Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und ao. Univ.Prof. Mag.Dr. Monika Drs in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 4.000 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 2.000 s.A.) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20.2.2025, **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zahlung des zugesprochenen Ersatzbetrages samt Zinsen binnen 14 Tagen zu leisten ist.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 728,78 (darin enthalten EUR 121,46 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Außer Streit steht, dass die Klägerin vom 20.3.2024 bis zum 1.5.2024 bei C* im D*, **, als Kellnerin im Ausmaß von 25 Wochenstunden bei einem Gehalt in Höbe von EUR 1.125 brutto beschäftigt war und auf das Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung gelangte. Vor Dienstantritt absolvierte die Klägerin drei Probetage. Das Dienstverhältnis endete am 30.4.2024 durch Arbeitnehmerkündigung. Der Beklagte war Arbeitskollege der Klägerin beim selben Arbeitgeber und an der Schank beschäftigt.
Das Berufungsgericht hält die Berufungsausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt daher eine auf die für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Mit Mahnklage vom 1.10.2024 begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 4.000 s.A. aus dem Titel des immateriellen Schadensersatzes wegen sexueller Belästigung nach § 12 Abs 11 iVm § 6 GlBG und führte im Wesentlichen aus, dass sie vom Beklagten während des Dienstverhältnisses und der vorgelagerten Probetage sowohl verbal als auch körperlich/sexuell belästigt worden sei.
Der Beklagte bestritt. Die Behauptungen der Klägerin seien unrichtig, derartige Vorfälle wie die behaupteten hätten nie stattgefunden.
Mit dem angefochtenen Urteil , das in seinem klageabweisenden Umfang unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, verpflichtete das Erstgericht den Beklagten,EUR 2.000 netto samt 13,08% Zinsen seit 2.5.2024 zu zahlen sowie die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei weiters schuldig, der Klägerin [weitere] EUR 2.000 netto samt Anhang zu zahlen wurde abgewiesen.
Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde (die in der Berufung gerügten Feststellungen werden durch Fettdruck gekennzeichnet):
Der Beklagte arbeitet bereits seit circa 7 Jahren im D* an der Schank. In der Sommersaison ist noch eine zweite Kollegin an der Schank eingeteilt. Alle Mitarbeiter machen Rauchpausen, auch der Beklagte.
Von Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin an kam es zu verbalen, sexuell anzüglichen Bemerkungen des Beklagten in Anwesenheit der Klägerin. Der Beklagte zog beispielsweise einen Vergleich zwischen seinem Sperma und dem Schaum auf einem Glas Bier, bezeichnete seinen Penis als V.I.P.-Gast und erzählte, dass er damals als er in Österreich Job suchte, darauf hinwies, dass sein Feuerwehrschlauch jederzeit zum Einsatz bereit sei. Die Aussagen wurden von den Kollegen der Klägerin als in der Gastronomie üblicher Umgangston abgetan.
Noch während der Probezeit machte der Beklagte der Klägerin während einer Raucherpause unangebrachte Komplimente und griff sie an, zuerst auf den Schultern, dann am Rücken, die Flanken hinunter und berührte sie an den Brüsten.
In der Woche vom 15.4 bis zum 21.2.2024 trafen die Parteien im Bürobereich des D* an einer räumlichen Engstelle aufeinander. Sie wussten nicht, wie sie aneinander vorbeigehen sollten. Der Beklagte fasst der Klägerin dann im Vorbeigehen mit der Hand in den Schritt und packte zu. Die Klägerin zog seinen Arm weg und verließ das Büro, um ihrer Arbeit nachzugehen.
Die Klägerin fühlte sich nach dem Vorfall schmutzig und erniedrigt und brauchte Zeit, um das Vorgefallene zu realisieren und sich betreffend den rechtlichen Schritte zu erkundigen. Sie sprach mit einem Kollegen, hatte aber insgesamt nicht den Eindruck, Unterstützung und Verständnis im Betrieb zu bekommen.
Am Tag vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin kam es zwischen den Parteien zu einem Streit, da der Beklagte die Klägerin wegen ihrer Handynutzung am Arbeitsplatz ermahnte und diese zurückschrie, dass der Beklagte nicht ihr Chef sei. Die Klägerin wurde in der Folge auch vom Chef des Cafés ermahnt, sie solle auf den Beklagten hören. Dies bestärkte die Klägerin in dem Gefühl, dass sie im Betrieb keine Unterstützung erwarten konnte.
