Wenn der betreibende Gläubiger Ratenzahlung bewilligt, sich jedoch das Recht vorbehalten hat, die Ratenbewilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen und Exekution zu führen, darf er nicht plötzlich ohne ersichtlichen Grund neuerlich Exekution führen, ohne die Ratenbewilligung zu widerrufen. Es kann daher auf Unwirksamerklärung der Exekution geklagt werden.
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