5Ob14/15t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** C*****, vertreten durch Dr. Klaus Oblin, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. J***** B*****, 2. B***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch die zweitbeklagte Partei, sowie die Nebenintervenientinnen der beklagten Parteien 1. A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, und 2. P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 700.000 GBP sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2014, GZ 5 R 115/14i 67, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Verbesserung vom 16. 1. 2015 sowie die Urkundenvorlagen vom 30. 6. 2015 und vom 15. 9. 2015 werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die vom Erstbeklagten behauptete, vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann mit Revision nicht (mit Erfolg) neuerlich releviert werden (RIS Justiz RS0042981; RS0043405).
2.1. Die vom Erstbeklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, kann sich doch der Erstbeklagte durch die bemängelte Zurückweisung der Ergänzung der Berufungsbeantwortung (ON 65) und der Urkundenvorlage (ON 66) durch das Berufungsgericht schon deshalb nicht beschwert erachten, weil diese Eingaben nicht er, sondern die Zweitbeklagte erstattet hat.
2.2. Die Ablehnung der vom Erstbeklagten beantragten Unterbrechung des Berufungsverfahrens kann zufolge § 192 Abs 2 ZPO nicht (im Wege einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) bekämpft werden, weil diese Unterbrechung im Gesetz nicht zwingend vorgesehen ist (RIS Justiz RS0036983; RS0037020).
2.3. Zur Beurteilung, dass die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens nicht vorliegen, bedarf es keiner weiteren Ausführungen (§ 510 Abs 3 ZPO).
3. Eine Aktenwidrigkeit liegt (nur) dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, indem der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (jüngst 5 Ob 226/14t; 5 Ob 45/14z; 5 Ob 221/13f; RIS Justiz RS0043347). Diese Voraussetzungen zeigt der Erstbeklagte nicht auf, weil er unter diesem Revisionsgrund nur den inhaltlich ohnehin unstrittigen Text von Urkunden wiedergibt und daraus Schlussfolgerungen zieht, mit denen er die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bekämpft.
4.1.1. Der Erstbeklagte behauptet das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage mit der Begründung, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung der vom Kläger und dem Erstbeklagten abgeschlossenen Treuhandvereinbarung entgegen vorliegender Rechtsprechung den Zweck des Rechtsgeschäfts nicht berücksichtigt habe. In diesem Punkt ist aber die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Erstbeklagte dabei nicht von den getroffenen, sondern von zusätzlich gewünschten Feststellungen (Revision Rz 59 61) ausgeht (RIS Justiz RS0043312 [T12, T14]).
4.1.2. Im Übrigen sollte nach dem vom Erstgericht feststellten Inhalt der auch vom Erstbeklagten für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Telefonkonferenz vom 23. 3. 2012 „der Betrag am Treuhandkonto (erst) nach der Übertragung des SICAV auf P***** freigegeben werden“. Tatsächlich nahm aber der Erstbeklagte Überweisungen vom Treuhandkonto vor, obwohl ihm diese Voraussetzung nicht nachgewiesen war und ohne Kenntnis, geschweige denn Zustimmung des Klägers als Treugeber. Wenn das Berufungsgericht darin ein Vorgehen des Erstbeklagten erkannte, welches dem in der Treuhandvereinbarung enthaltenen Gebot, „das Treuhandkonto gemäß den Anweisungen des Treugebers zu führen“, widersprochen habe, so ist darin jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Auslegung der Treuhandvereinbarung zu erkennen.
4.2. Der Erstbeklagte meint, dass das Treugut nicht vom Erstbeklagten stamme, weil die Überweisung des betreffenden Betrags nicht von einem Konto erfolgt sei, welches auf den (Namen des) Kläger(s), sondern auf ein näher bezeichnetes Unternehmen lautete. Dem ist zu entgegnen, dass die Zuordnung der Leistung nach objektiven Kriterien (nach dem objektiven Empfängerhorizont) zu erfolgen hat (zur Zahlung vgl 3 Ob 530/94 SZ 67/48; 5 Ob 174/04f; 7 Ob 32/15d; Mair in Schwimann , ABGB TaKom 2 § 1412 Rz 2). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Meinung der Vorinstanzen, dass die Überweisung des Geldbetrags auf das Treuhandkonto objektiv als die vereinbarte Zahlung des Klägers zu werten war (und im Übrigen auch von allen Beteiligten damals subjektiv so verstanden wurde), nicht zu beanstanden.
5. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich somit nicht. Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
6. Die Verbesserung vom 16. 1. 2015 sowie die Urkundenvorlagen vom 30. 6. 2015 und vom 15. 9. 2015 waren als unzulässige Rechtsmittelergänzungen zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041666).