Das aufgrund der Anzeige der Klägerin gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mangels Schuldbeweis eingestellt.
Rechtlich führte das Erstgericht – zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren von Relevanz – aus, dass das Verhalten des Beklagten von der Klägerin unerwünscht gewesen sei, diese in ihrer Würde beeinträchtigt und zur Schaffung eines negativen Arbeitsumfelds geführt habe. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung sei erfüllt. Aufgrund der Dauer der Belästigung, der festgestellten Vorfälle und der persönlichen Beeinträchtigung während des aufrechten Dienstverhältnisses, die letztlich zur Kündigung durch die Klägerin geführt habe, erscheine ein Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 2.000 als angemessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten ausschließlich aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, es dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1.) In der Beweisrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die bei der Wiedergabe des Sachverhalts durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und strebt folgende Ersatzfeststellungen an:
„Dass es von Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu verbalen, sexuell anzüglichen Bemerkungen des Beklagten in Anwesenheit der Klägerin kam sowie der Beklagte beispielsweise einen Vergleich zwischen seinem Sperma und dem Schaum auf einem Glas Bier zog und seinen Penis als V.I.P.-Gast bezeichnete sowie als er damals als er in Österreich einen Job suchte, darauf hinwies, dass sein Feuerwehrschlauch jederzeit zum Einsatz bereit sei, kann nicht festgestellt werden.
Noch konnte aufgrund des durchgeführten Beweisverfahren festgestellt werden, dass während der Probezeit der Beklagte der Klägerin während einer Raucherpause unangebrachte Komplimente machte und sie auf den Schultern, dann am Rücken, die Flanken hinunter und an den Brüsten berührte.
Weiters nicht festgestellt werden kann dass, in der Woche vom 15.4 bis zum 21.4.2024 der Beklagte der Klägerin im Vorbeigehen mit der Hand in den Schritt fasste und zupackte als die Parteien im Bürobereich des D* an einer räumlichen Engstelle aufeinandertrafen und nicht wussten, wie sie aneinander vorbeigehen sollten.
1.2.) Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesen getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
Die vorliegende Berufung genügt diesen Anforderungen nicht.
1.3.) Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher Erwägungen dazu es den zugrunde liegenden Sachverhalt festgestellt hat.
Es stellt ein wesentliches Gestaltungselement des modernen Zivilprozesses dar, dass das Gesetz dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vorschreibt, sondern seiner persönlichen Überzeugung überlässt. Somit ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei. In der Überzeugungsbildung auf Grund eigener Wahrnehmung liegt die innere Rechtfertigung für das Prinzip der freien Beweiswürdigung ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 III/1 § 272 ZPO Rz 4 f zu § 272 ZPO).
Es gehört auch zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren widersprüchlichen Darstellungen aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet und einer von mehreren einander widersprechenden Versionen von Geschehensabläufen Glauben schenkt (RS0043175; Klauser/Kodek ZPO 17 § 272 ZPO E 24a).
Gerade dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richter kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu. Die Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass das gesamte Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen.
Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 7 Ra 66/23m, uva).
1.4.) Dem Berufungswerber gelingt es nicht, substanziierte Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken.
Die Berufung hält der Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegen, dass der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt, der Grundlage des Klagebegehrens sein solle, „in der behaupteten Form“ zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Aus diesem Grund sei auch das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten von der Staatsanwaltschaft Wien unverzüglich eingestellt worden.
Zunächst ist unklar, auf welche „nicht behauptete Form“ allfälliger Vorfälle sich die Berufung bezieht. Der Umstand dass einzelne Details eines festgestellten Sachverhalts unrichtig oder ungenau festgestellt wurden sagt noch nichts über die Richtigkeit des Kerns von Tatsachenfeststellungen aus. Dies gilt etwa auch für die genaue örtliche Situierung jenes ca eineinhalb Meter breiten Bereichs, in dem sich die Klägerin und der Beklagte anlässlich des zweiten körperlichen Übergriffs begegneten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Zivilgericht nicht an eine Einstellung des Strafverfahrens gebunden (RS0040267; RS0106015 [T1]). Es gibt im Übrigen auch keine Bindung an ein freisprechendes Strafurteil (RS0031554; RS0040267; RS0106015). Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht festgestellt worden wäre, dass die Beschuldigten die ihnen zur Last gelegte Tat gar nicht begangen haben (RS0106015 [T3, T10]). Auch die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK steht einer selbstständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilverfahren nicht entgegen (6 Ob 18/09d).
