Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch Mag. Thomas Braun, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 16.740,- sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000,-), über die Kostenrekurse der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 5.810,08) und der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 774,94) gegen die im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.02.2025, GZ **-51, enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass diese lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.872,34 (darin saldiert enthalten Umsatzsteuer und Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei wird mit ihrem Kostenrekurs auf die abgeänderte Kostenentscheidung verwiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 502,70 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin EUR 83,78 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Streitgegenständlich waren Schadenersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 12.06.2020 in Höhe von insgesamt zunächst 18.733,- Euro. Dieser Betrag beinhaltete laut Klage ON 1 folgende Ansprüche: 13.800,- Euro Schmerzengeld, wobei bereits eine von der Beklagten außergerichtlich geleistete Zahlung von 1.200,- Euro in Abzug gebracht wurde; 2.940,- Euro Verdienstentgang und 1.993,- Euro an Kurskosten.
Zusätzlich begehrte die Klägerin die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden; dieses Begehren bewertete sie mit 1.000,- Euro.
Mit Schriftsatz ON 5 schränkte die Klägerin ihr Leistungsbegehren um die begehrten Kurskosten von 1.993,- Euro auf 16.740,- Euro sA ein; das Feststellungsbegehren blieb unverändert aufrecht.
Mit dem angeführten Urteil ON 51 gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren mit 4.800,- Euro sA statt und wies das darüber hinausgehende Begehren auf weitere 11.940,- Euro, sowie das Feststellungsbegehren ab. Es führte dazu aus, dass es ein Schmerzengeld iHv insgesamt 6.000,- Euro als angemessen ansehe, sodass abzüglich der bereits vorprozessual geleisteten 1.200,- Euro noch 4.800,- Euro zustehen. Das Begehren auf Verdienstentgang und das Feststellungsbegehren wies es ab.
Mit der nun angefochtenen Kostenentscheidungverpflichtete das Erstgericht die Klägerin nach § 43 Abs 1 zweiter Fall ZPO dazu, der Beklagten die mit 3.371,06 Euro bestimmten Kosten des Verfahrens zu bezahlen und führte dazu aus, dass der Klägerin das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO wegen Überklagung nicht zugute komme. Die Eingaben der Beklagten vom 10.1.2025 und vom 13.1.2025 seien nicht zu entlohnen, weil sie inhaltlich ausschließlich den Zwischenstreit über die Ablehnung des Sachverständigen betroffen hätten, in welchem die Beklagte unterlegen sei.
Gegen diese Kostenentscheidung - inhaltlich gegen die Nichtberücksichtigung der außergerichtlichen Teilzahlung für Schmerzengeld bei der Obsiegensquote und gegen die Verweigerung des Kostenprivilegs - wendet sich der Kostenrekurs der Klägerin . Sie begehrt eine Abänderung auf einen Kostenzuspruch zu ihren Gunsten von gesamt 2.439,02 Euro (Kostenrekursinteresse demnach 5.810,08 Euro).
Im Kostenrekurs der Beklagten wird begehrt, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Klägerin insgesamt ein Kostenersatz iHv 4.146,- Euro aufgetragen werden möge (Kostenrekursinteresse demnach 774,94 Euro).
In ihren Kostenrekursbeantwortungen beantragen beide Parteien, dem jeweils gegnerischen Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenrekurs der Klägerin ist teilweise berechtigt .
Die Beklagte wird mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.
1. Zum Kostenrekurs der Klägerin:
1.1Die Klägerin wendet sich gegen die Verwehrung des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 ZPO. Es sei nicht von einer kostenschädlichen Überklagung auszugehen, zumal das Erstgericht die vorprozessual geleistete Teilzahlung von 1.200,- Euro auf das Schmerzengeld nicht bei der Berechnung der Obsiegensquote berücksichtigt habe. Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung sei sie mit 40 % durchgedrungen. Unter Berücksichtigung, dass es für die Klägerin unmöglich gewesen sei, zu beurteilen, in welchem Umfang die vom Sachverständigen eingeschätzten multiplen degenerativen Vorschäden – die ihr zum Teil zuvor nicht bekannt gewesen seien - auf den Unfall zurückzuführen seien, sei das Kostenprivileg anwendbar.
