Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei A* AG B* , **, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei Dr. C* , **, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.034,64 s.A., über den Rekurs der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.4.2025, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die wiederaufnahmsklagende Partei ist schuldig, der wiederaufnahmsbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.333,50 (hierin enthalten USt EUR 222,25) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die wiederaufnahmsbeklagte Partei (in der Folge: Beklagte) wurde am 4.12.2008 bei einem Verkehrsunfall verletzt.
Mit ihrer Klage vom 2.2.2011 begehrte die nunmehrige Beklagte im Verfahren ** des Erstgerichtes (in der Folge: Vorprozess) von der nunmehrigen Klägerin EUR 38.424,64 s.A., davon EUR 19.034,64 an Verdienstentgang für den Zeitraum Dezember 2008 bis April 2012.
Das Erstgericht sprach der Beklagten im Vorprozess EUR 32.034,64 s.A., davon EUR 19.034,64 für Verdienstentgang, zu. Im Urteil vom 28.8.2015 traf es folgende Feststellung: „ (…) Auf Grund dieser gesundheitlichen Einschränkungen ist es der Klägerin nicht mehr möglich, weiterhin als Turnusärztin tätig zu sein, weil dafür ihre halbtägige Geh- und Stehleistungskapazität nicht ausreicht. Nach der abgeschlossenen Turnusausbildung hätte sie im Großraum ** mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Arbeitsplatz als Ärztin bekommen können. Durch ihre Einschränkung stehen ihr Arztberufe nicht mehr offen. (…) “.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung im Umfang des zugesprochenen Verdienstentganges von EUR 1.884,29. Der Berufung wurde Folge gegeben und das Urteil im Vorprozess in diesem Umfang aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang verglichen sich die Streitteile. Die Klägerin verpflichtete sich, der Beklagten EUR 1.884,29 samt EUR 12.184,38 Prozesskosten zu bezahlen.
Der zuständige Sachbearbeiter bei der Klägerin für die Abwicklung des Schadensfalls der Beklagten war von Beginn an Dr. D*. Anwaltlich vertreten war die Klägerin in all den Jahren von Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck (im Folgenden: Klagevertreter) die Beklagte von Rechtsanwalt Dr. Franz Schöberl (im Folgenden: Beklagtenvertreter).
Nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses forderte die Beklagte weitere Verdienstentgeltansprüche von der Klägerin (Beil./D, ./F, ./G, ./K), die die Klägerin zum Teil auch erfüllte (Beil./E).
Zur Klärung der Höhe der weiteren Ansprüche der Beklagten wurde mit Schreiben vom 10.1.2019 der Privatsachverständige Mag. E* von der Klägerin beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme darüber abzugeben, welchen voraussichtlichen Verdienst die Beklagte ohne Unfall im Zeitraum 2016-2017 (netto zuzüglich Einkommenssteuer) erzielt hätte.
Mag. E* hatte zur Gutachtenserstellung in eine Vielzahl von Unterlagen, darunter auch die negative Dienstbeschreibung von Dr. F* vom 14.10.2009, Einsicht genommen (Beil./L). Das in der Folge von Mag. E* erstellte Privatgutachten vom 18.9.2019 enthält auszugsweise folgende Passagen (./I S 34 f):
„[...] Nach der Einsichtnahme und Übergabe im G*-Personalabteilung, wurde unter anderem auch eine Dienstbeschreibung der Abteilungsleitung für Infektion- und Tropenmedizin, Univ. Doz. Dr F*, wo mitgeteilt wird, dass ein, der Abteilung entsprechendes Niveau, durch Frau Dr. C* angeblich nicht erreicht wird, vorgefunden. […]
Es kann daher vom gegenständlichen Sachverständigen ohne Beiziehung aller notwendigen Gesprächspartner nicht festgestellt werden, inwiefern die Feststellungen in dieser Wucht, wie vom Abteilungsvorstand festgehalten, zutreffen würden.
Unabhängig davon, dass der Sachverständige weder bei den jetzigen Befundsituationen noch bei anderen Feststellungen von Einrichtungen bzw. Gesprächen, wie z.B. an der H* bei der Führung der Nostrifizierungsgespräche und Feststellungen, welche Gegenstände noch nachzuholen sind, um eben den akademischen Grad Dr. med. Univ, führen zu können, wahrgenommen hat, ist der Brief von Primarius F* derzeit nicht nachvollziehbar.
