Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* als Masseverwalterin im Konkursverfahren der B* GmbH , **, vertreten durch Lexacta Tröthandl Juritsch Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei C*, **, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, wegen (zuletzt) EUR 36.921,08 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht vom 22.10.2024, ** 34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung :
Der Geschäftszweig der B* GmbH war Liegenschaftsentwicklung. Sie kaufte Liegenschaften, errichtete Häuser darauf und verkaufte diese weiter. Der alleinige Geschäftsführer der B* GmbH (in der Folge: B*) war Ing. D*. Der Beklagte war zunächst für die Finanzierung der Projekte sowie für die Suche nach neuen Liegenschaften zuständig und arbeitete auch mit, um die Liegenschaften wieder zu verkaufen. Der Beklagte erhielt für diese Tätigkeiten kein Entgelt ausbezahlt. Er brachte auch finanzielle Eigenmittel in die B* ein, um diese für deren Hauptprojekt – eine Liegenschaft samt darauf von der B* errichteter Villa in ** – finanziell auszustatten. Diese eingebrachten Eigenmittel hätte er bei gewinnbringenden Verkauf der Liegenschaft samt darauf errichteter Villa in ** zurückerhalten sollen. Die Höhe der für dieses Projekt vom Beklagten eingebrachten Eigenmittel konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 36.921,08 an Leasingentgelten und Versicherungsprämien. Die B* habe am 14.5.2018 von der E* AG einen PKW ** für den Beklagten geleast. Der PKW sei ihm aufgrund der Nutzungsvereinbarung vom 16.5.2018 zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund dieser sei er verpflichtet gewesen, sowohl die Leasingraten als auch die KFZ Haftpflicht und Vollkaskoversicherungsprämien zu bezahlen. Der Beklagte sei faktischer Geschäftsführer der B* und seit dem 13.5.2020 auch als Angestellter beschäftigt gewesen. Zu einer Änderung der Nutzungsvereinbarung sei es dadurch nicht gekommen. Er habe den PKW ausschließlich für private Zwecke genutzt und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht sofort an die B* zurückgestellt. Der PKW sei kein Dienstfahrzeug. Die B* habe ab dem 11.11.2020 Leasingentgelte von EUR 25.735,01 sowie Versicherungsprämien von EUR 11.186,07 anstelle des Beklagten bezahlt. Sie fordere nunmehr die nicht verjährten Leasingentgelte und Versicherungsprämien, welche der Beklagte aufgrund der Nutzungsvereinbarung an sie zu leisten habe. Gegenforderungen stünden ihm nicht zu.
Der Beklagte bestritt, die Nutzungsvereinbarung aus 2018 sei mit Beginn des Dienstverhältnisses am 13.5.2020 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der B* außer Kraft getreten. Der PKW sei ein Dienstwagen. Die Kosten habe die B* übernommen. Eine allfällige Privatnutzung des PKWs sei nur geringfügig und im Einvernehmen mit dem Dienstgeber erfolgt. Der PKW und die damit zusammenhängenden Kosten seien Entgelt für seine Arbeitsleistungen gewesen. Eine Kostentragung durch ihn hätte nur erfolgen sollen, wenn nach dem Verkauf einer Villa in ** – einem Projekt der B* – noch ein Überschuss vorhanden gewesen wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe er der B* Darlehen von EUR 777.000 gewährt und weitere Forderungen an diese abgetreten. Er sei auch unterkollektivvertraglich entlohnt worden, sodass ihm aus dem Dienstverhältnis Forderungen von EUR 101.664 gegen die B* zustehen würden. All diese Gegenforderungen wurden compensando eingewendet.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es ging dabei von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie den Feststellungen auf Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich ging es davon aus, dass der Geschäftsführer der B* und der Beklagte von der schriftlichen Nutzungsvereinbarung ab- und beide davon ausgingen, dass die von der B* getragenen Leasingraten und Versicherungsprämien bezüglich des PKWs erst bei gewinnbringendem Verkauf der Liegenschaft samt Villa in ** vom Gewinnanteil des Beklagten abzuziehen gewesen wären. Die Verpflichtung sei nach dem wahren Parteiwillen zu beurteilen. Nachdem der erzielte Kaufpreis für die Liegenschaft samt Villa in ** unter der Höchstbetragshypothek liege und kein Gewinn lukriert werden habe können, könne auch der Beklagte keinen Gewinnanteil erhalten. Nur in diesem Fall hätte er die von der B* getragenen Leasingraten und Versicherungsprämien an diese insofern „zurückzahlen“ müssen, als sie seinen Gewinnanteil geschmälert hätten. Auf die eingewandten Gegenforderungen sei nicht mehr einzugehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