1.2 DasKostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPObesagt, dass abweichend vom Erfolgsprinzip einer Partei trotz teilweisem Unterliegen (etwa mit einer einzelnen Schadensposition) die gesamten Kosten zuzusprechen sind. Der Zweck liegt darin, der klagenden Partei unter den im § 43 Abs 2 ZPO genannten Voraussetzungen jenes Kostenrisiko abzunehmen, das aus seiner durch § 226 ZPO gegebenen Verpflichtung zur genauen Bezifferung der Klageforderung resultiert (vgl RS0122016). Der Anwendungsbereich des Kostenprivilegs betrifft vier Fälle: das geringfügige Unterliegen, das richterliche Ermessen, die Ausmittlung durch Sachverständige und die gegenseitige Abrechnung (vgl Obermaier Kostenhandbuch 4 , Rz 1.165, mwN). Bei Schmerzengeldbegehren liegen zwei der genannten Fälle vor, weil das richterliche Ermessen erst nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens betreffend seiner Einschätzung der Schmerzperioden ausgeübt werden kann (vgl Obermaier aaO Rz 1.170).
Das Kostenprivileg besteht im Ergebnis darin, die Kosten nicht auf Basis des ursprünglich begehrten, sondern auf Basis des (niedrigeren) tatsächlich ersiegten Betrags auszurechnen ( ObermaieraaO Rz 1.159; RIS-Justiz RS0116722).
Der Anspruch darf dabei allerdings nicht übermäßig oder offenkundig zu hoch eingeklagt werden, andernfalls kommt es zum „Kippen“ der Kostenentscheidung; sie erfolgt dann ausschließlich durch Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO ( Obermaier aaO Rz 1.160). Die Rechtsprechung zieht als Richtschnur für das Vorliegen einer solchen „ Überklagung“ die Einklagung bis zum Doppelten des insgesamt (also einschließlich etwaiger außergerichtlich und gerichtlich erhaltenen Teilzahlungen) ersiegten Betrags heran (vgl RS0035993). Diese „Überklagensquote“ von 50 % gilt als Richtwert; sie ist nicht als starr anzusehen; es sind immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam; eine sonst die Kostenfolgen des § 43 Abs 1 ZPO auslösende Überklagung eines Schmerzengeldbetrags liegt etwa nicht vor, wenn die Einschätzung des Klägers aus in der Art seiner Verletzungen liegenden Gründen besonders schwierig ist ( Obermaier aaO Rz 1.161).
Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist die Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO zwingend anzuwenden (entgegen dem Wortlaut; „kann“); allerdings kommt dem Richter bei der Beurteilung der Frage, ob der konkrete Sachverhalt § 43 Abs 2 ZPO zu unterstellen ist, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die dahinter stehende Ermessensübung ist im Kostenrekursverfahren überprüfbar (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 43 ZPO Rz 16; Obermaier aaO Rz 1.165).
1.3 Im vorliegenden Fall war die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes von der Ausmittlung durch Sachverständige und vom richterlichen Ermessen abhängig, sodass es für die Anwendung des Kostenprivilegs darauf ankommt, ob der Klägerin beim Schmerzengeld eine kostenschädliche Überklagung im Sinne der soeben zusammengefassten Judikatur vorzuwerfen ist.
§ 43 Abs 2 ZPO ist nämlich nur anwendbar, wenn die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs vom Sachverständigen festgestellt werden muss (RS0035998); besteht ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht, ist das Kostenprivileg insoweit jedenfalls nicht anzuwenden. Dies gilt hier für das Verdienstentgangs- und das Feststellungsbegehren, welche abgewiesen wurden.
