Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Köller-Thier und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Privatstiftung A* , FN **, ** und 2. B* Holding GmbH , FN **, **, beide vertreten durch square17 Rechtsanwälte GmbH in Wien sowie die zweitklagende Partei weiters vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei (nunmehr) B* Holding GmbH , FN **, ** als eingeantwortete Alleinerbin der Verlassenschaft nach C* A*, vertreten durch square17 Rechtsanwälte GmbH in Wien und DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 7.729.562,11 s.A., hier wegen Antrag auf Akteneinsicht der Einschreiterin D* A* , **, vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, über den Rekurs der klagenden Parteien (und der nunmehr beklagten Partei) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. März 2025, E*-39 in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Einschreiterin hat ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Einschreiterin beantragte mit am 27.2.2025 eingelangter und am 5.3.2025 verbesserter Eingabe die Bewilligung der Akteneinsicht. Sie führe als Witwe des verstorbenen Erblassers C* A* eine Pflichtteilsklage gegen die Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann und eine Pflichtteilsergänzungsklage gegen die Privatstiftung A*. In dem gegen die Privatstiftung A* zur Zahl F* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen geführten Verfahren behaupteten diese und die B* Holding GmbH, sie hätten Forderungen in Millionenhöhe gegen die Verlassenschaft angemeldet. Deren Wert sei für die Bemessung des Pflichtteilsanspruchs der Einschreiterin wesentlich. Der Verlassenschaftskurator habe die Forderungen bestritten, worauf die Privatstiftung A* und die B* Holding GmbH Klagen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht hätten, und zwar eine im vorliegenden Verfahren (E*) und eine zu **.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien habe im Pflichtteilsprozess mittlerweile rechtskräftig festgestellt, dass der Einschreiterin dem Grunde nach ein Pflichtteilsanspruch zustehe. Es habe daher in den Verfahren zur Entscheidung über den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nunmehr eine Bewertung der Verlassenschaft durchzuführen. In diesem Zusammenhang seien die behaupteten Forderungen der Privatstiftung A* und der B* Holding GmbH gegenüber der Verlassenschaft auch inhaltlich zu prüfen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien habe im Verfahren gegen die Privatstiftung A* (F*) mit Beschluss vom 3.12.2024 der Einschreiterin aufgetragen, dem Gericht binnen vier Wochen die relevanten Urkunden aus dem vorliegenden Verfahren vorzulegen.
Es bestehe daher ein berechtigtes Interesse der Einschreiterin an der Akteneinsicht.
Die Verfahrensparteien stimmten dem Antrag auf Einsicht in den Akt nicht zu. Sie führten in ihrer Äußerung vom 20.3.2025 aus, dass die Einschreiterin kein in der Rechtsordnung begründetes Interesse an der Akteneinsicht vorgebracht habe. Es gehe ihr im Pflichtteilsprozess nur noch um die Bemessung und sohin die Höhe ihres (behaupteten) Pflichtteils-(Ergänzungs-)anspruchs. Dabei handle es sich lediglich um ein wirtschaftliches Interesse, das kein Recht auf Akteneinsicht begründe. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Frage des Wertes der Verlassenschaft grundsätzlich nicht nur wirtschaftliche sondern auch rechtliche Interessen der Einschreiterin betreffe, lägen diese konkret nur dann vor, wenn sie etwas aus dem Akt erfahren wolle, was sie nicht wisse, aber zur Wahrung ihrer Interessen wissen müsse. Da sie über alle relevanten Urkunden aus dem Verfahren verfüge, die den Wert der Verlassenschaft nach C* A* betreffen könnten, insbesondere auch den den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Rahmenkreditvertrag, die bezughabenden Dokumente zu diesem Vertrag und das Anerkenntnisurteil vom 25. Juli 2024, würde die Gewährung der Akteneinsicht weder die Möglichkeit der Beweisführung der Einschreiterin im Pflichtteilsergänzungsverfahren verbessern, noch bedürfe sie für das dortige Verfahren der Kenntnis weiterer Aktenbestandteile. Darüber hinaus sei die vom Gericht gesetzte Frist zur Vorlage der relevanten Urkunden bereits am 16.12.2024 abgelaufen, sodass auch aus diesem Vorlageauftrag kein rechtliches Interesse ableitbar sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Antrag der Einschreiterin auf Akteneinsicht statt und begründete dies wie folgt:
§ 219 Abs 2 letzter Satz ZPO ordne an, dass ohne Zustimmung der Verfahrenspartei einem Dritten die Akteneinsicht nur insoweit zustehe, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft mache. Erst bei Bejahung eines solchen rechtlichen Interesses sei sodann zu prüfen, ob überwiegende Interessen anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen der Akteneinsicht entgegenstünden.
Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht sei zu bejahen, wenn die Einsichtnahme Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten habe und die Kenntnis des betreffenden Akteninhalts sich auf seine privatrechtlichen oder der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig auswirke, sei es auch nur dadurch, dass er instand gesetzt werde, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Das rechtliche Interesse könne unter den beschriebenen Voraussetzungen allenfalls nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren wolle, was er nicht wisse, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen müsse. Das rechtliche Interesse müsse ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreiche. Es dürfe sich auch nicht in einem reinen Informationsbedürfnis erschöpfen. Das rechtliche Interesse sei lediglich glaubhaft zu machen.
Die Verfahrensparteien würden in ihrer Äußerung nicht bestreiten, dass Klagen der Einschreiterin wegen Pflichtteilsansprüchen oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen die Privatstiftung A* und die B* Holding GmbH anhängig seien, und dort eben jene Forderungen gegenständlich seien, wie sie auch in diesem Verfahren vorgebracht worden seien. Das rechtliche Interesse sei zu bejahen, weil der Pflichtteilsanspruch von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung von den Erben zu erfüllen sei und nach § 789 ABGB der Pflichtteilsberechtigte auch vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrages verlangen könne. Der Pflichtteilsberechtigte habe Auskunftsansprüche gegenüber der Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegenüber den Erben hinsichtlich der Höhe der Aktiva und Passiva zu, um den reinen Nachlass bestimmen zu können. Wer berechtigt sei, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, habe außerdem in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Dementsprechend judiziere der Oberste Gerichtshof, dass ein rechtliches Interesse der Pflichtteilsberechtigen an der Einsicht in den Verlassenschaftsakt nach § 219 ZPO grundsätzlich zu bejahen sei, wenn es um die Erlangung von Informationen zur Verfolgung von Ansprüchen in einem Zivilprozess gegen Erben oder Geschenknehmer gehe (6 Ob 197/14k; 2 Ob 52/18p). Nichts anderes könne für die Einsichtnahme in einen Prozessakt gelten, in welchem eben jene Verlassenschaftsgläubiger gegen die Verlassenschaft prozessierten, um von ihnen geltend gemachte Forderungen, welche Verlassenschaftspassiva darstellten, durchzusetzen. Auch wenn der Einschreiterin das Anerkenntnisurteil in Kopie vorliege, wäre nicht einzusehen, wieso ihr der Einblick in das zugrundeliegende Verfahren zu verwehren sei, dies auch um die Übereinstimmung des Urteils mit der vorgelegten Kopie überprüfen zu können. Wenngleich, wie von den Verfahrensparteien eingewendet, der Einschreiterin etliche Unterlagen dieses Verfahrens bereits vorlägen, habe sie nicht vollständig das in diesem Akt dokumentierte Wissen des Verlassenschaftskurators, der zunächst die Abwehr der Forderungen angestrebt habe. Überwiegende Interessen anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen seien von den Verfahrensparteien nicht geltend gemacht worden und seien auch nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beiden Klägerinnen (sowie der Beklagten, wobei zwischenzeitig hinsichtlich der Zweitklägerin und der Beklagten Personenidentität aufgrund der Einantwortung der Verlassenschaft nach C* A* eingetreten ist).
Als Rekursgrund wird ausschließlich die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Mit dem Rekurs beantragen die Rekurswerber, die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Antrag auf Akteneinsicht abzuweisen.
