Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a)Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t);
b)Beistellung von Ersatzarbeitskräften (§ 148u);
c)besondere Unterstützung (§ 148v);
d)berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 148y bis 149b);
e)Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 149c);
f)Versehrtengeld (§ 149g);
h)Übergangsrente (§ 149h);
i)Integritätsabgeltung (§ 149m).
2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a)Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen (§ 149n);
b)Hinterbliebenenrenten (§§ 149o bis 149t).
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