8Rs4/25d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Derbolav-Arztmann und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Mag. Michael Böhm (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI A* B* , geb. am **, **, vertreten durch Ehrenhöfer Häusler Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle **, **, wegen Arbeitsunfall, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.9.2024, **-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 15.5.2023 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 28.4.2023 als Arbeitsunfall ab.
Dagegen erhob die Klägerin Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, sie habe in Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit als Ausstellerin an der Weinmesse C* im D* teilgenommen. Vor Beginn der Messe am 28.4.2023 habe sie eine Dusche im Hotelzimmer genommen und anschließend in Vorbereitung für den Messebeginn die für die Weinverkostung benötigten Tropfenfänger und Spucknäpfe aus dem Hotelzimmer geholt, um diese im Badezimmer zu reinigen. Aufgrund der vorangegangenen Dusche seien im Badezimmer die Fliesen sehr nass gewesen, weshalb sie ausgerutscht und gestürzt sei. Durch den Sturz habe sie einen Bruch der linken Hand erlitten.
Klagsgegenständlich sei die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Eine Rente werde nicht begehrt (ON 15).
Die Beklagte wandte ein, laut Unfallmeldung habe sich der Unfall nach dem Duschen im Badezimmer ereignet. Beim Waschen und Baden handle es sich um rein persönliche Tätigkeiten, die nicht unfallgeschützt seien. Die Behauptung der Klägerin, sie habe im nassen Badezimmer die Utensilien für die Weinverkostung vorbereitet und sei dabei ausgerutscht, sei eine reine Schutzbehauptung.
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass das Ereignis vom 28.4.2023 als Arbeitsunfall gemäß § 148c, § 148d BSVG anerkannt werde, und die Beklagte schuldig sei, der Klägerin sämtliche Leistungen gemäß § 148a ff BSVG zu erbringen, abgewiesen.
Es traf folgende Feststellungen :
„Die Klägerin betreibt gemeinsam mit ihrem Ehegatten DI E* B* das Weingut „F*“ als selbständige Unternehmerin. Ihre selbstständige Tätigkeit erstreckt sich auf den Betrieb des Weinguts sowie die Vermietung von Gästezimmern.
Vom 28.4.2023 bis 30.4.2023 nahm die Klägerin in Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit als Ausstellerin an der Weinmesse C* im D* teil. Die Klägerin und ihr Ehemann übernachteten im Hotel G* in **, das sich fußläufig erreichbar zum D* befindet (./H).
Die Weinmesse fand am 28.4.2023 von 16 bis 21 Uhr statt (./G). Der Aufbau war für alle Aussteller am Freitag dem 28.4.2023 ab 08.00 Uhr möglich. Der Anlieferungsplan sollte beachtet werden und die Anlieferung sollte von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr erfolgen (./F). Unter jedem Tisch befand sich ein Eimer mit Deckel. Der Veranstalter bat die Spuckeimer tagsüber in diesem zu entleeren (./F). Gläser für die Verkostung wurden vom Veranstalter zu Verfügung gestellt gegen eine Pfandrückgabe im Wert von EUR 5,- (./G).
Gegen 15.30 Uhr bereitete sich die Klägerin auf die Weinmesse vor und stürzte nach dem Duschen im Badezimmer im Hotel G*, da sie auf den nassen Fliesen ausrutschte (Unfallmeldung ./2).
Durch den Sturz erlitt die Klägerin einen Bruch der linken Hand. Die Erstversorgung erfolgte im Landeskrankenhaus H* (./B). Am 10.5.2023 wurde im Krankenhaus I* in ** eine Radiusosteosynthese links durchgeführt. Die Klägerin wurde am 11.5.2023 nach komplikationsloser Operation in gutem Allgemeinzustand bei liegendem Unterarmgips aus dem Krankenhaus entlassen (./D).
