möglichkeit vorsehe, die Schadenshaftung der Beklagten im Hinblick auf noch nicht eingetretene Schäden festzustellen, sei das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen.
Eine Entscheidung über die vom Verjährungseinwand betroffenen Mehrbegehren auf Zahlung von kapitalisiertem Verdienstentgang (EUR 36.519), Pflegekosten (EUR 4.033,25) und Aushilfskosten (EUR 75.568) abzüglich dem bezogenen Pflegegeld (EUR 3.855,20) könne mangels Kenntnis der einschlägigen Verjährungsbestimmungen des ungarischen Rechts derzeit nicht getroffen werden.
Gegen den Spruchpunkt 1. im Ausmaß von EUR 55.210,04 samt gestaffelter Zinsen sowie die Spruchpunkte 2. und 5. des Teilurteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Teilurteil dahin abzuändern, dass lediglich ein Betrag von EUR 46.435,43 samt Zinsen sowie eine monatliche Rente an Haushaltshilfe von EUR 1.418,25 zugesprochen und das darüber hinausgehende Leistungsbegehren von EUR 91.729,04 samt Zinsen sowie das Rentenbegehren hinsichtlich Verdienstentgang abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
1.1 In ihrer Beweisrüge wendet sich die Berufungswerberin gegen die Feststellungen
„a) Nach einer beruflichen Auszeit im Sommer 2012 hätte der Kläger ab Oktober 2012 als Restaurantleiter bei der Pizzeria D* GmbH zu arbeiten beginnen sollen.
b) Der Kläger hatte jedoch eine fixe Einstellungszusage der Pizzeria D* GmbH bei dieser ab Oktober 2012 als Restaurantleiter zu arbeiten.
c) Im Rahmen dieser Anstellung hätte der Kläger zu Beginn einen Bruttolohn in der Höhe von EUR 1.932 (14-mal pro Jahr) verdient; dies entspricht laut Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer rund EUR 1.830 netto (12-mal pro Jahr). Ab 01.05.2023 hätte der Kläger als Restaurantleiter mit mehr als 10-jähriger einschlägiger Berufserfahrung als qualifizierter Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich entsprechend dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe, Lohngruppe 2, zumindest einen Bruttolohn in der Höhe von EUR 2.260,40 (14-mal pro Jahr) ins Verdienen gebracht; dies entspricht laut Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer rund EUR 2.042 netto (12-mal pro Jahr).“
und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellungen
„a) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger nach einer beruflichen Auszeit im Sommer 2012 ab Oktober 2012 als Restaurantleiter bei der Pizzeria D* GmbH zu arbeiten beginnen sollte.
b) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine fixe Einstellungszusage der Pizzeria D* GmbH, bei dieser ab Oktober 2012 als Restaurantleiter zu arbeiten, gehabt hat.“
Die mit „c)“ bezeichnete bekämpfte Feststellung habe zur Gänze zu entfallen.
1.2Wie die Berufungswerberin zunächst richtig ausführt, gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
1.3 Konkret stützte das Erstgericht die angefochtenen Feststellungen auf die als glaubwürdig erachteten übereinstimmenden Angaben von F* B* und G*, welche durch die Bestätigung der Pizzeria D* GmbH vom 20.3.2018 (Blg ./T) gestützt werde.
1.4 Die Berufungswerberin argumentiert zunächst, es sei aus dem Versicherungsdatenauszug des Klägers (Blg ./1) ersichtlich, dass die Bezeichnung „D* GesmbH“ bis 27.6.2015 in Verwendung gewesen sei, das Unternehmen danach jedoch in „H* GmbH“ umbenannt worden sei. G* habe sich daran anlässlich ihrer Einvernahme nicht erinnern können, obwohl sie nach ihren Angaben seit ihrem 18. Lebensjahr mit ihrem Vater gemeinsam sämtliche betrieblichen Entscheidungen getroffen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nicht gewusst habe, zu welchem Zeitpunkt das von ihr angeblich (mit)geleitete Familienunternehmen die Firma geändert habe.
Tatsächlich gab sie im Rahmen ihrer Einvernahme an, sie könne sich nicht erinnern, dass „wir im Jahr 2015 schon H* GmbH geheißen hätten, das war erst kurz vor dem Konkurs, etwa ein Jahr davor“. Diese Angaben sind jedoch durchaus mit dem von der Beklagten vorgelegten Firmenbuchauszug (Blg ./3) in Einklang zu bringen, dem zufolge die (aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom 22.8.2019 erfolgte) Änderung der Firma am 31.8.2019 eingetragen und der Konkurs am 26.2.2020 eröffnet wurde. Lediglich die – im Widerspruch zum Firmenbuch stehende – Eintragung im Versicherungsdatenauszug vermögen daher keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu begründen.
