Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A* SE , **, vertreten durch Dr. Conrad Carl Borth, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* , geb. am **, Chauffeur, **, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in Wien, und 2. C* GmbH, **, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 217.048,28 s.A., über die Berufung der erstbeklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 217.045,28) gegen das Endurteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 31. Oktober 2024, **-130, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.697,72 (darin enthalten EUR 590,39 19 % USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Schadensversicherer der D* GmbH und deren Konzerngesellschaften, darunter der E* GmbH. Die E* GmbH hat mit der Zweitbeklagten einen Logistik- und Lagervertrag abgeschlossen.
Am 22.1.2017 kam es in einem von der Zweitbeklagten angemieteten Lager in ** zu einem Brand. Dabei wurde die von der E* GmbH eingelagerte Ware beschädigt oder zerstört. Die Klägerin ersetzte der E* GmbH einen Schaden von EUR 217.048,28 abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von EUR 50.000,--, somit EUR 167.048,28. Die E* GmbH trat die aus dem Brand resultierenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin zum Inkasso ab, diese nahm die Zession an.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Zahlung von EUR 217.048,28 sA und brachte vor, der Erstbeklagte habe den Brand durch unsachgemäßes Hantieren mit einem Bunsenbrenner grob fahrlässig verschuldet; er hafte daher aufgrund seines deliktischen Verhaltens. Durch die Zerstörung bzw. Beschädigung der eingelagerten Ware sei ein Schaden in Höhe des Einkaufspreises von EUR 217.048,28 entstanden.
Der Erstbeklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit im Berufungsverfahren relevant - ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass sämtliche in die Schadensermittlung einbezogene Artikel auch tatsächlich zerstört worden seien.
Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren mit Teil- und Zwischenurteil vom 30.3.2023 (ON 87) in Ansehung des Erstbeklagten als zu Recht bestehend und wies es in Ansehung der Zweitbeklagten (unbekämpft) ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Erstbeklagten nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Endurteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 217.045,28 sA statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 3,-- sA (unbekämpft) ab.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung neben dem oben wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt noch folgende weitere Feststellungen zugrunde, wobei die bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben sind:
„Die E* GmbH hatte in der durch den Brand zerstörten Lagerhalle sogenannte „Babyboxen“ und deren Inhalt eingelagert. Es handelte sich um Kartons, die mit diversen Gegenständen für Kleinkinder unterschiedlicher Altersgruppen bestückt werden und als Werbegeschenk an Kunden übergeben werden sollten.
Durch den Brand wurden nachstehende Gegenstände (im Gesamtwert von 217.045,28 €) der E* GmbH mit nachstehenden Werten zerstört bzw. mussten, weil nicht mehr verwendbar, vernichtet werden:
Die fehlende weitere Verwendbarkeit der oben als nicht mehr verwertbar angeführten Produkte beruht darauf, dass Produkte für Kleinkinder besonderen Anforderungen unterliegen und diese durch den Brand mit Schadstoffen belastet worden waren. Eine Reinigung der Produkte hätte, soweit diese überhaupt möglich gewesen wäre, deren Produktwerte jeweils deutlich überstiegen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der durch die Zerstörung und Beschädigung des Eigentums der Versicherungsnehmerin der Beklagten entstandene Schaden, den der Erstbeklagte infolge grober Fahrlässigkeit zu ersetzen habe, belaufe sich insgesamt auf EUR 217.045,28. Er setze sich aus der von der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlung und dem von der Versicherungsnehmerin getragenen, der Klägerin zum Inkasso abgetretenen Selbstbehalt zusammen.
Gegen dieses Endurteil richtet sich die Berufung des Erstbeklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Erstbeklagte bekämpft mit Beweisrüge die durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen zu Art und Umfang der durch den Brand beschädigten Produkte und will stattdessen festgestellt haben, dass nicht festgestellt werden könne, welche Waren in welcher Anzahl zum Vorfallzeitpunkt in der Halle gelagert und durch den Brand vernichtet oder unbrauchbar geworden seien.
2. Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen im Wesentlichen auf die Schadensaufstellung Beilage ./F im Zusammenhalt mit der als glaubwürdig und gut nachvollziehbar beurteilten Aussage der Zeugin Mag. F*, die als Mitarbeiterin einer Konzerngesellschaft der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Schadensbearbeitung befasst war. Diese habe nicht nur kompetent und detailreich zu den einzelnen Produkten Auskunft geben können, sondern auch gewusst, dass die Schadensaufstellung Beilage ./F zeitnah zum Brandereignis erstellt und dafür auf die im elektronischen System zur Warenbestandserfassung gespeicherten Daten zurückgegriffen worden sei. Die Schadensaufstellung, gegen deren Richtigkeit kein vernünftiger Grund spreche, stimme auch mit der von der Zweitbeklagten der Polizei übermittelten Schadensdarstellung im Abschlussbericht des LKA G* vom 15.5.2017 (ON 5 des Ermittlungsaktes, dort Beilage ./9) überein. Es sei davon auszugehen, dass Versicherer wie die Klägerin nicht mehr als den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen bestrebt seien. Dem beauftragten Schadensermittler sei nicht zu unterstellen, er habe in seinem Gutachten Beilage ./B leichtfertig das Vorhandensein tatsächlich nicht eingetretener Schäden bestätigt.
3. Der Berufungswerber führt dagegen ins Treffen, bei Beilage ./F handle es sich um eine Excel-Tabelle, die sich zum Nachweis einer bestimmten Anzahl von in der Halle gelagerten und durch den Brand vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Waren nicht eigne. Der einzige zur Schadenshöhe geführte Personalbeweis, die Zeugin Mag. F*, habe zwar behauptet, sämtliche Stückpreise und Lagerbestände seien in ein elektronisches System eingespielt und aus diesem zur Ermittlung des Schadens übernommen worden, habe aber eingeräumt, dass die Aufstellung nicht von ihr selbst, sondern „von den Mitarbeitern des Marketings“ erstellt worden sei. Da die „übernommenen“ Daten jederzeit beliebig hätten verändert werden können und die Zeugin auch keine unmittelbare Wahrnehmungen zu den authentischen Datensätzen und insbesondere zu dem am Vorfalltag in der Halle befindlichen Bestand gehabt habe, sei sie nur eine Zeugin „vom Hörensagen“. Ein solches Beweismittel dürfe nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nur dann herangezogen werden, wenn kein unmittelbares Beweismittel zur Verfügung stehe. Der Klägerin wäre es vor allem nach Erörterung durch das Erstgericht, dass urkundliche Beweise fehlten, anhand derer die Schadensaufstellung detaillierter nachvollzogen werden könne, frei gestanden, einen „unmittelbaren“ Zeugen zu benennen oder authentische Buchhaltungsunterlagen zu den Warenein- und -ausgängen des Lagers vorzulegen; deren grundsätzliche Existenz habe die Zeugin Mag. F* sogar bestätigt. Soweit sie aber behauptet habe, die Beilagen zum Sachverständigengutachten und die Rechnungen seien nicht mehr vorhanden, sei das bei ordnungsgemäßer Buchführung im Hinblick auf die siebenjährige gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Geschäftsunterlagen nicht nachvollziehbar bzw. impliziere (im besten Fall) den Unwillen, aussagekräftige Geschäftsunterlagen zur Vorlage zu bringen.
4. Vorauszuschicken ist, dass der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, gemäß § 272 ZPO an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden ist; er hat nach bestem Wissen und Gewissen sowie aufgrund seiner Lebenserfahrung zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, eine fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5, § 272 ZPO Rz 1).
Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe soweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Für eine erfolgreiche Beweisrüge genügt es daher nicht, aufzuzeigen, dass die Beweisergebnisse auch andere Feststellungen ermöglicht hätten, sondern es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen sprechen ( Klauser/Kodek, ZPO 18 § 467 E 40/5). Bei der Überprüfung der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht demnach (nur) zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und eine schlüssige Würdigung der Beweisergebnisse vorgenommen wurde ( Klauser/Kodek , aaO E 40/4).
