JudikaturOGH

RS0035903 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 1999

Eine sonst die Kostenfolgen des § 43 Abs 1 ZPO auslösende "Überklagung" des Schmerzengeldbetrages liegt nicht vor, wenn die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldes bei relativ leichten Verletzungen, die aber doch mit (extrem) langen Schmerzperioden verbunden sind, besonders schwierig ist. (hier: 542.000,- S gefordert, 250.000,- S zuerkannt).

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