JudikaturOLG Wien

4R12/25a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
AGB-Recht
24. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., Bsc, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geboren am **, und 2. C* B* , geboren am **, beide wohnhaft in **, vertreten durch die KOCH Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei D* AG (FN **), **, vertreten durch Dr. ANTON EHM, Dr. in SIMONE METZ, LL.M. und Mag. THOMAS MÖDLAGL, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 85.926,40 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 27. November 2024, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zu ungeteilten Handen schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.233,06 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 705,51 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Kläger schlossen am 13.2.2008 mit der Beklagten zu Kontonummer ** einen Fremdwährungskreditvertrag. Darin verpflichtete sich die Beklagte, den Klägern „einen in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit bis zum Gegenwert von EUR 50.000“ in CHF zur Verfügung zu stellen. Der Kredit diente („Kreditzweck“) der Finanzierung der Fertigstellung eines privaten Hausbaus der Kläger und wurde diesen bis zum 28.2.2033 zur Verfügung gestellt. Die Kläger haben den Kreditvertrag als Verbraucher abgeschlossen.

Die Auszahlung des Kreditbetrags erfolgte auf Wunsch der Kläger in Euro. Die Beklagte belastete am 19.2.2008 daher das CHF-Kreditkonto mit einem Betrag von CHF 81.020 und verbuchte auf einem Euro-Konto der Kläger zum Wechselkurs Euro/CHF 1.620400 eine Gutschrift in Höhe von Euro 50.000. Die Kläger beanstandeten weder die Belastung mit dem ermittelten CHF-Betrag noch den Wechselkurs oder die auf dem entsprechenden Kontoauszug angeführten Spesen.

In den folgenden Jahren wurden die Kläger durch die Beklagte regelmäßig über den Stand des in CHF geführten Kreditkontos, die Zinsen in CHF sowie über die Entwicklung der Wechselkurse informiert. Sie erfüllten wiederkehrend die vertraglich geschuldeten Zinszahlungen. In einem Beratungsgespräch im Jahr 2010 entschieden sich die Kläger zum Beibehalt des Kreditvertrags in der Fremdwährung.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Stand August 2007) enthalten ua folgende Bestimmung:

„E BESONDERE KONTOARTEN

4 Fremdwährungskonto

Z 37 (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstitutes steht und von diesem verwertet werden kann.

(2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres Guthabens alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft.“

Die Klägerbegehrten die Zahlung von CHF 81.020 zuzüglich 4 % Zinsen p.a. seit 20.2.2008 Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 50.000. Die Beklagte verwende intransparente und missbräuchliche Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG („Klausel-RL“). Die Beklagte habe nicht dargelegt, nach welchen Kriterien sich der Kurs errechne und nach welchen sachlichen Grundsätzen er sich gegebenenfalls verändere. Z 37 Abs 1 der AGB der Beklagten sei nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unverbindlich. Weiters verstoße diese Bestimmung gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KschG und sei daher auch mit den unionsrechtlichen Bestimmungen nach Art 3 Abs 1 und Art 5 Klausel-RL nicht vereinbar. Es lasse sich der Klausel nämlich nicht entnehmen, von wem und auf welche Weise der für die Umrechnung maßgebende Tageskurs festgelegt werde.

Mangels Präzisierung, wie und von wem Wechselkurse gebildet würden, aus welchen Quellen sich die Kurse einspeisten, welche Gebühren/Entgelte (Zu-/Abschläge) in den Kursen enthalten seien, wo die Kurse abgerufen werden könnten und wann jeweils umgerechnet werde, könne der durchschnittlich verständige Kreditnehmer keine Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen. Ohne Darlegung dieser Umstände könne die Klausel nur so verstanden werden, dass nach dieser eine praktisch beliebige Festsetzung der Wechselkurse und damit insbesondere die Lukrierung versteckter Entgelte möglich sei.