Die Einschreiterin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberinnen führen aus, dass das Erstgericht zu Unrecht von einem rechtlichen Interesse der Einschreiterin ausgehe. Zum einen verfüge diese über sämtliche Urkunden, die sie zur Beurteilung des Bestehens des Anspruchs gegenüber der Verlassenschaft nach C* A* benötige. Das Erstgericht habe nicht begründet, inwiefern die Kenntnis weiterer, nicht konkret festgestellter Unterlagen und insbesondere auch die Kenntnis des Vorbringens des Verlassenschaftskurators sich auf die rechtlichen Verhältnisse der Einschreiterin in den von ihr angestrengten, den Pflichtteil betreffenden Prozessen tatsächlich auswirke oder auswirken könne und inwieweit sich dadurch die Beweislage tatsächlich günstiger gestalte. Zur Beurteilung der Frage, ob der Anspruch der Rekurswerberinnen gegenüber der Verlassenschaft nach C* A* aus dem Rahmenkreditvertrag bestehe, komme es nicht auf die Kenntnis des Prozessvorbringens des Verlassenschaftskurators an. Darüber hinaus sei die Akteneinsicht stets nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren. Eine Prüfung, inwieweit ein rechtliches Interesse an der Einsicht in einzelne Aktenbestandteile bestehe, habe das Erstgericht nicht vorgenommen, sondern uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt. Auch der pauschale Verweis auf die „möglicherweise“ bestehende Relevanz für die Beurteilung einer Tatbestandswirkung im Sinne einer Judikatsschuld der Verlassenschaft nach C* A* vermöge ein rechtliches Interesse der Einschreiterin an der (vollständigen) Akteneinsicht nicht zu begründen. Mit der Formulierung „möglicherweise“ habe das Erstgericht selbst zu erkennen gegeben, dass es eine Relevanz konkret nicht erkennen könne. Das Vorliegen einer Tatbestandswirkung im Sinne einer Judikatsschuld sei anhand des Urteils selbst zu prüfen, das der Einschreiterin vorliege. Diese benötige daher zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen keinen weiteren Einblick in das zugrunde liegende Verfahren. Ein rechtliches Interesse könne auch nicht mit dem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zu F* begründet werden, weil einerseits die gesetzte Frist zur Vorlage der Urkunden bereits abgelaufen gewesen sei, als der Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden sei, und andererseits gerade nicht die Vorlage des gesamten Aktes, sondern eben nur der relevanten Unterlagen aufgetragen worden sei, über die die Einschreiterin bereits verfüge.
Dazu hat das Rekursgericht Folgendes erwogen:
1. Einleitend ist festzuhalten, dass die rechtlichen Ausführungen in der Beschlussbegründung des Erstgerichts zutreffen, weshalb auf diese verwiesen wird (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500a ZPO).
Ergänzend ist in Erwiderung der Rekursausführungen Folgendes auszuführen:
2. Wie vom Erstgericht bereits zutreffend festgehalten, steht gemäß § 219 Abs 2 ZPO einem Dritten Akteneinsicht nur insoweit zu, als ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (2 Ob 37/19h; RS0079198) und keine konkurrierenden Interessen von Dritten oder öffentliche Interessen dem entgegenstehen.
3. Es ist also eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:
Im ersten Schritt ist das Bestehen des behaupteten rechtlichen Interesses des Akteneinsichtswerbers zu prüfen. Dieses rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (RS0079198).
Im zweiten Schritt ist, selbst bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses, die Einsicht dennoch im Rahmen einer Interessenabwägung zu versagen, soweit ihr überwiegende gegenteilige Interesses anderer entgegenstehen (2 Ob 37/19h).
4. Der Rekurs wendet sich ausschließlich gegen die erste Stufe dieser Prüfung, nämlich gegen die Bejahung des rechtlichen Interesses der Einschreiterin an der Akteneinsicht.
Es ist daher im Rekursverfahren primär zu überprüfen, ob das Erstgericht das rechtliche Interesse der Einschreiterin an der Akteneinsicht zu Recht bejaht hat.
5. Rechtliches Interesse:
5.1. Im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Verlassenschaftsakten hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein rechtliches Interesse an der Akteinsicht auch durch die Verfolgung von Ansprüchen im Zivilprozess begründet sein kann (4 Ob 115/14m; 6 Ob 197/14k). Eine ähnliche Interessenlage, die zur Akteneinsicht berechtigt, liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, wenn schlüssig die Behauptung aufgestellt wird, Noterbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein, und deshalb beabsichtigt ist, gegen die Erben Ansprüche zu stellen (6 Ob 197/14k; vgl. auch 6 Ob 116/20g; 2 Ob 52/18p; Gitschthaler in Gitschthaler / Höllwerth, AußerStrG I 2 § 22 Rz 57).
Die Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt verschafft dem Noterben die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils (6 Ob 197/14k). Diese Überlegungen stehen im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass das rechtliche Interesse des Einsichtbegehrenden auch in einer günstigeren Gestaltung der Beweislage liegen kann (RS0037263).
5.2. Dass mit der Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt die Erlangung der Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Verstorbenen verbunden ist, schadet in solchen Fällen nicht, dies ist vielmehr gerade das Ziel der Einsichtnahme (6 Ob 197/14k).
