Die Vereinbarung, dass für Streitigkeiten ein bestimmtes Gericht zuständig sei, besagt nur, dass dort Klagen eingebracht werden können, nicht aber, dass kein anderes Gericht angerufen werden dürfe. Nur wenn letzteres ausdrücklich vereinbart wird, begründet die Vereinbarung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (Sperl, Vereinbarung der Zuständigkeit S 129 ff, LB 143 ff, SZ 19/228, JBl 1955,628, EvBl 1957/386, EvBl 1960/259 und anderes mehr).
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