Beruhe ein Geldwechselvertrag auf einer intransparenten Klausel und/oder missbräuchlichen Konvertierungsklausel, könne dieser bei gebotenem Entfall dieser Klausel nicht durchgeführt werden. Der Geldwechselvertrag sei daher bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Dabei könnten die Kläger die eingewechselten Schweizer Franken zuzüglich 4 % Zinsen und die Beklagte den dafür hingegeben Euro-Betrag zurückverlangen. Eine allfällige Wertminderung des Euro gegenüber dem CHF verbleibe bei der Beklagten und könne nicht auf die Kläger überwälzt werden.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Sie habe den Klägern über deren ausdrücklichen Wunsch mit einem Fremdwährungskreditvertrag einen in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Fremdwährungskredit bis zum Gegenwert von EUR 50.000 in der Währung Schweizer Franken zur Verfügung gestellt. Die Kläger hätten sie ermächtigt, die dem Kreditkonto jeweils angelasteten Zinsen und Kosten zu Lasten ihres Euro Girokontos einzuziehen. Es sei die Geltung der AGB der Beklagten sowie deren generelle Kredit- und Besicherungsbedingungen vereinbart worden. Sie habe die Kläger unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Wechselkursverhältnisses von Währungen gegenüber dem Euro auch für Spezialisten bestenfalls für einen kurzen Zeitraum möglich sei, und dass sich eine Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus nicht nur auf die Höhe der Zinsbelastung, sondern auch auf die Performance des Tilgungsträgers und somit in doppelter Hinsicht auf ihre Finanzierung auswirken könne. Sie habe die Kläger auch darüber aufgeklärt, dass für den Fall, dass der Erlös aus den Tilgungsträgern am Ende der Laufzeit nicht zur gänzlichen Deckung des aushaftenden Betrags der Finanzierung ausreiche, der Differenzbetrag von den Klägern am Tag der Fälligkeit aus anderen Mitteln zu begleichen sein werde. Die Beklagte habe die Kläger auch auf das Risiko einer zusätzlichen Rückzahlungsbelastung im Gefolge des Devisenkursrisikos sowie darauf hingewiesen, dass sich zwar im Fall sinkender Wechselkurse bei einem Währungswechsel bzw. bei der Rückzahlung der Finanzierung für die Klägerin ein Gewinnpotenzial, dafür aber im Fall steigender Kurse ein entsprechendes Verlustpotenzial ergebe und die Entscheidung über den Zeitpunkt der Konvertierung bei den Klägern liege. Ebenso habe die Beklagte die Kläger darauf hingewiesen, dass Wechselkursschwankungen zu einer entsprechenden Veränderung des Eurogegenwertes ihrer Finanzierung führten.

Die Kläger hätten den Kreditbetrag tatsächlich in Schweizer Franken ausgenützt, also in Anspruch genommen, um in den Genuss der damit verbundenen Konditionen und der aus einer Fremdwährungsfinanzierung erwarteten Vorteile und Chancen zu gelangen. Es liege eine echte Fremdwährungsschuld vor, ohne dass es der von den Klägern angegriffenen Klausel im Kreditvertrag bedürfe. Sie hätten bei der Beklagten einen Fremdwährungskredit aufgenommen und schuldeten dessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen. Es stehe ihnen zwar frei, statt in Fremdwährung in Inlandswährung zu zahlen, das Fremdwährungsrisiko würde aber jedenfalls bei den Klägern verbleiben.

Sie habe die Kläger im Verlauf der Geschäftsverbindung, und zwar erstmals bereits im März 2009, mit diversen Schreiben und in Gesprächen wiederholt auf ihre Fremdwährungsfinanzierung, auf die aktuelle, leider nachteilige Kursentwicklung und auf die sehr hohen Schwankungen auf den Finanz und Währungsmärkten angesprochen. Sie habe ihnen risikomindernde Maßnahmen dargestellt, darunter auch eine zumindest teilweise Konvertierung in Euro. Die Kläger hätten sich für den Weiterverbleib in der Fremdwährung entschieden.

Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 6 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Es liege ein (echter) Fremdwährungskredit vor, für den Voraussetzung sei, dass der Kredit in einer anderen Währung gewährt werde und die fremde Währung die - vor allem für die Rückzahlungspflicht maßgebliche - Grundlage bilde. In diesem Fall müsse der Kreditnehmer seine Zahlungspflichten aus dem Vertrag grundsätzlich in der fremden Währung erfüllen. Es liege im Wesen des Fremdwährungskredits, dass Vorteile, die sich aus dem Zinsniveau einer fremden Währung ergäben, nutzbar gemacht werden sollten. Eine denkbare ursprüngliche Unbestimmtheit der Kredithöhe in CHF sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „heilbar“, wenn ein späteres Verhalten nach § 863 ABGB eindeutige Schlüsse auf den dann gegeben bestimmten Bindungswillen zulasse. Ein solches Verhalten liege nach der Rechtsprechung des OGH auch dann vor, wenn nach Erhalt entsprechender Kontoauszüge der daraus ersichtliche Währungsumrechnungskurs und die damit ermittelte Kreditsumme in CHF nicht beanstandet würden. Werde dem Kreditnehmer die Wahl eingeräumt, sich den Kredit in Fremdwährung oder in Euro auszahlen zu lassen, handle es sich um ein Angebot der Bank, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lasse er sich den Kredit in Euro auszahlen, trete zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu. Der getrennt zu beurteilende Geldwechselvertrag komme daher bereits damit zustande, dass sich der Kreditnehmer den kreditierten Fremdwährungsbetrag in Euro auszahlen lasse. Der Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in Euro sei Kauf; für die Bank sei die ausländische Währung Ware, die sie gegen Zahlung von Euro (Kaufpreis) kaufe.

Die Kläger stützten ihren Anspruch darauf, dass dieser Geldwechselvertrag aufgrund des Entfalls der Konvertierungsklausel nicht durchführbar und bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln sei.

Die Klausel Z 37 regle das Recht der Beklagten, ausländische Währung auf einem bei ihr geführten Euro-Bankkonto bei Einlangen der Überweisungen in Ermangelung eines in dieser Fremdwährung bei ihr geführten Bankkontos auch ohne gesonderte Zustimmung des Kunden zum „Kurs des Tages“, zu dem der Wert der Beklagten (verwertbar) zur Verfügung stehe, in Euro zu konvertieren und dem Euro-Bankkonto gutzuschreiben, es sei denn, der Kunde hätte ausdrücklich eine gegenteilige Weisung erteilt. Ein solcher Fall der „Zwangskonvertierung“ bei Einlangen von Überweisungen von Drittkonten ohne ausdrückliche Zustimmung der Kontoinhaber liege hier jedoch nicht vor, seien es doch die Kläger selbst gewesen, die eine Auszahlung der abrufbaren Kreditsumme in Euro von der beklagten Partei begehrt hätten. Außerdem handle es sich bei der durch das kreditierende Institut selbst erteilten Gutschrift nicht um eine einlangende Überweisung. Es verbleibe daher kein Raum für die Anwendung der Klausel Z 37.

Es fehle an einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, welcher Wechselkurs bzw. welche Methodik der Kursermittlung auf den Geldwechselvertrag tatsächlich anwendbar sei. Ein Geldwechselvertrag könne jedoch zu dem konkret zugrunde gelegten Wechselkurs auch schlüssig zustandekommen, wenn ein späteres Verhalten nach § 863 ABGB eindeutige Schlüsse auf den dann gegebenen bestimmten Bindungswillen zulasse. Werde dem Ersuchen um Geldwechsel durch ein Kreditinstitut tatsächlich zu einem bestimmten Kurs entsprochen und nähmen die Kläger dies in Kenntnis dieser Umstände und des ihnen bekannten Wechselkurses nicht nur widerspruchslos hin, sondern führten den solcherart erlangten Geldbetrag auch seinem intendierten Verwendungszweck zu, komme dadurch zumindest schlüssig ein Geldwechselvertrag zustande.

Es sei grundsätzlich Sache der Beklagten, zu welchem Preis sie von den Klägern CHF ankaufe; umgekehrt habe den Klägern grundsätzlich immer die Möglichkeit offen gestanden, den von der Beklagten ermittelten Kurs abzulehnen und etwa einem anderen Kreditinstitut zu besseren Konditionen CHF zu verkaufen, weil keine Bindung an das von der beklagten Partei vorgenommene Devisenfixing vorgelegen sei.