Für die Frage der kostenschädlichen Überklagung ist also nur das Schmerzengeld zu betrachten.
Richtig ist, dass bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt, Teilzahlungen zu berücksichtigen sind ( Klauser-Kodek , JN-ZPO 18 § 43 E 101/1).
Unter Berücksichtigung des bereits vorprozessual von der Beklagten bezahlten Teilbetrags von 1.200,- Euro auf das Schmerzengeld beträgt das Gesamtschmerzengeldbegehren 15.000,- Euro. Das vom Erstgericht als angemessen betrachtete Schmerzengeld iHv 6.000,- Euro bildet davon ein Anteil von 40 %. Es liegt also doch sehr weit unter dem von der Judikatur herausgebildeten Richtbetrag von etwa 50 % (vgl RS0125738).
1.4 Dies erkennt die Klägerin offenbar selbst, vermeint aber, das Kostenprivileg sei dennoch auf sie anwendbar, weil sie von ihren Vorschäden (insbesondere Bandscheibenschäden) erst nach dem Unfall erfahren habe, diese bei ihrem jungen Alter nicht erwarten musste, und nicht beurteilen habe können, in welchem Umfang ihre jahrelangen Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien.
Nun ist es zwar richtig, dass die Judikatur im Einzelfall eine besondere Schutzwürdigkeit der klagenden Partei annimmt, etwa wenn das von ihr ursprünglich Eingeklagte auf einem ex ante betrachtet verständlichen und nachvollziehbaren Fehler der Einschätzung der Forderung beruhte. Kann ein Kläger trotz ordentlicher Prozessvorbereitung – wozu auch die Einholung eines Privatgutachtens als Grundlage für die Einklagung zählen kann – die Höhe der Forderung nicht selbst abschätzen, etwa weil die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldes bei relativ leichten Verletzungen, die aber doch mit (extrem) langen Schmerzperioden verbunden sind, besonders schwierig ist, so wird von der Rsp im Einzelfall keine Überklagung angenommen (vgl RS0035903; Obermaier aaO Rz 1.177 mwN). Demnach finden sich auch Entscheidungen, die im Einzelfall die 50 %-Grenze großzügig beurteilen, und auch bei einem darunter liegenden Obsiegen keine Überklagung annehmen (siehe zB Judikaturübersicht bei Obermaier aaO Fn 700 und bei Danzl , HB Schmerzengeld Rz 7.43).
Entgegen der Ansicht der Klägerin betrifft jedoch die Frage, welche Verletzungen und welche daraus resultierenden Schmerzen unfallkausal sind – oder aber auf Vorschäden zurückzuführen sind (wie hier) – den Anspruchs grund (vgl Obermaier aaO Rz 1.170 mwN). Es mag daher diese Frage vorliegendenfalls vom Sachverständigen geklärt worden sein und es mag auch zuzugestehen sein, dass sie von der Klägerin im Vorfeld schwierig einzuschätzen gewesen ist, sie betrifft aber jedenfalls nicht die „Ausmittlung der Höhe nach“ (vgl Obermaier aaO Rz 1.170), sodass die diesbezüglichen Argumente der Klägerin ins Leere gehen. Hinzu kommt aber auch, dass sich die Klägerin selbst nach Gutachtenserstattung überhaupt nicht zur Einschränkung ihres Schmerzengeldbegehrens veranlasst sah, sodass sie auch aus diesem Grund nicht schutzwürdig erscheint (vgl Obermaier aaO Rz 1.178). Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall das Schmerzengeldbegehren doch übermäßig hoch gegriffen.
1.5 Das Erstgericht ist sohin im Hinblick auf das Schmerzengeld zutreffend von einer kostenschädlichen Überklagung (Misserfolg unter Berücksichtigung der Teilzahlung 60 %) ausgegangen, sodass eine Anwendung des Kostenprivilegs nicht stattzufinden hat.