5. Dem Berufungswerber gelingt es nicht, einen relevanten Fehler in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Erstgericht befasste sich sorgfältig mit sämtlichen Beweisergebnissen, die ihm zur Beurteilung der Schadenshöhe zur Verfügung standen und würdigte entsprechend den oben angeführten Grundsätzen die Ergebnisse der Verhandlung in nachvollziehbar begründeter Weise. Im Wesentlichen kann daher auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (§ 500a ZPO).
6. Zu ergänzen bleibt, dass der Berufungswerber konkrete und sachlich begründete Bedenken an der Richtigkeit der Schadensaufstellung Beilage ./F auch nicht aufzuzeigen vermag. Seine Argumentation, dass mit Blick auf die Deckung des Schadens durch eine Versicherung das Interesse des geschädigten Versicherungsnehmers an einer möglichst hohen Bezifferung des Schadens ebenso hätte berücksichtigt werden müssen wie das Interesse des Versicherers am Fortbestand des Versicherungsverhältnisses infolge des extrem hohen Prämienaufkommens, bleibt ohne Beweissubstrat und rein spekulativ. Das durchgeführte Beweisverfahren lieferte nicht den geringsten Anhaltspunkt, der den Vorwurf begründen könnte, die mit der Erstellung der Schadensaufstellung Beilage ./F befassten Mitarbeiter des geschädigten Unternehmens hätten Daten jederzeit beliebig verändern können und dies auch tatsächlich getan. Nicht nur, dass es dafür – worauf die Klägerin in der Berufungsbeantwortung zu Recht hinweist – wohl des organisierten gemeinsamen Vorgehens mehrerer Mitarbeiter aus dem Unternehmenskonzern der Versicherungsnehmerin der Klägerin bedurft hätte, ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund Mitarbeiter, die von einer möglichst hohen Ersatzleistung durch den Versicherer unmittelbar gar nicht profitieren, die Schadensaufstellung manipuliert haben und damit letztlich, im Fall der Aufdeckung ihrer Manipulation, sogar eine Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses riskieren sollten.
Allfällige Bedenken gegen die Verwendung bloß elektronisch erfasster Lagerbestände entkräftete die Zeugin Mag. F* zudem mit ihrer Darstellung, dass die Anzahl der direkt an die Zweitbeklagte zur Einlagerung gelieferten Artikel anhand von Rechnungen im System und ebenso die Anzahl der ausgehenden Artikel erfasst werden und einmal jährlich der Bestand laut System in einer Inventur überprüft werde. Infolge dessen bestehen gute Gründe, von der Richtigkeit der Schadensaufstellung Beilage ./F auszugehen. Den Mitarbeitern aus dem geschädigten Unternehmen ist auch nicht ohne weiteres zu unterstellen, es könnten ihnen gröbere und nicht nur aus Versehen geringfügige und damit vernachlässigbare Fehler in der elektronischen Erfassung des Lagerbestands unterlaufen sein. Dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Schadensfeststellung Beilage ./F einer Überprüfung durch den im Auftrag der Klägerin tätig gewordenen Gutachter standhielt. Dieser erhob am 14.2.2017 vor Ort Befund, besichtigte dabei die gesamte noch vorhandene „Ware betreffend **“ und überprüfte, welche Artikel als nicht verkehrsfähig zu entsorgen sind und welche von einem Verwerter übernommen werden können. Dabei wurde die ursprüngliche Schadenssumme von EUR 223.311,24 auf EUR 217.045,28 reduziert und in diesem Umfang letztlich vom Gutachter festgestellt (vgl Gutachten Beilage ./B, Seite 6); demnach hatte aber der Gutachter sichtlich keine Zweifel daran, dass sämtliche in Beilage ./F angeführten Produkte in der Lagerhalle vor dem Brand eingelagert waren und durch den Brand entweder zerstört worden oder zumindest unbrauchbar geworden sind.