Nach den Feststellungen stelle das sogenannte Devisenfixing einen Handelsbrauch und eine allgemeine Verkehrssitte dar, wodurch aufgrund des Fehlens eines amtlich verlautbarten Kurses eine allfällig vorhandene vertragliche Lücke geschlossen werden könne. Diese Art der Ermittlung des Wechselkurses sei grundsätzlich zulässig. Das Verrechnen von (geringen) Aufschlägen im Rahmen des Fixings sei objektiv weder ungewöhnlich noch sonst zu beanstanden. Biete ein Unternehmer eine Leistung an, konkret dass er den kreditierten Fremdwährungsbetrag dem Kreditnehmer in Euro auszahle, müsse der andere ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Unternehmer diese Leistung entgeltlich erbringe. Die Entgeltlichkeitsregel des § 354 UGB sei auch auf den nur einseitig unternehmensbezogenen Kaufvertrag anzuwenden; auch ein Bankkunde werde daher üblicherweise davon ausgehen, dass ein Kreditinstitut Geldwechsel nicht unentgeltlich durchführe.

Lasse sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, so bleibe der Kredit damit zwar ein Fremdwährungskredit, weil die fremde Währung weiterhin die Rechnungsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Zusätzlich schließe der Kreditnehmer aber einen (entgeltlichen) Geldwechselvertrag ab. Dass es sich um zwei Verträge handle, bei denen die Bank jeweils für sich eine Gewinnerzielung beabsichtigt, sei dem typischen, nicht juristisch geschulten Kunden auch erkennbar. Er wisse, dass er einen Fremdwährungskredit aufgenommen habe, demnach einen bestimmten Fremdwährungsbetrag bei der Bank ausgeliehen zu haben und dessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen zu schulden. Ein Bankkunde werde daher üblicherweise davon ausgehen, dass ein Kreditinstitut Geldwechsel nicht unentgeltlich durchführe. Der Kurs, zu dem der Geldwechsel erfolgte, die Spesen sowie die Kreditsumme in CHF seien in den Kontoauszügen offengelegt und von den Klägern nie beanstandet worden. Im Kreditvertrag seien die Spesen für die Konvertierung vereinbart und waren diese sowohl am Kontoauszug (./6) als auch am Beleg (./7) angeführt worden. Die Kläger hätten über den zur Verfügung gestellten Betrag disponiert. Aus ihrem Verhalten sei daher auf ihr Einverständnis mit dem ihnen auf diese Weise bekanntgegebenen Wechselkurs einschließlich Spesen zu schließen. Damit sei der Wechselkurs bestimmt und der Geldwechselvertrag mit diesem Wechselkurs einschließlich Spesen zustande gekommen.

Auch die Vereinbarung von „Spesen“ für die Konvertierung sowie die Einpreisung eines Entgelts in dem zur Anwendung gebrachten Wechselkurs ändere nichts daran, dass die Klausel Z 37 AGB gegenständlich schon nicht anzuwenden sei. Von einer Gesamtnichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Geldwechselvertrags sei daher nicht auszugehen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

Die nur eine Rechtsrüge beinhaltende Berufung argumentiert, aufgrund der Verwendung intransparenter und missbräuchlicher Vertragsklauseln sei der - zwischen den Parteien parallel zum echten Fremdwährungskredit abgeschlossene - Geldwechselvertrag nichtig. Die Berufung kritisiert die Anwendung des sog. Trennungsmodells, wonach Kredit- und Geldwechselvertrag getrennt voneinander zu beurteilen seien. Ausgehend davon gelange entgegen der Auffassung des Erstgerichts die allerdings intransparente und missbräuchliche Z 37 der AGB der Beklagten auf den Geldwechselvertrag zur Anwendung. Die Klausel-RL sei sehr wohl auf Verträge zum Kauf von Fremdwährungen anzuwenden. Aufgrund der dadurch bewirkten Nichtigkeit sei dieser daher bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Die Beklagte habe demnach die (in Euro gewechselte) Kreditsumme den Klägern herauszugeben, welche ihrerseits Zug um Zug den erhaltenen Euro-Betrag der Beklagten zurückzuzahlen habe.

