Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , Koch, **, **, vertreten durch Mag. B*, Rechtsreferent der Arbeiterkammer C*, gegen die beklagte Partei D* E* , geboren am **, **, F*gasse **, vertreten durch Mag. Sanela Schaidreiter, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 5.116,26 sA , über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. April 2026, Cga*-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Die Parteibezeichnung der beklagten Partei wird auf „D* E*, geboren am **, **, F*gasse **“ berichtigt.
2. Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„ Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 621,60 (darin EUR 103,60 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die Arbeiterkammer C* hat die Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die am 16. Februar 2026 eingebrachte Klage wurde mit Schriftsatz vom 17. April 2026 unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.
Daraufhin beantragte der Beklagte am 21. April 2026, seine Kosten mit EUR 762,34 (darin EUR 127,06 USt) zu bestimmen. Der Kostenbestimmungsantrag wurde dem Kläger nicht zugestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten antragsgemäß.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Kosten mit EUR 594,05 (darin EUR 99,01 USt) zu bestimmen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
1 Mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 wurde über das Vermögen des Beklagten zu S* des Landesgerichts Salzburg das Konkursverfahren eröffnet und Mag. G* zum Masseverwalter bestellt. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans wurde der Konkurs mit Beschluss vom 16. März 2026 aufgehoben. Nach § 59 IO tritt der Schuldner nach rechtskräftiger Beendigung des Konkursverfahrens wieder in das Recht ein, über sein Vermögen frei zu verfügen. Der Schuldner übernimmt auch bestehende Prozessrechtsverhältnisse ( Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 59 KO Rz 35 [1.12.2001, rdb.at]). Nach Beendigung des Verfahrens ist die Parteibezeichnung vom Masseverwalter auf den Schuldner zu berichtigen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 235 ZPO E 266, Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller, ZPO 6 § 235 Rz 11).
2 Als Nichtigkeit bzw Verfahrensmangel rügt der Kläger, dass ihm der Kostenbestimmungsantrag nicht zugestellt worden sei, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er hätte Einwendungen gegen den Kostenbestimmungsantrag erhoben.
2.1 Gemäß § 237 Abs 3 ZPO hat die Zurücknahme der Klage – außer die Parteien haben etwas anderes vereinbart - zur Folge, dass die Klägerin dem Beklagten alle ihm nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozesskosten zu ersetzen hat. Der Beklagte kann einen Antrag auf Kostenersatz binnen einer Notfrist von vier Wochen nach seiner Verständigung von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht stellen.
Bei Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung ist vom Kläger grundsätzlich in sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs 1 ZPO zu verlangen, dass er sein auf die abweichende Vereinbarung gegründetes Kostenbegehren zugleich mit der Klagsrücknahme erhebt. Tut er dies nicht, kann er die abweichende Vereinbarung auch erst in seiner Äußerung zu dem (außerhalb der Verhandlung gestellten) Kostenbestimmungsantrag des Beklagten behaupten (vgl Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 237 ZPO Rz 53).
2.2 Richtig ist demnach, dass das Gericht dem Kläger einen (außerhalb der Verhandlung gestellten) Kostenbestimmungsantrag des Beklagten (keine Direktzustellung nach § 112 ZPO) schon deshalb zur Äußerung zuzustellen hat, weil bei Zurücknahme der Klage für die Kostenersatzpflicht in erster Linie die Parteienvereinbarung maßgebend ist, der Kläger also eine seine Kostenersatzpflicht anders regelnde Vereinbarung geltend machen könnte (RIS-Justiz RS0106421). § 237 Abs 3 ZPO bezweckt aber (im Gegensatz zum hier mangels Schluss der Verhandlung nicht anwendbaren § 54 Abs 1a ZPO) keine „antizipierten Kosteneinwendungen“. Vielmehr soll er dem Kläger die Möglichkeit einräumen, das Vorliegen einer Kostenvereinbarung mit der Gegenseite zu bescheinigen. Die verzeichneten Kosten sind aber ohnedies amtswegig zu prüfen, die Kostenentscheidung ist ohne Einschränkung anfechtbar ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.122).
Da der Kläger in seinem Rekurs nicht rügt, dass er bei Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit eine vom angefochtenen Beschluss abweichende Kostenvereinbarung geltend gemacht hätte, sondern sich nur gegen den Zuspruch bestimmter Kosten wendet, begründet hier die Beschlussfassung durch das Erstgericht ohne Äußerungsmöglichkeit weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.122; ihm folgend OLG Wien 7 Ra 113/24z, 16 R 120/13d [Pkt 1], OLG Graz 3 R 83/20f [Pkt 3]; aA OLG Wien 1 R 158/24y [Pkt 4.2], 4 R 148/24z; OLG Innsbruck 3 R 45/20x [Pkt 4]). Die vom Kläger im Kostenrekurs erhobenen Einwendungen gegen die verzeichneten Kosten sind ohnehin inhaltlich vom Rekursgericht zu prüfen, sodass sich zumindest im vorliegenden Fall eine Aufhebung zur erneuten Erhebung derselben Einwendungen erübrigt.