1.5 Darüber hinaus ergibt sich nach Ansicht der Berufungswerberin eine Unglaubwürdigkeit von G* daraus, dass in der Bestätigung Beilage ./T ein Stempel der I* GmbH verwendet wurde. Das Unternehmen habe diese Firma jedoch nur bis 2005 verwendet. Damit setzte sich das Erstgericht jedoch in seiner Beweiswürdigung ohnehin auseinander und kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass G* erläutern habe können, dass sie den Firmenstempel unhinterfragt weiter verwendet habe, auch wenn die Firma nicht mehr aktuell gewesen sei. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der geänderte Firmenwortlaut H* GmbH erst im August 2019 im Firmenbuch eingetragen wurde.
1.6 Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin bleibt auch nicht im Dunkeln, welches Familienunternehmen G* seit Mai 2020 führen habe wollen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht angab, das Unternehmen H* GmbH zu führen, sondern „die Pizzeria“. Es ist daher – insbesondere in Anbetracht des Konkurses der H* GmbH - durchaus plausibel, dass sie lediglich den Betrieb der Pizzeria, nicht jedoch die (insolvente) GmbH übernommen hat.
1.7Was die unter c) bezeichnete Feststellung anlangt, ist die Beweisrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil sie lediglich deren ersatzlosen Entfall anstrebt (RS0041835 [T3]).
1.8Insgesamt bestehen daher keine erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts, sodass das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernimmt und seiner Entscheidung zugrundelegt (§ 498 Abs 1 ZPO).
2.1 Der Behandlung der Rechtsrüge ist voranzustellen, dass die Anwendung ungarischen Rechts zwischen den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist.
2.2 Die Berufungswerberin erblickt einen Widerspruch in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zu den Ausführungen des Sachverständigen für ungarisches Recht, welcher im Rahmen der Gutachtenserörterung ausgeführt habe, dass sich ungarisches Schmerzengeld im Sinne einer Art „Vergleichsrechnung“ in etwa in der Höhe von einem Drittel bis zur Hälfte des nach österreichischem Recht zugesprochenen Schmerzengeldes bewege. Ausgehend von einem nach österreichischen Recht großzügig ausgemittelten Betrag von EUR 90.000 hätte das Erstgericht daher lediglich EUR 40.000 an Schmerzengeld zusprechen dürfen.
Dazu war zu erwägen, dass der Sachverständige Dr. J* in seinem Gutachten unter anderem ausführte, es gäbe sehr viele Kriterien, die ein Gericht bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes beachten müsse, sowie, dass die ständige Rechtsprechung die allgemeine Herausbildung von Tarifen zum immateriellen Schadenersatz ablehne, weil dadurch die Einzelsituation der geschädigten Person nicht berücksichtigt werden könne. Der Sachverständige habe im Jahr 2015 19 repräsentative Gerichtsfälle untersucht, denen zufolge der immaterielle Schadenersatz zwischen EUR 22.327 und EUR 82.838 betragen habe. Der größere Teil der untersuchten Fälle liege unter dem arithmetischen Mittel von rund EUR 52.000. Es bleibe jedoch noch das Preisniveau des Geschädigten zu berücksichtigen, der seinen Wohnsitz nicht in Ungarn, sondern in Österreich habe. Da er doppelt so hohe Einkünfte und Ausgaben habe, wie eine mit ihm vergleichbare, in Ungarn wohnhafte Person, sei der Zuspruch eines höheren immateriellen Schadenersatzes gerechtfertigt. Gleichzeitig könne aber auch diese Höhe nicht mathematisch präzise ermittelt werden, weil Gerichte nicht offenlegen würden, welche Rolle das Preisniveau des Geschädigten bei der betragsmäßigen Bestimmung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs spiele. Aufgrund dessen seien Wertungen der österreichischen Gerichte, welche Schmerzengeldbeträge geeignet seien, die erlittenen Schäden einer Person in Österreich zu kompensieren, als unverbindlicher Vergleichswert nützlich, weil damit mittelbar auch das Preisniveau einer in Österreich wohnhaften Person berücksichtigt werde. Im Lichte dessen könne argumentiert werden, dass Gerichte in Ungarn dem Geschädigten immateriellen Schadensatz von EUR 52.000 bis EUR 61.000 zusprechen würden.
Auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung verwies der Sachverständige auf sein schriftliches Gutachten und hielt die Bezifferung des Schmerzengeldanspruchs ausdrücklich aufrecht. Seine weiteren im Zuge der Gutachtenserörterung getätigten Ausführungen, wonach der Sachverständige aus dem Studium von ca 30 Urteilen zum Zuspruch des ungarischen Schmerzengeldes den Schluss ziehen habe können, dass dieses sich im Sinne einer Art "Vergleichsrechnung" etwa in der Höhe von einem Drittel bis zur Hälfte des nach österreichischem Recht zugesprochenen Schmerzengeldes bewege, können daher nur dahin verstanden werden, dass es sich dabei um den immateriellen Schadenersatz ohne Berücksichtigung des österreichischen Preisniveaus handelt. Dies ist auch damit in Einklang zu bringen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten einen Schmerzengeldanspruch nach österreichischem Schadenersatzrecht von insgesamt EUR 57.200 bis 61.050 zugrundelegt, was im Wesentlichen den vom ihm an das österreichische Preisniveau bezifferten Anspruch nach ungarischem Recht entspricht.
