Auch dann, wenn der Kläger nur mit knapp 30 % seiner Forderung durchgedrungen ist, liegt eine der Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO abträgliche Überklagung nicht vor, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtschmerzengeldbegehrens (einschließlich Vorprozess und Teilzahlungen) von 120.000 EUR hievon ein Betrag von 80.000 EUR als angemessen erachtet wird.
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