Für die Annahme der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes genügt es nicht, dass die Parteien verabredeten, sich der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts zu "unterwerfen", ebensowenig aber auch, dass ein Bezirksgericht "ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes" zuständig sein solle.
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