RS0035998 – OGH Rechtssatz
Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die ziffernmäßige Höhe des Anspruches vom Sachverständigen festgestellt werden musste, nicht aber, wenn die Klage auf Grund des Sachverständigengutachtens teilweise zurückgezogen wurde, die Partei also dem Grunde nach teilweise unterlegen ist.