In jedem Fall ist es signifikant, dass in keinem dieser schriftlichen/mündlichen Feststellungen dokumentiert worden ist, dass ein derartig desaströses Verhalten und Unwissen noch einmal zu Tage getreten ist. […] Es gibt, auf Grund der Unterlagen, die Recherche wurde sehr genau unternommen, und alles was übergeben wurde auch dementsprechend im Befund dargelegt bzw. im Gutachten gewürdigt, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Frau Dr. C* den Turnus bzw. eine allfällige Fachausbildung, die noch zu absolvieren gewesen wären, hätte schaffen können. […]“
Mag. E* übermittelte das Gutachten am 22.9.2019 per E-Mail an Dr. D*, dem zuständigen Sachbearbeiter des Schadensfalls der Klägerin, mit der Anmerkung: „Sollten im Detail noch Fragen auftauchen, stehe ich ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.“ (./1).
Die vom Sachverständigen zur Gutachtenserstellung herangezogenen Unterlagen, insbesondere die Dienstbeschreibung von Dr. F*, wurden einleitend im Gutachten genannt, aber dem Gutachten nicht als Beilagen angeschlossen. Sie wurden der Klägerin daher auch nicht mitübermittelt. Dr. D* sah sich das Gutachten genau an, hegte jedoch weder Zweifel daran, dass der Beklagten der Anspruch dem Grunde nach zustehe noch an der Schlussfolgerung des Mag. E*, dass die Beklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit den Turnus und eine Fachausbildung hätte schaffen können. Dr. D* hielt daher mit Mag. E* zu keinem Zeitpunkt Rücksprache über das Gutachten, insbesondere nicht über die negative Dienstbeschreibung, obwohl ihm dies grundsätzlich möglich gewesen wäre. Er forderte die Dienstbeschreibung vom 14.10.2009 auch nicht von der Beklagten oder deren Vertreter ab.
Die Beklagte machte mit Klage vom 2.12.2021 und vom 22.11.2022 am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu I* (verbunden mit **) weitere Verdienstentgeltansprüche gegen die Klägerin geltend, nachdem diese deren Ansprüche sowohl dem Grund als auch der Höhe nach bestritten hatte. Ursächlich für die Bestreitung dem Grunde nach war ein zuvor bei der Klägerin eingelangtes Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse mit einer Forderung von EUR 12.000 wegen des Unfalls der Beklagten vom 4.12.2008. Der zuständige Referent bei der Klägerin, Dr. D*, forderte daraufhin die Österreichische Gesundheitskasse auf, ihm genauere Unterlagen zwecks Kausalitätsprüfung zu übermitteln. Erst nach Übermittlung der bezughabenden Unterlagen durch die Österreichische Gesundheitskasse stellte sich heraus, dass der Großteil der Krankenstände der Beklagten nicht auf den Unfall zurückzuführen waren, sodass die Klägerin die Ansprüche der Beklagten neuerlich auch dem Grunde nach in Zweifel zog. Eine Einholung der bereits bekannten negativen Dienstbeschreibung oder eine Aufforderung an die Beklagte diese vorzulegen, erfolgte nicht.
In der Tagsatzung am 29.8.2022 im Verfahren I* vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wurde seitens des Gerichts mit dem Klagevertreter die beantragte Einvernahme des Zeugen Univ. Doz. Dr. F* erörtert. Dieser brachte zu diesem Beweisthema vor, dass der Dienstvertrag der Beklagten, auch wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte, nicht verlängert worden wäre.
Auch wurde in dieser Tagsatzung die Beklagte als Partei in diesem Verfahren vernommen. Im Zuge dieser Vernehmung wurde der Beklagten unter Bezugnahme auf das Privatgutachten von Mag. E* vom 18.9.2019 auch vorgehalten, dass sie eine negative Dienstbeschreibung von Dr. F* erhalten habe. Konkret wurde folgender Vorhalt protokolliert:
Über Vorhalt, dass die Klägerin eine negative Dienstbeschreibung von ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2008 (richtig: 2009) erhalten hat (Beilage ,/J, Seite 34):
„Richtig ist, dass ich von Dr. F* damals eine schlechte Beurteilung erhalten habe. […]“
In der Tagsatzung am 21.11.2023 im Verfahren I* wurde Dr. F* als Zeuge vernommen. Dr. F* sagte unter anderem aus, dass die Beklagte in seiner 18-jährigen Tätigkeit einer von zwei Fällen war, in denen er die Beendigung des Dienstverhältnisses empfahl. Dies aufgrund mangelnden theoretischen Wissens als auch, weil die Beklagte einfache Dinge nicht machen habe können, nicht jedoch aufgrund der körperlichen Einschränkungen oder der Krankenstände. Gleichzeitig räumte Dr. F* ein, dass sein Beobachtunsgzeitraum nur wenige Tage betragen habe. Dr. F* sagte weiters aus, dass er nicht der Meinung sei, dass die Beklagte den Turnus in einem anderen Spital hätte absolvieren können (Beil./I).