5.3. Aus der Entscheidung 2 Ob 21/22k ist ersichtlich, dass die Grenzen des rechtlichen Interesses nicht eng gezogen werden dürfen und dieses bereits dann zu bejahen ist, wenn der Akteninhalt den Rechtskreis des Antragstellers auch nur mittelbar berührt. Angezeigt ist insoweit eine weitherzige Handhabung (RS0037263 [T5]).
5.4. Berücksichtigt man nun dieses weite Verständnis des rechtlichen Interesses zugunsten des Noterben bei der Frage der Berechtigung zur Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt, führt dies zum Ergebnis, dass auch im Anlassfall der Einschreiterin als pflichtteilsberechtigte Witwe, die gegen die Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann bzw die eingeantwortete Erbin eine Pflichtteilsklage und gegen die Erstklägerin in diesem Verfahren eine Pflichtteilsergänzungsklage führt, ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zukommt.
Erst durch die Akteneinsicht wird die Einschreiterin in die Lage versetzt, Kenntnis über das den Klagsanspruch begründende Vorbringen und die Einwendungen des Verlassenschaftskurators dagegen zu erlangen. Festzuhalten ist, dass sich aufgrund des Anerkenntnisses der eingeklagten Forderungen durch den Verlassenschaftskurator der reine Nachlass um den Betrag von EUR 7.729.562,11 reduzierte, was unmittelbaren Einfluss auf den der Einschreiterin zustehenden Pflichtteils- bzw -ergänzungsanspruch hat und damit unmittelbar ihre Rechtsposition betrifft.
Durch die Einsichtnahme in den Akt erhält die Einschreiterin die Möglichkeit, die Grundlagen und die Verfahrensumstände, die zu dem Anerkenntnisurteil führten, zu erfahren. Da die Einschreiterin darlegen konnte, dass das Bestehen der in diesem Verfahren geltend gemachten Forderungen unmittelbaren Einfluss auf ihre Rechtsposition als Pflichtteilsberechtigte hat, machte sie ihr rechtliches Interesse an der Akteneinsicht im Sinne des § 219 ZPO ausreichend glaubhaft(RS0037263).
Der Einschreiterin ist es somit gelungen darzulegen, dass der Prozessgegenstand, der den Akteninhalt bildet, ihren Rechtskreis unmittelbar berührt, womit sie die vom OGH gezogene Schwelle für das rechtliche Interesse, nämlich die Notwendigkeit des (nur) mittelbaren Bezugs zum Rechtskreis der Akteneinsichtswerberin, überschritten hat (RS0037263 [T5]).
Schließlich ist als Besonderheit des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, dass eine Parteienverschmelzung auf Klags- und Beklagtenseite – die Zweitklägerin nimmt in Personalunion durch Einantwortung der Verlassenschaft nach C* A* im Wege der Universalsukzession nunmehr auch die Rolle der Beklagten ein - eingetreten ist. In einer solchen Situation ist das rechtliche Interesse der Einschreiterin an der Akteneinsicht, insbesondere an den Hintergründen, die zum Anerkenntnisurteil und damit zu einem Titel führten, der die Ansprüche der Einschreiterin schmälert, im verstärkten Maße gegeben.
5.5. Da die Einschreiterin ihr rechtliches Interesse schon ausreichend aufgrund des unmittelbaren Konnexes dieses Verfahrens zu ihrer Rechtsposition dargelegt hat, ist es nicht erforderlich, noch zusätzlich zu begründen, inwiefern sich durch die Akteneinsicht ihre Beweislage günstiger gestalten würde.
6. Wenn die Rekurswerber monieren, dass das Erstgericht zu Unrecht eine uneingeschränkte Akteneinsicht gewähre und damit den Grundsatz missachte, dass Akteneinsicht nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren sei, wird übersehen, dass im Anlassfall der Prozessgegenstand in seinem gesamten Umfang für die Rechtsposition der Einschreiterin als Pflichtteilsberechtigte relevant ist, weshalb das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht im vollen Umfang besteht.
Von der die Akteneinsicht beantragenden Person kann außerdem nicht mit einem Hinweis auf das Verbot des Ausforschungsbeweises verlangt werden, die Tatsachen genau anzugeben, die sie sich aus der Akteneinsicht erwartet, liegt doch dem Antrag auf Akteneinsicht notwendigerweise ein Ausforschungsinteresse zugrunde (16 Ok 9/14f; OLG Wien vom 4.2.2025, 1 R 1/25m). Immerhin kann die Antragstellerin ja erst durch die Akteneinsicht Kenntnis von den relevanten Umständen erlangen (vgl. auch Rassi in Fasching/Konecny 3II/3 § 219 ZPO Rz 49).
