Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Hahn in der Strafsache gegen A*wegen § 3g Abs 1 VerbotsG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Juni 2025, GZ **-35, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt bestellte in dem zu AZ ** gegen A* wegen § 3g Abs 1 VerbotsG geführten Ermittlungsverfahren am 19. August 2024 Dr. B* zum psychiatrischen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Befund-und Gutachtenserstattung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten (ON 7).
Am 13. Mai 2025 beantragte die Anklagebehörde bei gleichzeitiger Enthebung dieses Experten und Bestellung von Univ.-Prov. Dr. C* zum Sachverständigen die gerichtliche Gebührenbestimmung (ON 1.22).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht unter Abweisung eines Mehrbegehrens die Gebühren des Sachverständigen Dr. B* mit EUR 262,30 inklusive USt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, mit der sie die gänzliche Abweisung des Gebührenanspruchs begehrt (ON 36).
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 52 Abs 3 zweiter Satz iVm § 40 Abs 1 GebAG ist der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, den Parteien zuzustellen. Parteien in Strafsachen sind die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet (Z 2), (mit gewissen Ausnahmen) die Revisorinnen und Revisoren (Z 3) sowie die Sachverständigen (Z 4).
Nur die in § 40 GebAG genannten Personen können gegen einen Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben (§ 41 Abs 1 GebAG).
Aufgrund des (mit der Etablierung einer Parteistellung des Revisors einhergegangenen) gesetzlichen Ausschlusses einer Rechtsmittellegitmation der Staatsanwaltschaft (siehe Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, EBRV 303 BlgNR 23. GP 50) war die Beschwerde ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen (OLG Wien 19 Bs 207/18g, 19 Bs 153/23y, 30 Bs 118/25k).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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