Die Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO bei der Kostenentscheidung durch das Erstgericht ist demnach nicht zu beanstanden . Diesbezüglich kommt dem Kostenrekurs der Klägerin kein Erfolg zu.
1.6 Allerdings kommt der Argumentation der Klägerin, die vorprozessual erfolgte Teilzahlung von 1.200,- Eurohätte vom Erstgericht richtigerweise auch bei Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO bei der Ermittlung der Erfolgsquote berücksichtigt werden müssen, Berechtigung zu.
Zwar existiert – soweit überblickbar – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, die diesen Standpunkt ausdrücklich unterstützen würde, Obermaier(aaO Rz 1.144 und Rz 1.162) vertritt aber im Zusammenhang mit der Frage der Überklagung die Auffassung, dass Teilzahlungen, Teilanerkenntnisse und sonstige Teilerledigungen bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht verschieben könnten; gleich, ob eine solche Teilerledigung vor oder im Prozess erfolge, Teilanerkenntnis und Teilzahlung verminderten hier nur die Bemessungsgrundlage, sie hätten keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht. Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Kombination aus Kostenteilung und Kostenprivileg (Rz 1.182 Fallbeispiel 7.) stellt er bei der Ermittlung der Erfolgsquote den letztlich erzielten Erfolg (Zuspruch zuzüglich vorprozessualer Zahlungen) dem echten Streitwert (inklusive Teilzahlungen) gegenüber.
In anderen Kommentarwerken ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 43 ZPO Rz 19; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 Rz 8; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 43 ZPO Rz 13) wird, soweit überblickbar, nur thematisiert, dass für die Beurteilung der Überklagung der gezahlte Teilbetrag zum streitverfangenen dazuzuzählen ist, nicht jedoch, wie die Obsiegensquote zu ermitteln ist (so auch die bei Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 43 ZPO zitierten Entscheidungen zu § 43 ZPO unter „D. Teilanerkenntnis und Teilzahlung“ zu E 101/1).
Die Oberlandesgerichte nehmen zumindest teilweise eine Beeinflussung auch der Berechnung der Obsiegensquote durch zulässige Teilzahlungen vor und während des Prozesses an (so zB OLG Wien 13 R 98/08i = RW0000418 mwN).
Das Berufungsgericht schließt sich dieser Judikatur an. Ein Kläger, dem vorprozessual eine Teilzahlung auf seine Schmerzengeldforderung bezahlt wurde, kann hinsichtlich der sich ergebenen Erfolgsquote im nachfolgenden Prozess nicht schlechter gestellt sein, als wenn eine solche Teilzahlung nicht erfolgt und er den Gesamtbetrag einklagen muss. Dies entspricht der einhelligen Meinung, dass es die beklagte Partei nicht in der Hand haben soll, durch Teilzahlungen das Kostenrisiko zu ihren Gunsten zu verschieben ( Obermaier aaO Rz 1.162). Folglich erscheint es daher gerechtfertigt - nicht nur bei der Beurteilung der Überklagung, sondern auch bei der Ermittlung der Obsiegensquote - das Gesamtbegehren vor der erhaltenen Teilzahlung mit dem gesamten im Prozess ermittelten Betrag in Beziehung zu setzen und danach den Erfolg zu errechnen. Im Ergebnis ist daher der Teilzahlungsbetrag sowohl dem gesamt begehrten Betrag, als auch dem gesamt ersiegten Betrag hinzuzurechnen. Dies führt im Unterschied zur Außerachtlassung der Teilzahlung – wie es das Erstgericht pflegte - zu einem etwas höherem Prozesserfolg der Klägerin. Stellt man nämlich einen Prozesserfolg von 4.800,- Euro den tatsächlich begehrten 19.733,- Euro im ersten Abschnitt gegenüber, ergibt dies ein Obsiegen mit 24 % und im zweiten Abschnitt bei Gegenüberstellung mit den tatsächlich begehrten 17.740,- Euro ein Obsiegen von 27 %, wie es das Erstgericht ermittelt hat.