7. Der Rekurs moniert weiters, dass sich der angefochtene Beschluss unzutreffend auf die Entscheidung 2 Ob 52/18p stütze, weil in der dortigen Entscheidung keine uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt, sondern konkret geprüft worden sei, inwieweit ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der einzelnen Aktenbestandteile bestehe.
Diesem Argument ist zu entgegenzuhalten, dass in der Entscheidung 2 Ob 52/18p eine inhaltliche Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des potenziell Pflichtteilsberechtigten in den Verlassenschaftsakt aus der Erwägung erfolgte, dass die Interessen der (sonstigen) Verlassenschaftsgläubiger und -schuldner zu schützen sind. Das Einsichtsrecht wurde aber nur insoweit eingeschränkt, als die Identität der Verlassenschaftsgläubiger und -schuldner nicht offengelegt werden durfte. Die Einschränkung der Akteneinsichtsrechte war damit Folge der Geheimhaltungsinteressen von Dritten, die im Rahmen der Interessenabwägung durchschlugen und zur Anonymisierung der Namen der Schuldner und Gläubiger führten.
Eine solche Interessensabwägung musste das Erstgericht im Anlassfall nicht vornehmen: Hier sind sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte Parteien in jenen Verfahren, die Auslöser für den Antrag auf Akteneinsicht waren. Geheimhaltungsinteressen von Dritten lagen damit nicht vor.
8. Wenn die Rekurswerber schließlich das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht aus der Überlegung bestreiten, dass die Einschreiterin bereits über alle relevanten Unterlagen aus dem Verfahren verfüge, gestehen sie selbst zu, dass sie nicht in Kenntnis des gesamten Akteninhaltes ist. Die Bewertung, welche konkreten Teile nach Einsichtnahme als für den Rechtsstandpunkt der Einschreiterin relevant einzustufen sind, ist von der Einschreiterin selbst und allenfalls von den Prozessgerichten, in denen sie diese Unterlagen vorlegen will, vorzunehmen und nicht von ihren Prozessgegnern.
9. Wie das Erstgericht zutreffend herausgestrichen hat, ist das rechtliche Interesse der Einschreiterin an der Akteneinsicht auch dadurch gegeben, dass ihr als Klägerin im Pflichtteilsergänzungsprozess vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, F* mit Beschluss aufgetragen wurde, die aus dem vorliegendenVerfahren relevanten Urkunden vorzulegen.
Daraus ist ersichtlich, dass der vorliegende Prozessgegenstand die Eignung aufweist, unmittelbar relevant für die Position der Einschreiterin im Pflichtteilsergänzungsverfahren zu sein. Wenn die Rekurswerber argumentieren, dass die vierwöchige Frist zur Vorlage der Urkunden bereits abgelaufen sei, ändert dies nichts an der Bewertung des rechtlichen Interesses der Einschreiterin am Prozessgegenstand und damit auch der Akteneinsicht.
10. Abschließend ist zu erwähnen, dass § 786 ABGB, der einen Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer vorsieht, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen verlangt, im Anlassfall für die Begründung des rechtlichen Interesses der Einschreiterin nicht einschlägig ist, weil solche Hinzurechnungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Vielmehr ist das hier zu prüfende Recht auf Akteneinsicht deshalb zu bejahen, weil der Prozessgegenstand unmittelbar Auswirkungen auf die Rechtsposition der Einschreiterin als Pflichtteilsberechtigte hat.
11. Zu Recht geht das Erstgericht davon aus, dass eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse auf Akteneinsicht und dem überwiegenden Interesse eines Dritten oder der überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne der DSGVO an der Geheimhaltung des Akteninhalts unterbleiben kann, weil das Vorliegen solcher Interessen weder aktenkundig ist, noch von den der Akteneinsicht widersprechenden Parteien geltend gemacht wurden.
12. Eine Kostenersatzpflicht oder ein Kostenersatzanspruch von Dritten, die nicht Parteien des Verfahrens sind, besteht nur bei ausdrücklich gesetzlicher Anordnung ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 40 ZPO Rz 9 sowie § 41 Rz 15).
Da für die Akteneinsicht keine solche Sonderregelung vorliegt, sind der Einschreiterin die Kosten ihrer Rekursbeantwortung nicht zu ersetzen ( RS0132792; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.115). Gleiches gilt für die Rekurswerberinnen, wobei diesfalls ein Kostenzuspruch schon wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nicht in Frage kommt.
13. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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