1. Beweisrüge
Die Klägerin bekämpft folgende Feststellungen: „ Es war das gemeinsame Verständnis des Beklagten und Ing. D*, dass die B* diese Kosten (für den Pkw **) übernimmt. Erst nach erfolgreichem Verkauf der Liegenschaft in ** sollten die Leasingraten sowie die Versicherungsprämien für den Pkw vom Gewinnanteil des Beklagten in Abzug gebracht werden. (F1)
Die Anstellung des Beklagten bei der B* änderte nichts an der Vereinbarung zwischen ihm und Ing. D*, wonach die von der B* getragenen Kosten für den Pkw erst nach erfolgtem Verkauf der Liegenschaft samt darauf errichteter Villa in ** mit dem daraus entstandenen Gewinnanteil des Beklagten gegenverrechnet werden sollten. (F2)
Sie begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen: „Der Beklagte hat der B* die teuren Kosten für den PKW H* allein verursacht. Er hat durchgehend und jahrelang allein den Nutzen aus der Verwendung dieses Luxusfahrzeuges gezogen.
Beide damaligen Vertragspartner Ing. D* und der Beklagte sind nur deshalb vorläufig von der Kostentragungsregelung laut Nutzungsvereinbarung Beilage ./A abgegangen, weil sie beide davon ausgegangen sind, dass aus dem Projekt „Villa in **“ ein Gewinn erzielt wird, und aus dem Gewinnanteil des Beklagten die vorerst von der B* bevorschussten Kosten für den Pkw ** beglichen werden können.
Den Fall eines Verlustes aus der Verwertung der Villa in ** oder der Eröffnung des Konkurses über die B* haben die Vertragspartner Ing. D* und der Beklagte nicht bedacht und für einen solchen Fall nichts vereinbart. Es war jedoch allen Beteiligten klar, dass es sich bei der vorläufigen Kostentragung durch die B* nur um eine Bevorschussung gehandelt hat.
Spätestens mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über die B* am 1.2.2023 war für alle Beteiligten klar/musste für alle Beteiligten klar sein, dass keine „Gewinnverteilung“ aus dem Projekt „Villa in **“ und mangels Gewinns keine Gegenverrechnung der vom Beklagten allein verursachten und von der B* bevorschussten Kosten mehr möglich/zulässig mehr war.“
Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, in Folge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN).
Die vorliegende Beweisrüge stellt den bekämpften Feststellungen mehrere Ersatzfeststellungen gegenüber, ohne sie den bekämpften Feststellungen näher zuzuordnen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus den bekämpften Feststellungen und den Ersatzfeststellungen mögliche Paare zu bilden und dazu passende Argumente der Beweisrüge herauszufiltern. Unklarheiten gehen zu Lasten der Berufungswerberin (RS0041768; RS0041761; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 17).
Die von der Klägerin begehrten Ersatzfeststellungen stehen nicht im Widerspruch zu den bekämpften Feststellungen. Vielmehr könnten sie, ohne diese zu ersetzen, hinzutreten. Damit mangelt es an einer gesetzmäßigen Beweisrüge. Sollten die Feststellungen erforderlich sein und fehlen, könnte allenfalls ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen, der der Rechtsrüge zuzuordnen und dort zu behandeln ist.
2. Rechtsrüge
2.1. Die Klägerin wirft dem Erstgericht vor, nicht festgestellt zu haben, was die Parteien für den Fall vereinbart haben, wenn aus dem erfolgten Verkauf der Liegenschaft kein Gewinn erzielt werden könne. Für diesen Fall liege kein „natürlicher Konsens“ vor. Die Vertragsparteien hätten vielmehr den Eintritt eines nicht gewinnbringenden Verkaufs damals nicht bedacht. Es gebe auch keine Feststellung dahingehend, dass sie den Fall einer Eröffnung des Konkurses über die B* und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Liegenschaftsverkauf bedacht hätten. Für diese Fälle sei keine von der Nutzungsvereinbarung Blg ./A abweichende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen worden. Der später eingetretene Fall einer nicht gewinnbringenden Verwertung der Liegenschaft stelle eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags dar, die im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu beurteilen sei.
2.2. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Vertragsauslegung ist die Auslegung der Erklärung am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist dabei Bedacht zu nehmen. Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung, RS0113932, RS0017758). Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich am hypothetischen Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientieren, und es ist ihr durch das Vorbringen der Parteien und durch den unstrittigen und festgestellten Sachverhalt ein Rahmen gesteckt (7 Ob 75/09v).
2.3. Wenn die Klägerin vorbringt, dass die Vertragsparteien nach den Feststellungen von der Verpflichtung zur Kostentragung durch den Beklagten nur für den Fall abgegangen seien, dass das Projekt einen Gewinn abwerfe, ist Folgendes zu erwägen:
Das Erstgericht hat festgestellt „ Trotz dieser Vereinbarung bezahlte nicht der Beklagte, sondern die B* sämtliche Leasingraten sowie die Versicherungsprämien für den an den Beklagten überlassenen PKW, weil es das gemeinsame Verständnis des Beklagten und Ing. D* war, dass die B* diese Kosten übernimmt. Erst nach erfolgreichem Verkauf der Liegenschaft samt darauf errichteter Villa in ** sollte der Beklagte einen Anteil des Gewinnes erhalten, von dem verschiedene Ausgaben, welche die B* für den Beklagten getätigt hatte, insbesondere die Leasingraten sowie die Versicherungsprämien für den PKW, in Abzug zu bringen wären.“ (ON 34, S. 4).
Und weiters: „Die Anstellung des Beklagten bei der B* änderte nichts an der Vereinbarung zwischen ihm und Ing. D* wonach die von der B* getragenen Kosten für den PKW erst nach erfolgten Verkauf der Liegenschaft samt darauf errichteter Villa in ** mit dem daraus entstandenen Gewinnanteil des Beklagten gegenverrechnet werden sollten.“
In der Beweiswürdigung des Erstgerichts finden sich allerdings noch folgende dislozierte Feststellungen „ dass es gemeinsames Verständnis der beiden war, dass zunächst die B* diese Kosten übernehme und nur bei gewinnbringenden Verkauf der Liegenschaft samt Villa in ** diese Kosten vom auszuzahlenden Gewinnanteil des Beklagten abzuziehen seien.“ (ON 34, S. 6) sowie „dass diese Anstellung jedoch nichts an deren Verständnis änderte, dass die von der B* getragenen Versicherungsprämien und Leasingraten für den PKW erst bei gewinnbringenden Verkauf der Liegenschaft samt Villa in ** vom Gewinnanteil des Beklagten in Abzug zu bringen gewesen wären, vorher jedoch nicht vom Beklagten zu tragen waren.“ (ON 34, S. 7)
Auch in der Beweiswürdigung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen sind als Tatsachenfeststellungen zu behandeln (RS0043110 [T3]).
2.4. Die unter 2.3. wiedergegebenen Feststellungen sind widersprüchlich. Das Erstgericht hat zum Einen festgestellt, dass es das gemeinsame Verständnis des Beklagten und Ing. D* war, dass die B* diese Kosten übernimmt. Erst nach erfolgreichem Verkauf der Liegenschaft samt darauf errichteter Villa in ** sollte der Beklagte einen Anteil des Gewinnes erhalten, von dem verschiedene Ausgaben, welche die B* für den Beklagten getätigt hatte, insbesondere die Leasingraten sowie die Versicherungsprämien für den PKW, in Abzug zu bringen wären. Eine Vereinbarung für den Fall des nicht gewinnbringenden Verkaufs lässt sich daraus nicht ableiten. Dazu im Widerspruch steht die dislozierte Feststellung im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach nur bei gewinnbringenden Verkauf der Liegenschaft samt Villa in ** diese Kosten vom auszuzahlenden Gewinnanteil des Beklagten abzuziehen seien. Damit bleibt im Ergebnis aber unklar, ob der Beklagte und Ing. D* auch eine abweichende Vereinbarung für den Fall eines nicht gewinnbringenden Verkaufs der Liegenschaft trafen. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, sind Feststellungsmängel, deren Vermeidung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042744). Dies macht die Aufhebung der Entscheidung erforderlich.
