RS0035903 – OGH Rechtssatz
Eine sonst die Kostenfolgen des § 43 Abs 1 ZPO auslösende "Überklagung" des Schmerzengeldbetrages liegt nicht vor, wenn die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldes bei relativ leichten Verletzungen, die aber doch mit (extrem) langen Schmerzperioden verbunden sind, besonders schwierig ist. (hier: 542.000,- S gefordert, 250.000,- S zuerkannt).