1.5.) Die Berufung setzt der Beweiswürdigung des Erstgerichts zunächst entgegen, dass die Angaben der Klägerin und die darauf fußenden Feststellungen „lebensfremd seien“. Warum es lebensfremd sein soll, nach einem wie hier langen, in der Zwischenzeit verstrichenen Zeitraum keinen genauen Tag der Tathandlung anzugeben ist weder nachvollziehbar, noch wird es in der Berufung plausibel dargelegt. Welche „genaue Örtlichkeit“ die Klägerin zum ersten körperlichen Übergriff angeben hätte sollen bleibt angesichts ihrer Schilderung, zuvor vor die Tür gegangen zu sein um „eine zu rauchen“ völlig offen. Auch das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses nach dem ersten Vorfall ist keineswegs lebensfremd, insbesondere gab die Klägerin auch an, dass ihr bis zum zweiten Vorfall gar nicht klar geworden war, was beim ersten passiert war. Auch das ist im Hinblick auf die Schwere des Übergriffs und ihre Überraschung keineswegs völlig unplausibel.
1.6.) Das Erstgericht konnte sich im Rahmen der Verhandlung auch einen guten Eindruck von den Deutschkenntnissen des Klägers machen und hat diesen plausibel und nachvollziehbar in seine Verhandlungswürdigung einbezogen.
Die Assoziation eines Feuerwehrschlauches mit einem Penis ist weder diffizil, noch originell. Besondere Sprachkenntnisse braucht es für plumpe Bemerkungen dazu nicht. Warum der Aufgabenbereich des Klägers dem entgegenstehen soll, dass er – wiederum nur sehr plump und auch mit nur einfachen Sprachkenntnissen ohne Weiteres bewältigbar - Bierschaum mit Sperma verglichen hat, ist gleichfalls den Berufungsausführungen nicht nachvollziehbar zu entnehmen.
1.7.) Den Streit am Tag vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Erstgericht ohnedies festgestellt. Was der Berufungswerber daraus in Bezug auf die übrigen Tatsachenfeststellungen beweiswürdigend schließen möchte legt er nicht dar.
Dass sich der Kläger anderen Arbeitskolleginnen gegenüber korrekt und respektvoll verhalten hat, lässt keine Rückschlüsse auf sein Verhalten gegenüber der Klägerin zu, die dazu führen müssten, die Feststellungen dazu als unrichtig zu bewerten. Gleiches gilt für die tragischen Erlebnisse des Klägers in seiner Vergangenheit.
1.8.) Zusammengefasst gelingt es dem Berufungswerberin in seinen umfangreichen Ausführungen auch im Einzelnen nicht, hinreichende Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder den von diesem getroffenen Tatsachenschlüssen zu wecken. Dass Feststellungen nicht dem Tatsachenvorbringen einer Partei entsprechen und auch Beweisergebnisse vorliegen, die andere Schlüsse zuließen, reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht hin.
Die Beweis- und Tatsachenrüge geht damit ins Leere, sodass der Berufung der Erfolg zu versagen war.
2.) Da das Erstgericht in Bezug auf den zugesprochenen Ersatzbetrag bei sprachlich korrekter Auslegung des Urteilsspruchs in Bezug auf die Schadenersatzleistung (anders als bei der Kostenentscheidung) zwar einen Leistungsbefehl erlassen, jedoch keine Leistungsfrist gesetzt hat, war diese im Rahmen einer Maßgabebestätigung mit 14 Tagen zu bestimmen. Das Ersturteil enthält keine Ausführungen zur Leistungsfrist, sodass davon auszugehen ist, dass die 14-tägige Leistungsfrist laut Urteilsantrag irrtümlich nicht beigesetzt wurde (§ 409 Abs 1 ZPO; vgl OLG Wien 1 R 64/20v ua; vgl auch RS0123981).
3.) Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 und 50 ZPO.
4.) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge zumindest hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage fehlt (RS0043352) und damit keine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden.
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