Die Bereitstellung einer Küche samt Abwasch für die Aussteller der Weinmesse ist nicht Gegenstand der Dienstleistung der J* GmbH und auch nicht der K* GmbH als Veranstaltungsort (./I)
Im Sinne der Präsentation der eigenen Weine und Produkte möchten Aussteller einer Weinmesse vermeiden, dass die ausgeschenkten Produkte mit Fremdgerüchen kontaminiert sind. Aussteller einer Weinmesse haben üblicherweise mehrere Dropstops, die immer wieder verwendet werden. Nach dem Gebrauch werden die Dropstops gereinigt und üblicherweise hat man Umschläge/Kuvertbriefchen, wo die Dropstops aufbewahrt werden. Wenn man Dropstops ordentlich aufbewahrt, im Sinne, dass sie ordentlich gereinigt und getrocknet werden und dann in die Kuverts gesteckt werden, entstehen keine Fremdgerüche und die Dropstops werden auch nicht mehr verunreinigt bis zum nächsten Gebrauch. Wenn die Dropstops gründlich gereinigt und gründlich verwahrt wurden und dann nicht hygienisch transportiert wurden, ergibt es einen Sinn, diese nochmals kurz vor Gebrauch zu reinigen. Die Dropstops nehmen keine Gerüche an, wenn sie ordentlich gereinigt und verpackt sind und in Umschlägen/Kuverts transportiert werden.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, Arbeitsunfälle seien Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereigneten. Der Unfall habe sich beim persönlichen Vorbereiten der Klägerin auf die Weinmesse ereignet und zwar, als sie nach dem Duschen im Badezimmer auf den nassen Fliesen ausgerutscht sei. Die Körperreinigung stehe bei Ausstellung einer Weinmesse nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit. Feststellungen, dass der Sturz beim Vorbereiten der Utensilien für die Weinverkostung passiert sei, seien nicht getroffen. Duschen gehöre zur Verrichtung der Körperpflege, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei und daher nicht dem Unfallversicherungsschutz unterliege. Der Sturz auf nassen Badezimmerfliesen auf einer Dienstreise werde nach ständiger Rechtsprechung nicht als Arbeitsunfall qualifiziert. In der Entscheidung zu 10 ObS 63/11d führe der Oberste Gerichtshof aus, dass während einer Dienstreise zwischen Betätigungen, die mit der versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhingen und solchen Verrichtungen zu unterscheiden sei, die der Privatsphäre des Dienstreisenden angehörten. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz sei auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen (dienstlichen)Interesse außerhalb seines Beschäftigungsorts aufhalten und bewegen müsse. Der Versicherungsschutz entfalle vielmehr, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widme. Auch hier sei das Duschen der Klägerin am Unfallstag ihrem persönlichen, vom Unfallversicherungsschutz nicht erfassten Lebensbereich zuzuordnen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, nämlich unvollständiger Tatsachenfeststellung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit der Beweisrüge bekämpft die Klägerin die Feststellung:
„Gegen 15.30 Uhr bereitete sich die Klägerin auf die Weinmesse vor und stürzte nach dem Duschen im Badezimmer im Hotel G*, da sie auf den nassen Fliesen ausrutschte.“
Begehrt wird statt dessen folgende Feststellung:
„In Vorbereitung für den Messebeginn holte die Klägerin kurz vor 15:30 Uhr die für die Weinverkostung benötigten Tropfenfänger und Spucknäpfe aus dem Hotelzimmer, um diese im Badezimmer zu reinigen. Aufgrund der vorangegangenen Dusche waren im Badezimmer die Fliesen sehr nass, weshalb die Klägerin beim Vorbereiten der Utensilien für die Weinmesse ausrutschte und stürzte.“
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 272 Abs 1 ZPO bedeutet, dass das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache für wahr zu halten ist oder nicht. Ein Beweis ist erst dann erbracht, wenn der Richter bzw der erkennende Senat die volle Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen erlangt hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten. Das Gesetz schreibt dem Richter dabei die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vor, sondern überlässt sie seiner persönlichen Überzeugung.
Hervorzuheben ist, dass das Erstgericht sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen hat können. Dem entsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105).
Das Erstgericht hat in einer sorgfältigen und eingehenden, die Ergebnisse des Beweisverfahrens einbeziehenden Beweiswürdigung dargelegt, aus welchen Gründen es zu der Ansicht gelangte, dass die Prozessbehauptungen der Klägerin – insbesondere zum Unfallhergang - letztlich nicht zutreffen. Daran vermag die Berufung keine hinreichenden Bedenken zu erwecken.
Die Berufung meint zunächst, das Erstgericht stütze die bekämpfte Feststellung zum Unfallhergang, wonach die Klägerin unmittelbar nach dem Duschen und gerade nicht im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Utensilien für die anstehende Weinverkostung verunfallt sei, ausschließlich auf die Unfallmeldung der Klägerin (./2). Dabei würdige es die Unfallmeldung allerdings nicht vollständig. Bereits in dieser habe die Klägerin ausdrücklich angegeben, dass der Sturz bei der Vorbereitung auf die Weinmesse stattgefunden habe.