Davon ausgehend schlägt jedoch die Rechtsrüge nicht durch, welche selbst von einem Anspruch auf Schmerzengeld nach österreichischem Recht im Ausmaß von EUR 90.000 ausgeht. Der vom Erstgericht zugesprochene Betrag ist daher nicht korrekturbedürftig.
2.3 Schließlich argumentiert die Berufungswerberin, es ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten für ungarisches Recht, die Formulierung „absolute Sicherheit“ in § 357 Abs 4 BGB alt sei insoweit teleologisch zu reduzieren, als sie in „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ umzudeuten sei.
Auf die Frage der Beklagten, wann nach ungarischem Recht von „absoluter Sicherheit eines künftigen Einkommens und damit einer zukünftigen Änderung im Verdienst“ gesprochen werden könne (vgl ON 45), führte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung wie folgt aus: „Zwar sind zukünftige Einkommensentwicklungen nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese mit "absoluter Sicherheit" vorliegen, es gibt allerdings keine "absolute Sicherheit", daher hätte der Gesetzgeber nach dieser Leseart dieser Bestimmung etwas Unmögliches normiert. Daher ist die „absolute Sicherheit“ wieder teleologisch auf ein Wahrscheinlichkeitsmaß zu reduzieren, welches in Österreich als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bekannt ist. Die Rechtsprechung wendet aber mitunter auch ein niedrigeres Wahrscheinlichkeitsmaß an. Es ist die Prämisse des Gerichts, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne Schädigung eine Stelle bei einem Restaurant erhalten hätte und auch sonst der Kläger alle Voraussetzungen für entsprechende Karriere hatte. In diesem Fall würde dann dem Kläger zukünftiger Verdienstentgang zustehen. Bereits entstandener Verdienstentgang wird mit einem Kapitalsbetrag abgegolten, künftiger mit einer Rentenzahlung.“ .
Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Kläger eine fixe Einstellungszusage ab Oktober 2012 hatte und er dort zu Beginn netto EUR 1.830 verdient hätte, lag eine rechtlich gesicherte Position des Klägers vor, welche – entgegen der Berufung – jedenfalls ausreicht, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Antritt dieser Erwerbsgelegenheit zu bejahen (vgl RS0032927 [T19], [T20]; 5 Ob 14/15t [Pkt II.1]). Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklungen wiederum wirft die Berufungswerberin dem Erstgericht nicht vor, das anzuwendende Beweismaß verkannt zu haben, sondern behauptet bloß, dieses sei nicht erreicht worden. Damit wird keine Rechtsrüge ausgeführt, sondern bloß – in dieser Form nicht statthafte – Beweiswürdigungskritik geübt (1 Ob 228/01p [Pkt 2]; 4 Ob 109/13b [Pkt 4.1]).
Auch die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Beilage ./T ist nicht die Einstellungszusage, sondern eine schriftliche Bestätigung von K*, dass eine Einstellungszusage vorgelegen habe.
In Ansehung der weiteren Feststellung, wonach der Kläger ohne den Verkehrsunfall auch noch immer als Restaurantleiter tätig wäre, war das Erstgericht nicht gehalten, Feststellungen zur Änderung der Firma der Pizzeria sowie zu deren Auflösung infolge Konkurses zu treffen. Eine GmbH kann auch noch nach Auflösung des Konkurses fortgesetzt werden (RS0059934). Eine Schließung des Unternehmens (§ 115 IO) brachte die Beklagte nicht vor.
3. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu Versagen.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung (offensichtlich) nach § 52 Abs 4 ZPO der Endentscheidung vorbehalten. Bezieht sich das Rechtsmittelverfahren jedoch – wie hier – nur auf das bereits erlassene Teilurteil als eigenen Anfechtungsgegenstand und wird über diesen im Rechtsmittelverfahren endgültig entschieden, sodass in diesem Verfahrensabschnitt eine vom Ergebnis der Endentscheidung unabhängige Erledigung des Rechtsmittels erfolgt, hat das Berufungsgericht dennoch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sofort zu entscheiden, sofern das Erstgericht im Teilurteil die Kostenentscheidung nicht nach § 52 Abs 1 und 2 ZPO vorbehalten hat (RS0035972).
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten waren. Ob das anwendbare ausländische Recht zutreffend ermittelt wurde, bildet regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Der Oberste Gerichtshof ist nicht zur Fortbildung fremden Rechts berufen (RS0042940 [T16, T19]).
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