RS0108304 – OGH Rechtssatz
Ein Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles oder, daß ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG vorliegt, ist nur im Sinne der nach § 65 Abs 2 ASGG (im Verwaltungsverfahren: § 367 Abs 1 ASVG) zulässigen Feststellung zu verstehen und in diesem Sinne zu modifizieren.