Hingegen führt die Berücksichtigung der Teilzahlung bei der Obsiegensquote zu einem Obsiegen mit 28,66 % im ersten Abschnitt (Erfolg mit gesamt 6.000,- Euro von gesamt 20.933,- Euro) und zu einem Obsiegen mit 31,68 % im zweiten Abschnitt (Erfolg mit 6.000,- Euro von gesamt 18.940,- Euro).
Dem Kostenrekurs der Klägerin kommt daher in diesem inhaltlichen Punkt teilweise Berechtigung zu. Zur konkreten Neuberechnung der Kostenentscheidung wird auf Punkt 3. verwiesen.
2. Zum Kostenrekurs der Beklagten:
Die Beklagte führt in ihrem Kostenrekurs einen Rechenfehler des Erstgerichts ins Treffen und meint, bei richtiger Berechnung hätte es der Beklagten im Ergebnis um 774,94 Euro mehr zusprechen müssen.
Tatsächlich hat die Beklagte mit ihren Ausführungen recht und zeigt den Berechnungsfehler in der Kostenentscheidung des Erstgerichts nachvollziehbar und zutreffend auf. Allerdings erübrigt es sich, darauf näher einzugehen, weil die angefochtene Kostenentscheidung aufgrund des inhaltlich teilweisen berechtigten Kostenrekurses der Klägerin und der sich daraus ergebenden Obsiegensquoten neu gerechnet werden muss.
Damit wird der Kostenrekurs der Beklagten gegenstandslos ; weder über ihn noch über die darin verzeichneten Kosten ist zu entscheiden. Die Beklagte war mit ihrem Kostenrekurs auf die abgeänderte Kostenentscheidung zu verweisen (vgl Obermaier Kostenhandbuch 4Rz 1.93 mwN; RS0035930).
3.Bei richtiger Berechnung ergibt sich folgende Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO für das Verfahren erster Instanz:
Im ersten Verfahrensabschnitt (von der Klage bis unmittelbar vor der Klageeinschränkung mit Schriftsatz ON 5) ist von einem Gesamtbegehren von 20.933,- Euro [dh inklusive der erfolgten Teilzahlung; daher 15.000,- Euro Schmerzengeld, 2.940,- Verdienstentgang und 1.993,- Euro Kurskosten und das mit 1.000,- Euro bewertete Feststellungsbegehren] auszugehen; davon wurden der Klägerin gesamt 6.000,- Euro zuerkannt, sodass sie mit (gerundet) 29 % obsiegte.
Ausgehend von einer Obsiegensquote von 29 % im ersten Verfahrensabschnitt hat die Klägerin der Beklagten 42 % ihrer Verfahrenskosten dieses Abschnitts (konkret der Klagebeantwortung iHv brutto 1.186,20 Euro) zu ersetzen (d.s. 498,20 Euro), und sie erhält 29 % der von ihr in diesem Abschnitt getragenen privilegierten Barauslagen (Pauschalgebühr iHv 792,- Euro; d.s. 229,68 Euro) ersetzt. Dieser Abschnitt ergibt daher eine Ersatzpflicht zu Gunsten der Beklagten von 268,52 Euro.
Im zweiten Verfahrensabschnitt (ab inklusive der Klageeinschränkung mit Schriftsatz ON 5 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung) ist von einem Gesamtbegehren von 18.940,- Euro [inklusive der erfolgten Teilzahlung; daher 15.000,- Euro Schmerzengeld, 2.940,- Verdienstentgang und das mit 1.000,- Euro bewertete Feststellungsbegehren] auszugehen; sodass die Klägerin bei gesamt 6.000,- Euro Erfolg mit rund 32 % obsiegte.