Dem ist nicht beizupflichten:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass für das Vorliegen einer echten Fremdwährungsschuld nicht maßgebend ist, in welcher Währung der Kredit ausbezahlt wird, sondern nur, ob die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Jüngst hat das Höchstgericht die daraus resultierenden Grundsätze in seiner Entscheidung 10 Ob 26/25h mwN neuerlich zusammengefasst. Es sprach aus, werde dem Kreditnehmer [– wie auch in der vorliegenden Konstellation –] die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-)Kredit in Euro auszahlen zu lassen, liegt ein Angebot der Bank vor, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt also zum Kreditvertrag ein Geldwechselvertrag hinzu, was einer typischen, nicht juristisch geschulten Person auch erkennbar ist. Der Umstand, dass im Kreditvertrag die Kreditsumme nicht ausdrücklich in ausländischer Währung (CHF) ziffernmäßig bezeichnet ist, sondern an einen Gegenwert in Euro gebunden wird, führt nach gesicherter Rechtsprechung nicht jedenfalls zur Unbestimmtheit des Vertrags. Die – zunächst allenfalls fragliche – Bestimmbarkeit der nur in Euro ausgedrückten Kreditsumme kann nämlich aufgrund eines späteren Verhaltens zu bejahen sein, das iSv § 863 ABGB eindeutige Schlüsse auf den (letztlich bestimmten) Bindungswillen (in Richtung eines Kreditvertrags mit dem nunmehr bekannten Kreditbetrag in CHF) zulässt. Um dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB zu entsprechen, reicht es vor diesem Hintergrund nach gefestigter Rechtsprechung aus, wenn der Kreditbetrag vertraglich an den „Gegenwert“ eines ziffernmäßig bezeichneten (maximalen) Eurobetrags gebunden wird, ein dem Kreditnehmer anlässlich der Zuzählung zur Verfügung gestellter Kontoauszug den Kreditbetrag in der Fremdwährung konkretisiert und der Kreditnehmer über den ihm zugezählten Betrag disponiert, ohne den ausgewiesenen Fremdwährungsbetrag zu beanstanden. Dieses Verhalten des Kreditnehmers lässt nur den Schluss zu, dass er mit einem Kredit in der Höhe jenes Fremdwährungsbetrags einverstanden ist, mit dem das Fremdwährungskonto belastet wurde.

Die Kläger stützen ihre Forderung auf die Nichtigkeit des Geldwechselvertrags, wobei sie sich in ihrem Rechtsmittel auf die behauptete Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Klausel Z 37 sowie eine Klausel im „Europäischen Standardisierten Merkblatt“ (Konvertierungsklauseln) berufen.

Die Kläger bringen vor, die Klausel Z 37 habe generell die Abrechnungsmodalitäten einer Gutschrift von Fremdwährungsbeträgen in Euro zum Gegenstand und beschränke sich nicht auf den Fall der „Zwangskonvertierung“. Da die Kläger die Auszahlung der CHF-Kreditmittel in Euro wollten, habe die Beklagte entsprechend dieses „anderslautenden Überweisungsauftrags“ trotz Vorliegen eines Fremdwährungskontos nach Umrechnung zum Tageskurs eine Gutschrift auf dem Euro-Konto in Euro verbucht. Die Klausel sei außerdem aus den bereits in erster Instanz vorgebrachten Gründen intransparent und missbräuchlich. Der Entfall der Klausel (oder auch deren Unanwendbarkeit) führe zur Undurchführbarkeit des Geldwechselvertrags und damit zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung.

Ob einerseits die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und damit die darin enthaltene Klausel Z 37 überhaupt dem Geldwechselvertrag zugrunde liegen und ob andererseits die Klausel Z 37 den hier vorliegenden Fall der Konvertierung des zugezählten CHF-Kreditbetrags in EUR regelt, kann im Anlassfall ebenso dahin gestellt bleiben, wie die Frage, ob die Klausel intransparent oder missbräuchlich ist.

Die Beurteilung, ob ein Vertrag nach Wegfall einer oder mehrerer Klauseln undurchführbar ist, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen und nicht danach, ob der Wegfall des Vertrags im Einzelfall für den Verbraucher günstiger wäre. Jedoch dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten einen Vertrag in seiner Gesamtheit als nichtig ansehen, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird (9 Ob 85/17s [4.1.] mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH).

