Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden und die Richter MMag. Popelka und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. am **, Gärtner, **, vertreten durch Mag. Rupert Rausch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* eGen, FN **, **, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Mag. Daniela Neuhuber, Mag. Leopold Boyer, Rechtsanwälte in Zistersdorf und Gänserndorf, wegen Löschung eines Pfandrechts (Streitwert EUR 75.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 5.6.2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs im Kostenpunkt wird teilweise Folge gegeben und die Kostenentscheidung abgeändert, sodass sie lautet:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 930,66 (darin EUR 155,11 USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen zu ersetzen .“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.285,70 (darin EUR 380,95 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ D*, E*, Bezirksgericht Gänserndorf, ob der unter CLNr 7 ein Pfandrecht für die Beklagte laut Pfandurkunde vom 5.2.2010 im Höchstbetrag von EUR 75.000 einverleibt ist.
Punkt „C Sonstige Bestimmungen 1. Gerichtsstand“ der Pfandurkunde lautet:
„Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gemäß § 104 JN das BG Zistersdorf vereinbart. “
Punkt „B Sicherstellung“ lautet:
„ Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt-und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von EUR 75.000 (Euro fünfundsiebzigtausend) die dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten und künftig zu gewährenden Darlehen, Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, verpfändet der Liegenschaftseigentümer dem Kreditgeber die Liegenschaft(en)/Liegenschaftsanteile samt derzeitigem und künftigem Zubehör: A* B*, geb. **, ** 1/2 Anteile EZ f* Grundbuch F* BG Zistersdorf und 1/1 Anteile EZ D* Grundbuch E* BG Zistersdorf G* B*, geb. **, ** 1/2 Anteile EZ F* Grundbuch E* BG Zistersdorf und erteilt die unwiderrufliche Einwilligung, dass das (Simultan) Pfandrecht für die Kreditforderung der H* reg.Gen.m.b.H. ** bis zum Höchstbetrag von EUR 75.000 (Euro fünfundsiebzigtausend) ob der (den) Liegenschaft(en)/Liegenschaftsanteilen einverleibt wird. “
Der Kläger begehrte, gestützt auf sein Eigentum, die Beklagte dazu zu verpflichten, in die Einverleibung der Löschung des für sie ob seiner Liegenschaft einverleibten Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 75.000 einzuwilligen. Zur Sicherstellung seiner Kreditverbindlichkeiten habe er gegenüber der Beklagten die Pfandurkunde vom 5.2.2010 unterzeichnet, mit der er seine Liegenschaft bis zum Höchstbetrag von EUR 75.000 verpfändet habe. Sämtliche Kreditverhältnisse zur Beklagten seien beendet. Gegen ihn sei im Jahr 2015 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, wobei die Beklagte ihre restliche Forderung in diesem Verfahren angemeldet habe. Dieses Verfahren sei mit rechtskräftigem Beschluss vom 9.11.2022 beendet und dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt worden. Alle Kreditverhältnisse zur Beklagten seien Gegenstand des Schuldenregulierungsverfahrens gewesen. Vor dem 9.11.2022 sei die Pfandurkunde vom 5.2.2010 nicht verbüchert gewesen. Mit Rechtskraft des Beschlusses vom 9.11.2022 dürfe die Pfandurkunde mangels Forderungen, zu deren Besicherung sie errichtet worden sei, nicht mehr verbüchert werden. In Verkennung der Sach-und Rechtslage habe die Beklagte mit Antrag vom 31.10.2024 unter rechtswidriger Benützung der Pfandurkunde ob der Liegenschaft des Klägers das Höchstbetragspfandrecht zu ihren Gunsten grundbücherlich eintragen lassen. Diese Eintragung stelle im Ergebnis eine Scheinhypothek dar, welche grundbücherlich zu löschen sei.
Die Beklagteerhob vor Einlassung in die Streitsache die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Korneuburg und brachte vor, die Parteien hätten in der Pfandurkunde für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gemäß § 104 JN die Zuständigkeit des BG Zistersdorf vereinbart. Das BG Zistersdorf sei im Jahr 2012 in das BG Gänserndorf integriert worden, sodass nunmehr dieses zuständig sei.
Der Kläger beantragte in der freigestellten Äußerung, die Unzuständigkeitseinrede zu verwerfen.
Mit dem angefochtenen Beschlussverwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 1.833,96 bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Zuständigkeit. Rechtlich führte es aus, die Vereinbarung über den Gerichtsstand nach § 104 JN begründe im Zweifel keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sondern einen Wahlgerichtsstand. Für die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes reiche die von den Parteien getroffene Vereinbarung nicht aus.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, die Klage wegen Unzuständigkeit des Landesgerichts Korneuburg zurückzuweisen und dem Kläger den Ersatz der Kosten des Zwischenstreits aufzutragen; hilfsweise beantragte die Beklagte, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Kläger kein Kostenersatz zugesprochen werde.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt teilweise berechtigt.