Ausgehend von dieser Obsiegensquote von 32 % hat die Klägerin der Beklagten im zweiten Abschnitt zu 36 % Verfahrenskostenersatz zu leisten. In diesem Abschnitt verzeichnete die Beklagte berechtigte Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 7.900,56 Euro brutto (wobei ihre beiden Eingaben vom 10.1.2025 und vom 13.1.2025 den Zwischenstreit über die Ablehnung des Sachverständigen betreffend, darin nicht enthalten sind). Dabei war zu berücksichtigen, dass die verzeichneten Fahrtkosten - entgegen den in den Rechtsmittelschriftsätzen beider Parteien angestellten Berechnungen - keine privilegierten Barauslagen iSd § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO darstellen, sondern vielmehr das Schicksal der übrigen Anwaltskosten teilen (vgl Obermaier aaO Rz 1.183). Von diesem Betrag errechnet sich eine Ersatzpflicht der Klägerin von 2.844,20 Euro.
Die iSd § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO privilegierten Barauslagen sind ohne Quotenkompensation zu ersetzen ( Obermaier aaO 1.183 f). Diese Barauslagen belaufen sich auf Seiten der Klägerin im zweiten Abschnitt (Sachverständigengebühren 480,- + 460,- + 2.821,20 + 900,- Euro) auf gesamt 4.661,20 Euro. Davon erhält sie 32 % ersetzt, das sind 1.491,58 Euro.
Die in diesem Abschnitt von der Beklagten verzeichneten privilegierten Barauslagen (Sachverständigengebühren 480,- + 460,- + 900,- Euro) belaufen sich auf gesamt 1.840,- Euro. Davon erhält sie 68 % ersetzt, das sind 1.251,20 Euro.
Werden nun diese Ersatzbeträge für den zweiten Abschnitt zusammengerechnet (bzw wechselseitig saldiert) (2.838,59 Euro + 1.251,20 Euro – 1.491,58 Euro) ergibt dies eine Ersatzpflicht zu Gunsten der Beklagten von gesamt 2.603,82 Euro.
Zuzüglich des für den ersten Abschnitt ermittelten Ersatzbetrages von 268,52 Euro ergibt sich eine Kostenersatzpflicht der Klägerin von insgesamt 2.872,34 Euro zu Gunsten der Beklagten.
Die von beiden Seiten angefochtene Kostenentscheidung war daher dementsprechend abzuändern .
Aufgrund der Saldierung der Kostenersatzpflicht der Klägerin von gesamt 3.342,40 Euro (Verdienst) mit einem saldierten Barauslagenersatz zu Gunsten der Klägerin von 470,06 Euro, kann der im sich ergebenden Ersatzbetrag von 2.872,34 Euro enthaltene Umsatzsteuer- bzw Barauslagenbetrag nicht gesondert ausgewiesen werden; dies ist auch nicht notwendig (vgl Obermaier aaO Rz 1.74).
4. Zu den Kosten des Rekursverfahrens :
Der Kostenrekurs der Klägerin war aus den dargestellten inhaltlichen Gründen zumindest im Ergebnis teilweise berechtigt ; sie drang bei einem Rekursinteresse von 5.810,08 Euro allerdings nur mit 498,72 Euro (2.872,34 Euro statt 3.371,06 Euro), somit nur zu 8,6 % durch. Sie hat daher nur derart geringfügigobsiegt, dass dies zu einer Kostenersatzpflicht hinsichtlich der Kosten der Rekursbeantwortung der Beklagten führen muss (§ 43 Abs 2 iVm § 50 Abs 1 ZPO). Sie hat daher der Beklagten die richtig verzeichneten Beantwortungskosten iHv 502,70 Euro zu ersetzen.
Der Kostenrekurs der Beklagten ist – wie bereits ausgeführt – gegenstandslos; ein darauf bezogener Kostenersatz findet nicht statt.
5.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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