Entgegen der Behauptung der Berufungswerberin stützte das Erstgericht die bekämpfte Feststellung zum Unfallhergang aber keineswegs ausschließlich auf die Unfallmeldung (./2). Wie die Berufung in der Folge selbst anführt, unterzog das Erstgericht sehr wohl auch die Aussagen der von ihm einvernommenen Personen zu diesem Thema einer beweiswürdigenden Beurteilung. Es trifft aber nicht zu, dass es die Aussagen der Klägerin und ihres Gatten – wie die Berufung meint - pauschal als unglaubwürdig wertete. Vielmehr legte das Erstgericht mit ausführlicher Begründung unter Schilderung der von ihm erblickten Ungereimtheiten insbesondere in der Aussage der Klägerin, aber auch ihres Gatten seinen Eindruck, den es gewonnen hat, dar. Tatsächlich hat die Klägerin ihre Angaben im Bezug auf die Gegenstände, die sie beim Betreten des Badezimmers in Händen gehalten haben möchte, aber auch zu dem von ihr geschilderten Ritual auf Messen im Laufe ihrer (fortgesetzten) Befragung verändert. Wenn das Erstgericht – nicht zuletzt aufgrund des von ihm gewonnenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks - zu dem Schluss kam, dass die Angaben aufgrund der vom Erstgericht geäußerten Bedenken angepasst worden wären und nicht glaubwürdig seien, ist dies nicht zu beanstanden.
Auch die Aussage der Zeugin Ing. L* ließ das Erstgericht nicht unberücksichtigt, sondern folgte dieser etwa zum Thema Reinigung und Transport von Droptops.
Tatsächlich wird etwa auch im Befund des M* GmbH (./C) „Sturz im häuslichen Umfeld“ angeführt, was keineswegs gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung spricht.
Insgesamt sind die Berufungsausführungen nicht geeignet, beim erkennenden Senat hinreichende Zweifel an der nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Dass aus den Ergebnissen der Verhandlung oder aus einzelnen Beweisergebnissen eine für die Berufungswerberin günstigere Sachverhaltsvariante ableitbar wäre, bildet noch kein Argument dafür, das Erstgericht hätte den Rahmen der freien Beweiswürdigung verlassen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Mit der Rechtsrüge möchte die Berufungswerberin unvollständige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilunggeltend machen. Das Erstgericht habe zu dem Umstand, dass der Sturz beim Vorbereiten der Utensilien (Tropfenfänger, Spucknapf) für die Weinverkostung passiert sei, keine Feststellungen getroffen, obwohl dies durch substantiiertes Vorbringen thematisiert worden sei. Arbeitsunfälle seien gemäß § 148c BSVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereigneten. Als Betreiberin eines Weinguts, die als Ausstellerin an einer Weinmesse teilnehme, um den von ihr produzierten Wein zu vermarkten und zu verkaufen, gehöre es zur selbständigen Tätigkeit der Klägerin, die für die Verkostung notwendigen Utensilien vor Beginn der Weinmesse zu reinigen. Die unmittelbare Unfallursache sei ausschließlich in den Vorbereitungsarbeiten für die Weinverkostung gelegen. Die von der Klägerin bei Erleidung des Arbeitsunfalls verrichteten Tätigkeiten seien sohin jedenfalls im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit erfolgt. Für die Beurteilung, ob der Unfall als Arbeitsunfall nach den §§ 148c, 148d BSVG zu beurteilen sei, komme diesem Umstand erhebliche Bedeutung zu, zumal das Vorbereiten der Utensilien für die Weinmesse jedenfalls zum versicherten Bereich zähle. Zu den Umständen des Unfallhergangs wäre daher folgende Feststellung zu treffen gewesen: „Der Sturz passierte beim Vorbereiten der Utensilien für die Weinmesse, nämlich beim Reinigen der Tropfenfänger und Spucknäpfe unmittelbar vor deren Verwendung bei der Verkostung der Weine.“ Darauf aufbauend hätte das Erstgericht – anders als in der angefochtenen Entscheidung – zur begehrten Klagsstattgebung kommen müssen.
Damit vermag die Berufungswerberin einen sekundären Feststellungsmangel nicht aufzuzeigen. Vielmehr hat das Erstgericht abschließende Feststellungen zum Unfallhergang getroffen und – wie zur Beweisrüge dargelegt – schlüssig begründet, warum es den von der Klägerin behaupteten Hergang nicht für glaubwürdig erachten und demgemäß auch nicht feststellen konnte.
Der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema – wie hier zum Unfallhergang - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin aber zuwiderlaufen (RS0043320 [T16]).
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass ohnehin ein Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handle, nicht dem § 65 Abs 2 ASGG entspricht; vielmehr wäre ein auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls sei, gerichtetes Klagebegehren erforderlich. Auch ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht (RS0084069; RS0108304; etwa 10 ObS 94/20a, 10 ObS 137/18x uva). Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Ein ausnahmsweiser Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden noch aus dem Akt ersichtlich sind.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war.