2.5. Die Klägerin macht inhaltlich auch einen Begründungsmangel geltend. Sie zitiert die Aussagen des Ing. D* und des Beklagten und bringt vor, dass sich aus den Beweisergebnissen (Vernehmungen des Zeugen Ing. D* und des Beklagten) ergeben hätte, dass die Vertragsparteien den Eintritt eines nicht gewinnbringenden Verkaufs nicht bedacht hätten. Sie hätten dies offenbar für nicht möglich gehalten. Auch für den Fall einer Eröffnung des Konkurses über die B* sei keine von der Nutzungsvereinbarung Blg ./A abweichende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen worden. Diesbezüglich macht die Klägerin in ihrer Beweisrüge auch sekundäre Feststellungsmängel geltend.
Das Erstgericht begründet die oben wiedergegebenen Feststellungen auf Seite 4 und 5 des Urteils [„ Trotz dieser Vereinbarung bezahlte nicht der Beklagte, sondern die B* sämtliche Leasingraten sowie die Versicherungsprämien für den an den Beklagten überlassenen PKW, weil es das gemeinsame Verständnis des Beklagten und Ing. D* war, dass die B* diese Kosten übernimmt. Erst nach erfolgreichem Verkauf der Liegenschaft samt darauf errichteter Villa in ** sollte der Beklagte einen Anteil des Gewinnes erhalten, von dem verschiedene Ausgaben, welche die B* für den Beklagten getätigt hatte, insbesondere die Leasingraten sowie die Versicherungsprämien für den PKW, in Abzug zu bringen wären.“ und „Die Anstellung des Beklagten bei der B* änderte nichts an der Vereinbarung zwischen ihm und Ing. D* wonach die von der B* getragenen Kosten für den PKW erst nach erfolgten Verkauf der Liegenschaft samt darauf errichteter Villa in ** mit dem daraus entstandenen Gewinnanteil des Beklagten gegenverrechnet werden sollten.“ ] mit der Einvernahme des Beklagten und des Zeugen Ing. D* (ON 34, S. 6). Tatsächlich sagte aber der Zeuge Ing. D* aus, dass sie nie daran gedacht hätten, dass man die Villa nicht verkaufen könnte (PA ON 23, S. 15). Er bestätigte auch, dass nicht ausgemacht war, dass der Beklagte für den ** nichts zahlen müsse. Es sei maximal eine Bevorschussung gewesen. Er dürfe als Geschäftsführer gar nicht dem Beklagten ein Auto finanzieren. Es habe aber diesbezüglich in keine Richtung eine mündliche Vereinbarung gegeben (PA ON 23, S. 16).
Über nochmaliges Befragen in der Tagsatzung vom 22.10.2024, wann die Bevorschussung hinsichtlich des ** abgerechnet werden hätte sollen, gab der Zeuge Ing. D* an, dass es bei der Gemeinschuldnerin nur dann Geld gegeben hätte, wenn die Villa verkauft worden wäre (PA ON 30, S. 4). Weiters gab er an: „Wenn ich gefragt werde, was passiert wäre, wenn nach dem Verkauf der Villa kein Geld mehr aus dem Verkaufserlös nach dem Bedienen der Bank übergeblieben wäre, kann ich sagen, das ist eine gute Frage. Das ist ja jetzt passiert. Da ist gar nichts besprochen worden …“ (PA ON 30, S. 7).
Auf diese Angaben des Zeugen nimmt das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht Bezug. Für die oben bereits dargelegten Feststellungen fehlt damit eine nachvollziehbare, vom Berufungsgericht überprüfbare Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller Beweisergebnisse.
2.6. Wie bereits oben unter Punkt 2.3. dargelegt, erweist sich die Berufung im Sinn des Aufhebungsantrags wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln gemäß § 496 Abs 1 Z 2 und Z 3 ZPO als berechtigt. Die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren widerspruchsfreie Feststellungen zu der zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung zu treffen haben, insbesondere ob der Kläger und die Gemeinschuldnerin (vertreten durch den Zeugen Ing. D*) auch eine abweichende Vereinbarung für den Fall eines nicht gewinnbringenden Verkaufs der Liegenschaft getroffen haben. Erst bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung stellt sich die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Die Feststellungen sind aufgrund einer überprüfbaren Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller Beweisergebnisse zu treffen. Es bleibt dem Erstgericht überlassen, ob es eine Verfahrensergänzung dazu für erforderlich hält.
3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 2 ASGG.
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