1. Die Beklagte argumentiert, die ausschließliche Zuständigkeit könne ausdrücklich vereinbart werden oder sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung ergeben. Das Landesgericht – hier Korneuburg – habe aufgrund der Textierung in der Pfandurkunde mit den verpfändeten Liegenschaften im Sprengel des BG Zistersdorf, nunmehr Gänserndorf, ausgeschlossen werden sollen. Vereinbart worden sei, dass alle Streitigkeiten aus den in der Pfandurkunde verbrieften Pfandrechten vor dem Bezirksgericht und nicht vor dem Landesgericht abgehandelt werden sollten; dies betreffe auch die Löschung des aufgrund der Pfandurkunde eingetragenen Pfandrechtes. Aus dem Gesamtzusammenhang der Gerichtsstandvereinbarung aufgrund des Sitzes des Schuldners und Klägers, des Sitzes der Beklagten und aller zum Pfand bestellten Liegenschaften im Sprengel des BG Zistersdorf, nunmehr Gänserndorf, ergebe sich, dass eine ausschließliche Zuständigkeit vereinbart worden sei.
1.1. Diese Ansicht teilt das Rekursgericht nicht. Gemäß § 104 Abs 1 Z 2 JN können sich die Parteien einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen.Die Vereinbarung über den Gerichtsstand nach § 104 JN begründet – wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte - nach ständiger Rechtsprechung im Zweifel keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sondern einen Wahlgerichtsstand zugunsten des Gläubigers (RS0046791, vgl auch RS0047250, RS0046837; Mayr in Rechberger/Klicka ZPO 5JN § 104 Rz 12 mwN; Braun in ZPO-TaKom§ 104 JN Rz 48 mwN; Kustor/Prossinger in Kodek/OberhammerZPO-ON § 104 JN Rz 38 mwN). Eine Ausschließlichkeitsabrede liegt nicht schon dann vor, wenn für alle Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ein bestimmtes Gericht vereinbart wurde. Ausschließlichkeit muss demnach ausdrücklich vereinbart worden sein oder sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung unmittelbar ergeben ( Simotta in Fasching/Konecny 3§ 104 JN Rz 90 und 92; 1 Ob 221/00g; 2 Ob 180/07w; RS0046791). Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Wort „ausschließlich“ oder zumindest „ausdrücklich“ verwendet wird (1 Ob 48/71 mwN; Simotta aaO Rz 92).
1.2. Die Vereinbarung „ Gerichtsstand für beide Teile in A“ hat jedoch nicht die Wirkung der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes (RS0047250); ebenso wenig, dass die Parteien verabreden, sich „ der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts zu unterwerfen“ (RS0046840). Die Vereinbarung, dass für Streitigkeiten ein bestimmtes Gericht zuständig sei, besagt nur, dass dort Klagen eingebracht werden können, nicht aber, dass kein anderes Gericht angerufen werden dürfe (RS0046837; 6 Ob 562/91). Auch mit einer Vereinbarung, dass unabhängig vom Streitwert ein (konkret genanntes) Bezirksgericht „ ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes“ zuständig sein soll, ist im Zweifel kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart (RS0046840; 4 Ob 227/22v), sodass die Klage wahlweise auch beim - für EUR 15.000 übersteigende Streitwerte - zuständigen Landesgericht eingebracht werden kann.
1.3. Die ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit ist eine in der Regel außerhalb des Prozesses geschlossene, somit vorprozessuale Prozesshandlung der Parteien ( Mayr aaO Rz 1; SimottaaaO Rz 1). Die Wirksamkeit sowie die Wirkung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 104 JN sind nach den Regeln des Prozessrechtes zu beurteilen (8 Ob 571/86; 5 Ob 503/93; 6 Ob 127/98i; Simotta aaO Rz 3; Klauer/Kodek JN-ZPO 18§ 104 JN E 21). Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Auslegung von Verträgen können nach herrschender Meinung nicht unmittelbar herangezogen werden, zumal die Zuständigkeitsvereinbarung kein materiellrechtlicher Vertrag ist. Soweit das Prozessrecht keine Auslegungsregeln zur Verfügung stellt, ist primär der objektive Erklärungswert festzustellen. Wenn dies nicht ausreicht, ist von den für alle Rechtsgebiete wirksamen allgemeinen Auslegungsregeln des § 7 ABGB auszugehen (RS0119823; Simotta aaO Rz 9; Mayr aaO Rz 2).
1.4. Dem Erstgericht ist in Anbetracht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre zuzustimmen, dass weder dem Wortlaut der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung noch aus dem Gesamtzusammenhang eine andere Vereinbarung als die eines Wahlgerichtsstandes entnommen werden kann. Mit ihren Ausführungen im Rekurs, für eine Auslegung eines weiteren Wahlgerichtsgerichtsstandes bleibe kein Raum, weil gerade Gerichtsauseinandersetzungen mehr als 50 – 60 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt nicht stattfinden hätten sollen, sondern vor dem unmittelbaren Gericht ca 12 km oder 12 Minuten vom Wohnsitz des Klägers entfernt, behauptet die Beklagte lediglich mutmaßliche Beweggründe des Klägers für eine ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung; diese gehen jedoch aus dem Gesamtzusammenhang nicht hervor und sind bei einer Gerichtsstandklausel in einem [zweifelsfrei] Formblatt der Beklagten auch nicht ohne Weiteres anzunehmen.
