JudikaturOGH

RS0031554 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2012

Nach § 1328 ABGB hat der Zivilrichter bei einem Freispruch im Strafverfahren nach § 506 StG selbständig das Vorliegen der behaupteten strafbaren Handlungen zu prüfen.

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