Selbst wenn die Klausel wegen Intransparenz oder Missbräuchlichkeit wegfiele oder mangels Anwendbarkeit der Klausel keine Vereinbarung über den Wechselkurs vorliege, führt dies nicht zur Undurchführbarkeit und damit zur Unwirksamkeit des ganzen Geldwechselvertrags (vgl RS0014676 [T5]).

Das Fehlen der Vereinbarung eines Wechselkurses würde zur Unbestimmtheit des Geldwechselvertrags führen. Der durch die Unbestimmtheit entstehende Mangel (Dissens) ist aber "heilbar" im Sinne eines neuen Vertragsschlusses, wenn ein späteres Verhalten nach § 863 ABGB eindeutige Schlüsse auf den jetzt gegebenen bestimmten Bindungswillen zulässt (RS0014711). Im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Kreditnehmer durch den zugegangenen Kontoauszug des CHF-Kontos, der sowohl den CHF-Betrag auswies als auch den konkret herangezogenen Währungsumrechnungskurs dokumentierte, Kenntnis vom Kreditbetrag in CHF und vom herangezogenen Wechselkurs erlangten; da sie weder den CHF-Betrag noch den herangezogenen Wechselkurs beanstandeten, lässt ihr Verhalten nur den Schluss zu, mit einem Wechselkurs und einer Kreditsumme in Höhe eben jenes CHF-Betrags einverstanden gewesen zu sein, mit dem ihr CHF-Konto belastet wurde (statt vieler: 7 Ob 58/22p [Rz 8]; 1 Ob 173/21d [Rz 11]; 8 Ob 81/22b [Rz 22]; 9 Ob 66/21b [Rz 13]). Auf die Nichtigkeit des Vertrags wegen (zunächst) mangelnder Bestimmtheit des Kreditbetrags (weil die Kreditsumme in Schweizer Franken im Vertrag nicht genannt wurde) können sich die Kläger daher nicht berufen, kann doch aus ihrem nachfolgenden Verhalten nach ständiger Rechtsprechung auf ihren Bindungswillen geschlossen werden (6 Ob 76/22b [Rz 4] mwN).

Auch im hier zu beurteilenden Fall wurde der Kurs, zu dem der Geldwechsel erfolgte, in den Kontoauszügen offengelegt und von den Klägern nie beanstandet. Die Kläger haben auch nicht behauptet, dass sie die Kreditsumme nicht dem vereinbarten Zweck entsprechend verwendet hätten. Aus ihrem Verhalten ist daher auf ihr Einverständnis mit dem ihnen auf diese Weise bekanntgegebenen Wechselkurs zu schließen. Damit kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Wechselkurs bestimmt war und der Geldwechselvertrag mit diesem Wechselkurs zustande gekommen ist. Dass die Höhe des Aufschlags zum Mittelkurs für die Kläger nicht erkennbar war, schadet in diesem Zusammenhang nicht, weil die Kläger damit rechnen mussten, dass die Bank den Geldwechsel nicht unentgeltlich vornehmen wird (vgl 8 Ob 37/20d [Pkt III.3.]).

Wenn die Kläger vorbringen, dass Erwägungsgrund 11 der Klausel-RL, wonach Verbraucher bei mündlichen und schriftlichen Verträgen den gleichen Schutz genießen müssen, einer vorrangigen Anwendung des § 863 ABGB entgegen stehe und § 863 ABGB als dispositive Norm nicht zur Vertragsergänzung herangezogen werden dürfe, übergehen sie die mittlerweile zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Vorliegen eines Fremdwährungskreditvertrags (8 Ob 81/22b [Rz 28]).