Bei seiner Zeugeneinvernahme legte Dr. F* auch seine Dienstbeschreibung vom 14.10.2009 an die Ärztliche Direktion des J* betreffend die Beklagte vor. Diese lautet auszugsweise wie folgt (Beil./L):
„Was jedenfalls feststellbar ist, ist dass Frau Dr. C* auch theoretisch kein Wissen über die wesentlichen Aspekte der Inneren Medizin, wie es zu diesem Ausbildungszeitpunkt jedenfalls eine Bedingung ist für den erfolgreichen Einstieg in eine Turnusarztausbildung, aufweist. Es ist ihr die Theorie auch bei einfachen Zustandsbildern wie bei einer Hypoglykämie nicht klar. Hier wird als therapeutischer Vorschlag die Verabreichung einer Kochsalzinfusion gemacht, was natürlich eine Gefährdung für den Patienten wäre, wenn nicht andere Kollegen hier regulativ eingreifen. Frau Dr. C* kann eine Hypertonie nicht behandeln, weiß keine Medikamente dafür, kann auch kein Kammerflimmern oder VH-Flimmern diagnostizieren. Sie kennt kein einziges bradykardisierendes Medikament. Frau Dr. C* weist keine Motivation auf, trotz mehrerer Hinweise vom Stationspersonal und vom Abteilungsvorstand, eine Verbesserungstendenz und ein Bemühen erkennen zu lassen. Frau Dr. C* ist nicht einmal ansatzweise in der Lage, Teilaspekte in der Behandlung unserer Patienten eigenständig zu erfüllen. Aus oben genannten Gründen wird der bisherige Ausbildungserfolg als mangelhaft bzw. negativ beurteilt. Eine Besserung des Ausbildungserfolges ist aufgrund des Fehlens des Grundwissens und auch des Fehlens einer entsprechenden Motivation, das zu verbessern, nicht zu erwarten. Ich empfehle keine Verlängerung des Dienstverhältnisses für Frau Dr. C*.“.
Mit Note vom 12.6.2024 verständigte die Staatsanwaltschaft Wien das Erstgericht vom Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte mangels Anfangsverdachtes gemäß § 35c StAG (ON 11).
Mit der am 15.12.2023 eingebrachten Wiederaufnahmsklage begehrte die Klägerin die Wiederaufnahme des genannten Vorprozesses samt Aufhebung des Urteils und des Vergleiches sowie die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von EUR 19.034,64 s.A. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, die Beklagte habe in der Tagsatzung vom 18.6.2012 über den Grund der Beendigung ihrer Turnusarztausbildung vorsätzlich falsch ausgesagt, um das Gericht zu täuschen, dass sie nur auf Grund ihrer unfallkausalen körperlichen Beeinträchtigungen die Turnusarztausbildung nicht fortsetzen habe können. Von diesen Tatsachen und Beweisen habe die Klägerin erst durch die Zeugenaussage des Dr. F* in der Tagsatzung vom 21.11.2023 Kenntnis erlangt. Die negative Dienstbeschreibung vom 14.10.2009 sei im Privatgutachten von Mag. E* vom 18.9.2019 zwar kursorisch erwähnt worden, jedoch nicht als Beilage dem Gutachten angehängt worden. Sie sei der Klägerin daher nicht zur Verfügung gestanden. Für den Privatsachverständigen sei die Dienstbeschreibung nicht nachvollziehbar gewesen. Für die Klägerin habe es keinen Grund gegeben, dieser Meinung zu misstrauen und eigene Nachforschungen anzustellen. Weder hätte Mag. E* Dr. F* zu seiner negativen Dienstbeschreibung befragen können noch hätte die Klägerin selbst eine Möglichkeit gehabt, in den Personalakt der Beklagten Einsicht zu nehmen und Dr. F* zu befragen.