7. Unberechtigt ist schließlich auch der Vorwurf des Berufungswerbers, die Zeugin Mag. F* wäre über Art und Umfang der in der Lagerhalle eingelagerten und durch den Brand zerstörten oder infolge Beschädigung nicht mehr verwertbaren Produkte zumindest zum Teil nicht auch aus eigener Wahrnehmung informiert gewesen. So wusste sie infolge Bearbeitung des Schadensfalls darüber Bescheid, dass bereits unmittelbar nach dem Brand auf Grundlage der elektronisch erfassten Lagerbestände von Mitarbeitern des Marketings die Schadensaufstellung Beilage ./H über Waren im Wert von EUR 223.311,-- erstellt und diese drei bis vier Wochen später entsprechend Beilage ./F korrigiert worden war; beide Listen waren von ihr bearbeitet worden. Da sie selbst gemeinsam mit dem Gutachter an der Befundaufnahme vom 14.2.2017 teilnahm, war sie auch bei der Besichtigung und Überprüfung der noch vorhandenen Ware anwesend (vgl Gutachten Beilage ./B Seite 6) und konnte daher zumindest das Vorhandensein eines Teils der beschädigten Produkte auch aus eigener Wahrnehmung bestätigen.
Allein der Umstand, dass die Zeugin Mag. F* die eingelagerten Produkte nicht selbst abgezählt hat und damit die Anzahl der zerstörten oder beschädigten Produkte nicht aufgrund einer eigenen unmittelbaren Wahrnehmung bestätigen konnte, schadet schon deshalb nicht, weil auch mittelbare Beweisergebnisse wie ein Beweis vom Hörensagen (Zeugenaussage über die Wahrnehmungen eines Dritten) herangezogen werden können und vom Richter frei zu würdigen sind, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht (vgl RS0114723). Dass jemand aufgrund von unmittelbaren Wahrnehmungen Kenntnis über die genaue Anzahl der in der in Brand geratenen Lagerhalle eingelagerten Produkte (dort waren laut Beilage ./F mehr als 350.000 Produkte der Versicherungsnehmerin der Klägerin vorhanden) hatte, war schon aufgrund der Vielzahl der Produkte nicht zu erwarten; ein entsprechender Personalbeweis wurde von den Parteien auch nicht angeboten. Insofern stand dem Erstgericht aber kein unmittelbarer Beweis zu Art und Anzahl der beschädigten Produkte zur Verfügung. Da gerade zur exakten Feststellung eines bestimmten Lagerbestands wohl regelmäßig auf die vorhandenen Geschäftsunterlagen und damit – wie hier – auf elektronisch erfasste Daten zurückgegriffen werden muss, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht die auf dieser Grundlage vom geschädigten Unternehmen ermittelte Schadensaufstellung sowie die Erläuterungen durch eine Mitarbeiterin aus dem Konzern dieses Unternehmens herangezogen hat. Nachdem das Erstgericht bereits aufgrund dieser Beweisergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit der behaupteten Schadenshöhe überzeugt war und eine weitere Prüfung der Ankaufsrechnungen für entbehrlich hielt, begegnet es auch keinen Bedenken, dass es sich mit der Behauptung der Zeugin Mag. F*, die Rechnungen seien bereits vernichtet worden, nicht kritisch auseinander setzte, sondern die Frage auf sich beruhen ließ, ob Rechnungen über die eingelagerten Produkte im Unternehmen der Versicherungsnehmerin der Klägerin noch aufbewahrt werden oder – allenfalls entgegen bestehende steuerrechtliche Vorschriften – bereits vernichtet wurden.
Die Argumente des Berufungswerbers sind somit insgesamt nicht geeignet, beim Berufungsgericht begründete Zweifel an der Richtigkeit der mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Einklang stehenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes hervorzurufen. Das Berufungsgericht übernimmt daher sämtliche erstinstanzlichen Feststellungen als unbedenklich.
Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben, sodass die rechtliche Beurteilung nicht zu überprüfen ist.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat, ist lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer von bekanntermaßen 19 % zuzusprechen (RS0114955 [T10, T12, T18]).
Die ordentliche Revision ist schon mangels Ausführung einer Rechtsrüge nicht zulässig.
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