1.5. Da somit der Kläger selbst unter Zugrundelegung der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung das Verfahren gegen die Beklagte (auch) am Landesgericht Korneuburg anhängig machen kann, kommt es nicht darauf an, ob es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus der Pfandurkunde oder bloß um eine solche im Zusammenhang mit der Pfandurkunde handelt.
2 . Zum Rekurs im Kostenpunkt:
2.1. Zur Kostenentscheidung des Erstgerichts führt die Beklagte aus, der Kläger habe sich in seiner Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede ausschließlich auf sein dingliches Recht und sein Eigentum gestützt, nicht aber auf die vom Erstgericht herangezogene Auslegung der Gerichtsstandvereinbarung, ob es sich um einen ausschließlichen oder Wahlgerichtsstand handle. Demnach habe der Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient; überdies wäre dieser Schriftsatz als „kurze Äußerung“ gemäß TP 2 zu honorieren gewesen.
2.2. Im vorliegenden Fall lag zur Frage der Zuständigkeit ein Zwischenstreit vor, weil die Parteien einander in Bezug auf die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten mit widerstreitenden Prozessstandpunkten gegenüber standen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.316). Der Zuständigkeitsstreit mit Überweisungsantrag ist ein Unterfall eines Zwischenstreits. Die typische Ausgangssituation des § 261 Abs 6 ZPO besteht darin, dass nach Eintritt der Streitanhängigkeit (nach Klagszustellung) über Prozesseinrede des Beklagten die Zuständigkeitsfrage in einer Verhandlung geprüft wird. Endet der Zuständigkeitsstreit dahin, dass die Unzuständigkeitseinrede verworfen wird, ist § 261 Abs 6 ZPO nicht anzuwenden; die Kostenentscheidung folgt dann den allgemeinen Regeln über den Zwischenstreit ( Obermaier aaO Rz 1.326).
2.3.Für die Kosten des Zwischenstreits ist sein Ausgang, das Obsiegen im Zwischenstreit und nicht das in der Hauptsache entscheidend. Im vorliegenden Zwischenstreit ist die Beklagte, deren Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts verworfen wurde, nicht durchgedrungen, sodass sie dem Kläger die abgrenzbaren, ausschließlich den Zwischenstreit über die Zuständigkeit betreffenden (Mehr-)Kosten gemäß § 41 Abs 1 ZPO zu ersetzen hat.
2.4.Primäre Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch in allen Verfahrensarten ist, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – kumulativ – notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten überhaupt nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k; RS0035774). Ob ein Verfahrensaufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung iSd § 41 ZPO notwendig ist, ist dabei mit Rücksicht auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falles unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung, also ex ante, zu prüfen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 41 ZPO Rz 20; Fucik in Rechberger ZPO 5§ 41 ZPO Rz 5; RS0036038). Als zweckentsprechend hat dabei jede Aktion zu gelten, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (RS0035774).
2.5. Ausgehend davon hat das Erstgericht die Beklagte dem Grunde nach zu Recht zum Kostenersatz verpflichtet.
2.6.Im Ergebnis zutreffend wendet sich jedoch die Beklagte (auch) gegen die Bestimmung dieser Kosten nach TP 3A, da für die Äußerung zur Unzuständigkeitseinrede nur eine Honorierung gemäß TP 2 I. 1. lit e RATG in Frage kommt; es handelte sich dabei nämlich um keinen der in TP 3A aufgezählten Schriftsätze, selbst wenn er vom Gericht freigestellt wurde (vgl 17 Nc 2/25i für aufgetragene Äußerung zu einem Delegierungsantrag; vgl OLG Wien, 3 R 53/25y, 5 R 210/24z für freigestellte Äußerung zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
2.7 Dem Rekurs im Kostenpunkt war daher teilweise Folge zu geben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu korrigieren.
3.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO. Nach der aktuellen überwiegenden Rechtsprechung gebühren für ein erfolgreiches Rechtsmittel im Kostenpunkt keine Kosten, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolglos bleibt (vgl ObermaieraaO Rz 1.98; RS0119892). Die Beklagte hat daher dem Kläger die Kosten des Zwischenstreites ( Fucik in Rechberger / Klicka ZPO 5 RZ 5 mwN) über die Zuständigkeit zu ersetzen, wobei die verzeichneten Kosten des Klagevertreters aufgrund eines Rechenfehlers (minimal) zu korrigieren waren.
4.Die Unzulässigkeit des weiteren Rechtszuges folgt hinsichtlich der Bestätigung in der Hauptsache aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und im Kostenpunkt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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