Der Mitteilung im Haftbeschluss, bis zu welchem Tag er längstens wirksam sei, kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die unrichtige Anführung des Ablauftages im Haftbeschluss - sei es aus einem Versehen, sei es aus einem Rechtsirrtum - vermag in keiner Richtung eine Veränderung der konkret in Betracht kommenden gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit eines Haftbeschlusses (der Haftfrist) herbeizuführen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden