JudikaturOLG Wien

12R21/25h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
17. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* B* , **, 2. Dr. C* , **, 3. Mag. D* B* , **, 4. DI E* B* , **, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F* , **, vertreten durch GRAFF NESTL PARTNER Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen EUR 190.928,-- sA, über die Berufungen der klagenden Parteien (Berufungsinteresse: EUR 125.000,--) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 65.928,--) gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. Jänner 2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben. Der Berufung der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien EUR 190.928,-- samt 4% Zinsen seit 22.11.2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.716,32 (darin EUR 952,72 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 7.273,20 (darin EUR 754,60 USt und EUR 2.745,60 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten der Berufung und die mit EUR 4.793,28 (darin EUR 798,88 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erst- und die Zweitklägerin waren im Zeitpunkt der Klagseinbringung jeweils zu einem Drittel Eigentümer der Liegenschaften EZ G* (mit der Grundstücksadresse H*) und EZ I* (Parkplatz), jeweils GB J*. Die Drittklägerin und der Viertkläger waren (als eingeantwortete Erben nach dem am 3.3.2022 verstorbenen K* B*) zu je einem Sechstel außerbücherliche Eigentümer dieser Liegenschaften. Auf der Liegenschaft EZ G* ist das Wohnungsgebrauchsrecht für L* grundbücherlich einverleibt, die das darauf befindliche Wohnhaus bewohnt. Ab Herbst 2022 beabsichtigten die Kläger, diese Liegenschaften zu veräußern.

Im Oktober 2022 verhandelte der Beklagte mit den Klägern über einen Ankauf der Liegenschaften, wobei er in Aussicht stellte, dass eine von ihm namhaft zu machende Gesellschaft Vertragspartnerin werden sollte. Zudem legte er offen, dass der Kauf teilweise kreditfinanziert werden sollte. Am 13.2.2023 unterfertigten die Parteien (bzw. damals noch die Verlassenschaft nach K* B*) einen Kaufvertrag über die Liegenschaften um einen Kaufpreis von EUR 1.175.000,--, in dem sich der Beklagte ausdrücklich vorbehielt, „sich selbst oder eines seiner Unternehmungen (z.B. Tochtergesellschaft)“ als Käufer zu erwähnen. Im Juli 2023 teilte der Beklagte mit, dass er nunmehr eine Gesellschaft gründe, die als Käuferin auftreten werde. Die Kläger waren damit einverstanden. Zwischen 31.7. und 10.8.2023 wurde der Kaufvertrag notariell beglaubigt unterfertigt. Auf Käuferseite unterfertigte der Beklagte als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der M* GmbH (in Gründung). Am 12.9.2023 wurde die M* GmbH (idF nur: GmbH) zu FN ** mit dem Beklagten als Alleingesellschafter und Geschäftsführer in das Firmenbuch eingetragen.

Im Oktober 2023 ersuchten die Kläger die Käuferin, die Überweisung des Kaufpreises zu veranlassen. Im Jänner 2024 teilte der Beklagte mit, dies stoße auf Schwierigkeiten, weil die finanzierende Bank für die pfandrechtliche Sicherstellung des Kredites sich am vorrangig eingetragenen Wohnungsgebrauchsrecht von L* stoße. Am 12.2.2024 übersendete die N* dem Beklagtenvertreter eine Treuhandvereinbarung, in der als Treuhandbedingungen die Einverleibung des Eigentums des Beklagten und von O* an den Liegenschaften EZ G* und I* GB J*, EZ P* GB Q*, EZ R* GB S* und Einverleibung eines Simultan-Höchstbetragspfandrechtes über EUR 1.560.000,-- auf diesen Liegenschaften für die Bank, auf EZ G* im Rang vor dem Wohnungsgebrauchsrecht von L*, vorgesehen waren. Daraufhin ersuchte der Beklagte um Auflösung des Kaufvertrages, Reduktion des Kaufpreises und Abschluss eines neuen Kaufvertrages mit ihm als Privatperson, zumal er so die Finanzierung erhalten würde. Die Kläger lehnten dies ab, setzten der Käuferin eine Nachfrist zum Erlag des Kaufpreises bis spätestens 8.3.2024 und drohten mit dem Rücktritt vom Vertrag. Daraufhin bot der Beklagte an, die Liegenschaften persönlich um eine Million Euro zu kaufen, sofern L* ihm grundbücherlich Vorrang einräumt. Mit Schreiben vom 28.3.2024 erklärten sich die Kläger bereit, dem Beklagten die Liegenschaften um 1,1 Millionen Euro zu verkaufen, wenn dieser Betrag bis 30.4.2024 treuhändig erledigt wird und der Beklagte sich um die Vorrangeinräumungserklärung kümmert. Am 9.4.2024 unterfertigte der Beklagtenvertreter die ihm von der N* übersendete Treuhandvereinbarung. Er verständigte davon den Klagevertreter und kündigte an, Entwürfe für den einvernehmlichen Rücktritt und den neuen Kaufvertrag vorzubereiten, die er am 19.4.2024 übersendete. Darin war die Vorrangeinräumung als aufschiebende Bedingung vorgesehen. Mit Schreiben vom 29.4.2024 erklärten sich die Kläger mit einem neuen Kaufvertrag einverstanden, wenn der Betrag von 1,1 Millionen Euro bis 31.5.2024 auf dem Treuhandkonto eingeht und die Vorrangeinräumungserklärung von L* vorliegt, der Rücktritt und der neue Kaufvertrag in einer Urkunde errichtet werden, jegliche aufschiebende Bedingung entfällt, keine Haftung für Kosten eines Räumungsverfahrens zu übernehmen ist und der Beklagte den Klägern Rechtsanwaltskosten ersetzt. Am 18.5.2024 wurden die Anteile an der GmbH auf T* übertragen und die Änderung des Namens, des Sitzes der Gesellschaft sowie die Löschung sämtlicher Funktionen des Beklagten im Firmenbuch eingetragen.

Der Treuhandbetrag wurde zwar bis 31.5.2024 beim Beklagtenvertreter erlegt, eine Vorrangeinräumungserklärung von L* liegt aber nicht vor. Aus diesem Grund erklärten die Kläger mit Schreiben vom 8.8.2024 den Rücktritt vom Vertrag. Mit Kaufvertrag vom 29.11.2024 verkauften sie die Liegenschaft EZ G* um EUR 1.050.000,-- an U*.

Mit der gegenständlichen Klage begehrten die Klägervom Beklagten die Zahlung von EUR 190.928,-- sA und brachten dazu vor, der Kaufpreis hätte spätestens am 1.1.2024 erlegt werden müssen. Die Käufergesellschaft, vertreten durch den Beklagten als Alleingesellschafter und Geschäftsführer, habe den Verzug subjektiv verschuldet. Die Kläger begehrten als Nichterfüllungsschaden die inzwischen eingetretene Wertminderung der Liegenschaften von EUR 125.000,--, entgangene Veranlagungszinsen von EUR 40.000,--, Rechtsvertretungskosten von EUR 11.828,-- und die frustrierte Maklerprovision von EUR 14.100,--. Der Beklagte sei bei Abschluss des Kaufvertrages Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gewesen. Das Leistungsversprechen sei jedenfalls sorgfaltswidrig abgegeben worden, zumal dem Beklagten bei Abgabe des Versprechens bewusst gewesen sei bzw. dieser wissen habe müssen, dass er Schwierigkeiten bei der Finanzierung des gegenständlichen Liegenschaftskaufs haben werde und daher nicht rechtzeitig werde leisten können. Er sei im Oktober 2022 als privater Kaufinteressent aufgetreten, der für seine Kinder ein schönes Grundstück gesucht habe. Der Kaufvertrag sei letztlich zwar zwischen den Klägern und der (in Gründung befindlichen) GmbH abgeschlossen worden, jedoch sei die Käufergesellschaft eine eigens zu diesem Zweck durch den Beklagten gegründete Gesellschaft gewesen. Der Beklagte sei nur deshalb nicht als Vertragspartner aufgetreten, da er sich auf diese Weise bessere Chancen einer Fremdfinanzierung erhofft habe. Er habe ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Kaufvertrages gehabt, was sich auch darin zeige, dass er später einen neuen Kaufvertrag mit ihm persönlich als kaufende Partei habe abschließen wollen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen habe der Beklagte in speziellem Maße persönliches Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen, was zu dessen Direkthaftung führe. Der Beklagte habe von Beginn der Vertragsverhandlungen an beteuert, dass die Finanzierung gesichert sei, und dadurch die Kläger listig in die Irre geführt, sodass auch der Tatbestand des § 870 ABGB erfüllt sei und der Beklagte persönlich zur Haftung herangezogen werden könne.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete die mangelnde Passivlegitimation ein. Mit ihm sei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, sondern mit der M* GmbH in Gründung, die nach wie vor existiere. Als Voraussetzung bzw. Geschäftsgrundlage sei einvernehmlich vereinbart worden, dass die Finanzierung des Kaufes durch eine österreichische Bank zu erfolgen habe. Die Kläger seien umgehend verständigt worden, nachdem die Bank mitgeteilt habe, dass sie den Ankauf der Liegenschaften nur dann finanzieren werde, wenn ihr Pfandrecht im Grundbuch im ersten Rang eingetragen werde. Die Kläger hätten diese Vorrangeinräumung jedoch nicht bewerkstelligen können, weil sie mit der Buchberechtigten in gerichtlichen Streitigkeiten verfangen seien, sodass die Bedingung der Bankfinanzierung nicht umgesetzt werden habe können. In weiterer Folge hätte es auch zu einem Wechsel des Kaufinteressenten kommen sollen, da die finanzierende Bank die Projektgesellschaft gegen den Beklagten ausgetauscht haben wollte. Dem hätten die Kläger jedoch nicht zugestimmt.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, den Klägern EUR 65.928,-- sA zu bezahlen und wies ein Mehrbegehren von EUR 125.000,-- sA ab. Es traf die auf den Seiten 2 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird und deren wesentlicher und im Berufungsverfahren unstrittiger Inhalt eingangs dargestellt wurde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass der Vertreter einer Gesellschaft, der ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages habe oder bei Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe, dem Vertragspartner für ein dabei unterlaufenes Verschulden seines Geschäftsherren direkt hafte, sodass die Passivlegitimation des Beklagten grundsätzlich gegeben sei. Eine Irreführung im Sinne des § 870 ABGB lasse sich aus den Sachverhalt nicht ableiten, da die Tatsachen, die zum Scheitern der Fremdfinanzierung geführt hätten, nämlich dass der Beklagte einen Kredit für den Kauf zu nehmen beabsichtige, Banken für die grundbücherliche Sicherstellung von Krediten aber grundsätzlich eine Hypothek im ersten Rang verlangen würden, im ersten Rang ein Wohnungsgebrauchsrecht im Grundbuch eingetragen gewesen und die Buchberechtigte mit den Klägerin in Streit gelegen sei, den rechtsanwaltlich vertretenen Parteien bekannt gewesen seien. Die Finanzierung des Kaufpreises durch einen Bankkredit sei dabei nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages sondern Angelegenheit des Beklagten gewesen. Dieser sei mit seiner Verpflichtung in Verzug geraten und habe die fehlgeschlagene Finanzierung zu vertreten. Die Kläger seien daher berechtigterweise gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurückgetreten. Sie seien auch nicht verpflichtet gewesen, mit dem Beklagten persönlich einen neuen Kaufvertrag zu günstigeren Konditionen abzuschließen. Sie hätten daher Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, der aus den frustrierten Rechtsanwalts- und Maklerkosten und dem entgangenen Zinsgewinn bestehe. Eine Wertminderung der Liegenschaften sei nicht erwiesen worden.

Gegen den klagsabweisenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit mit einem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag und hilfsweise einem Aufhebungsantrag.

Gegen den klagsstattgebenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und „unrichtiger rechtlicher Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ mit einem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Parteien beantragen wechselseitig, der Berufung der Gegenseite jeweils keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung der Kläger ist nicht berechtigt .

Die Berufung des Beklagten ist berechtigt .

Die Kläger machen die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertminderung der Liegenschaften sowie in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO als Verfahrensmängel geltend. Weiters bekämpfen sie die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Wertminderung der Liegenschaften und begehren die Ersatzfeststellung, dass die Wertminderung der Liegenschaft EZ G* EUR 120.293,-- betrage. Schließlich bekämpfen sie die Feststellung, dass die Kläger die Liegenschaft EZ G* um EUR 1.050.000,-- verkauft haben als aktenwidrig und begehren ersatzweise die Feststellung, dass die Kläger diese Liegenschaft um EUR 1.015.000,-- verkauften.

Soweit die Berufungsausführungen des Beklagten einem Rechtsmittelgrund zuordenbar sind, handelt es sich dabei um jenen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Eine Tatsachenrüge wird nicht ausgeführt. Im Wesentlichen wendet sich der Beklagte damit gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Beklagten für den Nichterfüllungsschaden aus dem mit der GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag vorlägen.

Zweckmäßiger Weise ist zuerst auf diese Rechtsfrage einzugehen:

Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine direkte Haftung des Vertreters gegenüber dem Vertragspartner seines Geschäftsherren nur dann in Betracht, wenn er entweder ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages hatte oder er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (RS0019726). Die Eigenhaftung des Vertreters muss dabei aber seltene Ausnahme bleiben (RS0019726 [T1, T2]).

Hier handelte der Beklagte bei Abschluss des Liegenschaftskaufvertrages als Geschäftsführer der M* GmbH. Sein Handeln wird daher der Gesellschaft zugerechnet. Da die Möglichkeit, durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft eine persönliche unmittelbare Haftung zu vermeiden, von der Rechtsordnung gebilligt wird, muss klar zwischen der juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen unterschieden werden (6 Ob 210/15y; 6 Ob 244/17a). Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer für eigenes, schuldhaftes Verhalten grundsätzlich nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern. Dies spricht im allgemeinen dagegen, Geschäftsführer Dritten gegenüber haftbar zu machen, wenn sie im Rahmen ihres gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereichs agiert haben. Vielmehr ist für eine Dritthaftung die Verletzung einer eigenen, nicht nur der Gesellschaft obliegenden Pflicht zu fordern. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, bei vorsätzlicher sittenwidriger Gläubigerschädigung oder schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes.

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem geschädigten Gläubiger der Gesellschaft kommt daher etwa bei vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungspflichten wegen Arglist in Betracht. Hingegen besteht bei nicht vorsätzlicher Täuschung oder bloß fahrlässiger Schädigung grundsätzlich keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Gläubiger der Gesellschaft ( J. Reich-Rohrwig , in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 440, 447).

Die oben dargestellte Rechtsprechung zur Direkthaftung des Vertreters gegenüber dem Vertragspartner seines Geschäftsherren gilt allerdings auch für die Organe einer Kapitalgesellschaft. In den erwähnten Ausnahmefällen (Beeinflussung der Vertragsverhandlungen durch Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens, erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages) kann eine fahrlässige Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages namens der Gesellschaft durch den Geschäftsführer zu dessen Haftung wegen culpa in contrahendo für einen dadurch entstandenen Vertrauensschaden führen (6 Ob 210/15y; J. Reich-Rohrwig , aaO Rz 442).

Dass jemand ein Organ einer juristischen Person als vertrauenswürdig ansieht, vermag für sich genommen eine persönliche Haftung des Organs nicht zu begründen (RS0019726 [T18]). Die Annahme, dass der Geschäftsführer ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände vorliegen, so etwa bei Abgabe einer persönlichen Zahlungs- oder Garantiezusage des Geschäftsführers. Das Vertrauen, das jedermann in seinen Vertrags- oder Verhandlungspartner setzt, reicht für die Eigenhaftung nicht aus ( J. Reich-Rohrwig, aaO Rz 449ff ).

Nicht ausreichend für die Annahme eines besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses am Vertragsabschluss ist das bei jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft grundsätzlich vorhandene eigenwirtschaftliche Interesse, dass das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt (RS0019726 [T3]); ebensowenig, dass der betreffende Geschäftsführer zugleich am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist oder sich sein Eigeninteresse aus dem Geschäftsanteil überhaupt, aus dem daraus resultierenden Gewinnbezugsrecht und Liquidationsanteil ergibt. Ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse des Geschäftsführers ist nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn er gegenüber dem Dritten sein eigenes wirtschaftliches Interesse unmittelbar verfolgt, das über das gesellschaftsvermögensrechtliche Interesse hinausgeht ( J. Reich-Rohrwig , aaO Rz 456f).

Eine vorsätzliche Schädigung der Kläger oder Schutzgesetzverletzung durch den Beklagten ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Eine Haftung des Beklagten käme daher nur in den dargestellten Ausnahmefällen bei fahrlässiger Verletzung (vor)vertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss (culpa in contrahendo) in Betracht. Damit ließe sich jedoch – wenn überhaupt - nur eine Haftung für einen den Klägern entstandenen Vertrauensschaden begründen.

Die Kläger machen hier aber ausdrücklich den Nichterfüllungsschaden aus dem mit der Gesellschaft abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrag geltend. Sie werfen dem Beklagten nicht die Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten sondern die schuldhafte Nichteinhaltung des namens der Gesellschaft abgegebenen Zahlungsversprechens vor. Für die Erfüllung des mit der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages haftet der Geschäftsführer dem Gesellschaftsgläubiger aber auch nach der dargestellten Rechtsprechung zur Direkthaftung des Vertreters nicht. Schon aus diesem Grund kann der vorliegenden Klage kein Erfolg beschieden sein.

Hinzu kommt, dass auch die dargestellten Haftungsgründe hier nicht zum Tragen kämen, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine besonderen Umstände ergeben, die eine Eigenhaftung des Beklagten begründen könnten. Dass für den Ankauf einer Liegenschaft eine eigene Projektgesellschaft gegründet wird, ist nicht ungewöhnlich und führt nicht automatisch zur Direkthaftung des dahinter stehenden Alleingesellschafters und Geschäftsführers für ihm bei den Vertragsverhandlungen unterlaufene Sorgfaltswidrigkeiten. Dass der Beklagte, nachdem die Kreditfinanzierung für die Gesellschaft gescheitert war, selbst den Abschluss eines Kaufvertrages über die Liegenschaften anstrebte, war nach den Feststellungen von dessen Bemühen getragen, auf diesem Weg doch noch eine Bankkredit zu erhalten (Seite 4 der UA), und indiziert daher kein über das vermögensrechtliche Interesse der Gesellschaft hinausgehendes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Kaufvertrages. Auch dafür, dass ein besonderes, haftungsbegründendendes Vertrauensverhältnis der Kläger zum Beklagten bestanden hätte, ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Eine persönliche Haftung des Beklagten für den Schaden der Kläger aus der Nichterfüllung des mit der GmbH abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrages scheidet somit aus. Das angefochtene Urteil war daher in Stattgebung der Berufung des Beklagten im gänzlich klagsabweisenden Sinn abzuändern.

Die Kläger sind mit ihrer Berufung auf diese Ausführungen verwiesen.

Die aufgrund der Abänderung in der Hauptsache neu zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO. Den Einwendungen der Kläger gegen das Kostenverzeichnis des Beklagten war zu folgen. Die Vollmachtsbekanntgabe vom 26.11.2024 hätte mit der Klagebeantwortung verbunden werden können. Der vorbereitende Schriftsatz vom 30.12.2024 erschöpft sich in der Wiederholung des bereits in der Klagebeantwortung Vorgebrachten. Beide Schriftsätze waren daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig und somit nach § 41 Abs 1 ZPO nicht zu honorieren.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.