3 Gegen die antragsgemäße Kostenbestimmung durch das Erstgericht führt der Kläger ins Treffen, dem Beklagten stünden keine Kosten für die ERV-Direktzustellung des Einspruchs an ihn in Höhe von EUR 2,60 zu, da ihm dieser nicht zugestellt worden sei (1). Eine Akteneinsicht sei nicht gesondert zu honorieren, da eine Einsichtnahme in den elektronischen Akt keine auswärtige Leistung darstelle und vom Einheitssatz des § 23 RATG erfasst sei (2). Darüber hinaus könne der Beklagte keine Kosten für den Kostenbestimmungsantrag selbst geltend machen, da ihn der Kläger außergerichtlich vor Antragstellung um Übermittlung der Kostennote gebeten und den Ersatz der Kosten zugesagt habe (3).
3.1 Nach § 23a RATG gebührt für die elektronische Einbringung eines (nicht verfahrenseinleitenden) Schriftsatzes eine Erhöhung der Entlohnung von EUR 2,60. Dieser Erhöhungsbetrag gebührt allgemein für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr; eine weitere Erhöhung für die Direktzustellung an andere ERV-Teilnehmer gebührt nicht ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.29).
Demnach hat der Beklagte zu Recht EUR 2,60 für die elektronische Einbringung bei Gericht verzeichnet.
3.2 Eine Akteneinsicht wird nur dann nach TP 7 RATG honoriert, wenn fremde Akten außerhalb der Kanzlei eingesehen werden müssen, weil beispielsweise eine Behörde keine Kopien herausgibt. Ist dies nicht der Fall, ist die Akteneinsicht durch den Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten. Hat ein Rechtsanwalt seine Vollmacht ausgewiesen, kann er im elektronischen Wege die Akten einsehen, weswegen keine gesonderte Honorierung gebührt ( Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 3.77; OLG Wien 33 R 4/26i, OLG Linz 7 Bs 100/26v, OLG Graz 8 Bs 300/25s; RIS-Justiz RI0100089).
Der Beklagte hat somit für die Akteneinsicht am Tag nach der beantragten Freischaltung im elektronischen Akt zu Unrecht Kosten verzeichnet, weswegen die Kosten um EUR 133,63 (darin EUR 22,27 USt) zu reduzieren sind.
3.3 Kosten für einen Kostenbestimmungsantrag gebühren auch dann, wenn der Kläger den Beklagten zur Übermittlung der Kostennote außergerichtlich auffordert ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.122), wobei diese Kosten im vorliegenden Fall schon insofern zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung notwendig sind, als der Kläger bei außergerichtlicher Übermittlung der Kostennote nicht sämtliche Kosten (siehe Pkt 3.1 und 3.2) ersetzt hätte.
Ein Kostenbestimmungsantrag wird nach TP 1 RATG honoriert ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.126). Die Bemessungsgrundlage ist jener Betrag, dessen Zuspruch zu Recht beantragt wurde ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.68 E 6; OLG Graz 8 Bs 300/25s, OLG Linz 9 Bs 32/26h), weswegen die Bemessungsgrundlage um EUR 133,63 auf EUR 597,17 zu reduzieren ist und abweichend von den verzeichneten Kosten EUR 11,10 für den Antrag und ist EUR 6,66 an Einheitssatz (jeweils zuzüglich USt) gebühren.
4 Dem Kostenrekurs ist daher teilweise Folge zu geben und die Kosten sind um EUR 140,74 (darin enthalten EUR 28,15 USt) zu reduzieren.
5 Zum Kostenersatzbegehren auf Klagsseite ist festzuhalten, dass § 1 Z 2 Aufwandersatzverordnung lediglich für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss einen pauschalierten Aufwandersatz für gesetzliche Interessenvertretungen und freiwillige kollektivvertragliche Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen vorsieht. Für einen Kostenrekurs gebührt kein Aufwandersatz ( Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 1.483 unter Hinweis auf OLG Wien 7 Ra 226/96y). Daher steht der Arbeiterkammer (§ 58a Abs 1 ASGG) als Vertreterin des Klägers kein Aufwandersatz für den Kostenrekurs zu.
6 Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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