Der Oberste Gerichtshof sieht somit weiterhin keine Veranlassung von seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung zu Fremdwährungskrediten auch in dem Fall, in dem die Nichtigkeit des Geldwechselvertrags geltend gemacht wurde, abzuweichen (vgl 6 Ob 24/24h). Betont wurde stets, dass Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen vom Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Pendants zu den „hier (allenfalls) einschlägigen Bestimmungen des KSchG in Anhang Z 1 lit j und lit l der Klauselrichtlinie ausgenommen sind“ (9 Ob 31/24k [Rn 15]; 5 Ob 14/24f [Rn 16] ua). Zur Frage der Intransparenz wurde sodann einerseits darauf abgestellt, dass die jeweiligen Kunden ohnedies über die maßgeblichen Informationen (CHF und EUR Betrag, Wechselkurs und Spesen) verfügten (9 Ob 43/24z [Rn 21 f]), andererseits wurde die behauptete Intransparenz schlicht verneint (3 Ob 76/22f [Rn 32 mwN]). Auch daran ist festzuhalten. Insbesondere in der Entscheidung 1 Ob 224/22f hat der Oberste Gerichtshof eine Konvertierungsklausel [vgl Rn 2] unbeanstandet gelassen, zumal der Kunde wie hier der Kläger sowohl den exakten Betrag in EUR als auch den geschätzten Betrag in CHF vorab kannte. In der Entscheidung 9 Ob 31/24k wurde überdies ausgesprochen, dass allenfalls bestehende Unklarheiten in Bezug auf das zu verrechnende Konvertierungsentgelt und die Devisenhandelsspanne nichts daran änderten, dass die Kläger sowohl den zu erwerbenden Betrag in EUR als auch den dafür aufzuwendenden Kaufpreis in CHF und dementsprechend auch die angefallenen Spesen kannten und sich daher Transparenzfragen nicht stellten [Rn 17]. Es besteht – auch unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots – keine Verpflichtung der Bank zur Erklärung, aufgrund welcher genauen Parameter sie den Wechselkurs ermittelt. Ein Recht, den Wechselkurs willkürlich festzulegen, besteht zwar naturgemäß nicht (4 Ob 3/22b [Rn 21]). Dass die Beklagte tatsächlich willkürlich vorgegangen wäre und/oder einen unangemessenen Wechselkurs angesetzt habe, behauptet der Berufungswerber aber nicht konkret. Eine genaue Aufklärung über die der Marktbeobachtung und dieser folgend dem bankinternen Devisenfixing zugrunde liegenden Mechanismen wurde bislang in keiner einzigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gefordert; vielmehr wurden darüber allenfalls bestehende Unklarheiten als unschädlich angesehen (5 Ob 14/24f [Rn 18]), zumal dem Kläger der Wechselkurs durch den Kontoauszug mitgeteilt wurde und er dagegen nicht remonstrierte (vgl aber § 5 Z 16 Abs 2 der AGB), sondern den zugezählten Betrag verwendete (vgl 9 Ob 66/21b [insb Rn 13 f]; 7 Ob 58/22p [Rn 7f]; 6 Ob 76/22b [Rn 3f]; 1 Ob 164/23h [Rn 9]).

Entgegen der Argumentation der Berufung ist die Klausel daher nicht zu beanstanden. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Lückenfüllung in Verbraucherverträgen durch dispositives Recht erübrigt sich daher (4 Ob 151/24w [Rn 7]; 9 Ob 31/24k [Rn 18]; 5 Ob 14/24f [Rn 19]), sodass auch der angeregten Vorlage von zwei Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung mangels Präjudizialität nicht näher zu treten war. Infolge dieses Ergebnisses, das der angestrebten bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Geldwechselvertrages schon grundsätzlich entgegensteht, bedurfte es zudem keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten des Berufungswerbers zum (konkreten) Inhalt eines solchen Anspruchs oder mit der Frage des „venire contra factum proprium“.

Zusammenfassend ist entgegen der Ansicht der Kläger somit nicht von einer (Gesamt-)Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Geldwechselvertrags auszugehen; die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da beide Parteien im Berufungsverfahren von einem annähernd gleich hohen Streitwert ausgehen, konnte der von der Beklagten herangezogene Betrag der Kostenberechnung zugrunde gelegt werden (ähnlich 9 Ob 43/24z [Rn 27]).

Da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, ist die Revision nicht zuzulassen. Das Berufungsgericht konnte sich auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu vergleichbaren Sachverhalten stützen (vgl zuletzt 6 Ob 24/24h, 10 Ob 26/25h).