Die Beklagtebeantragte, dem Wiederaufnahmebegehren der Klägerin und ihrem Urteilsbegehren keine Folge zu geben, weil die Beklagte im Vorprozess nicht falsch ausgesagt habe. Auch der behauptete Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sei nicht gegeben, weil selbst wenn dem Richter im Vorprozess das Schreiben von Dr. F* vorgelegen und Dr. F* dieselbe Aussage getätigt hätte wie im Verfahren I*, der Richter im Vorprozess keine anderen Feststellungen getroffen und dem Klagebegehren Folge gegeben hätte. Die Beklagte erhob weiters den Einwand der Verfristung, weil das eingeholte Privatgutachten des Mag. E* dem den Schadensfall bearbeitenden Mitarbeiter Dr. D* bereits vor 5 Jahren bekannt gewesen sei. Im Privatgutachten habe Mag. E* auf die negative Dienstbeschreibung Bezug genommen und ausgeführt, dass für ihn das Schreiben von Dr. F* nicht nachvollziehbar sei. Sollte Dr. D* trotz dieser Ausführungen nicht bei Mag. E* nachgefragt haben, würde das der Klägerin zur Last fallen. Jedenfalls sei die Existenz und der wesentliche Inhalt der negativen Dienstbeschreibung der Klägerin schon länger als ein Jahr vor Einbringung der Wiederaufnahmsklage bekannt gewesen, da das Gutachten des Mag. E* bereits mit Schriftsatz vom 13.1.2022 als Beilage ./J im Verfahren I* vorgelegt worden sei. Der Passus betreffend die negative Dienstbeschreibung sei der Beklagten auch in diesem Verfahren vorgehalten worden, sodass auch der Rechtsvertreter der Klägerin Kenntnis von dem Privatgutachten gehabt habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage zurück.
Ausgehend von dem oben wiedergegebenen, im Rekursverfahren nicht strittigen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahin, die 4-wöchige Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginne dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kenne, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren prüfen könne. Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zu Gunsten des eigenen Standpunktes sprechen könne, verpflichte noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung. Das neue Beweismittel, auf das sich die Klägerin stütze, sei zwar die Dienstbeschreibung bzw. die Zeugenaussage von Dr. F*. In Wahrheit habe die Klägerin aber bereits mit der Übermittlung des Gutachtens von Mag. E* an Dr. D* am 22.9.2019, in der die negative Dienstbeurteilung von Dr. F* ausführlich erwähnt worden sei, Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Urkunde gehabt. Mag. E* habe sich nämlich genau mit dem Gutachten auseinandergesetzt. Zwar habe die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die negative Dienstbeurteilung selbst nicht zur Verfügung gehabt. Die Frist beginne aber bereits mit der tatsächlichen Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der neuen Urkunde zu laufen. Dass die Urkunde selbst der Wiederaufnahmswerberin zur Verfügung stehe, sei nicht notwendig. Bereits aus dem Gutachten ergebe sich, dass Dr. F* in der Dienstbeschreibung von desaströsem Verhalten und Unwissen der Beklagten im J* berichte und die Beklagte ein der Abteilung entsprechendes Niveau nicht erreiche. Auch aus der Formulierung des Sachverständigen Mag. E* „ die Feststellung in dieser Wucht, wie vom Abteilungsvorstand festgehalten“, sei abzuleiten, dass die Dienstbeschreibung massive Vorwürfe über die Klägerin enthalten müsse. Die Klägerin hätte dem genaueren Inhalt dieser Dienstbeschreibung bereits 2019 nachgehen müssen. Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Beweismitteln sei der Partei zuzurechnen, die Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage werde dadurch in Lauf gesetzt. Die Frist für die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage beginne aber jedenfalls nicht erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger schon wisse, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu abweichenden und eine günstigere Entscheidung bewirkenden Tatsachenfeststellungen führen werde. Er müsse nur in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen. Es sei der Klägerin bereits mit Übermittlung des Privatgutachtens möglich gewesen, das neue Beweismittel ausreichend auf seine Eignung für ein allfälliges Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen. Der 22.9.2019 sei daher bereits als fristauslösendes Ereignis iSd § 534 Abs 2 Z 4 ZPO zu qualifizieren.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht die so kritisch hervorgehobene Dienstbeschreibung von der Beklagten selbst abverlangt worden sei. Selbst wenn sie diese Dienstbeschreibung nicht in Händen gehabt hätte, wäre die Einsicht in ihren eigenen Personalakt möglich gewesen.
Im Verfahren I* des Erstgerichtes sei auch der Grund des Anspruches Thema gewesen, sodass das unstrittig in diesem Verfahren bereits bekannte Vorliegen einer negativen Dienstbeschreibung, wo der Beklagten ein desaströses Verhalten und Unwissen vorgeworfen worden sei, als neues Beweismittel weitere Schritte seitens der Klägerin, vertreten durch ihren Klagevertreter, erforderlich gemacht hätte. Ein Zuwarten auf die Aussage des in diesem Zusammenhang beantragten Zeugen Dr. F* genüge nicht.
Zudem sei der Beklagten in der Verhandlung vom 29.8.2022 im Verfahren I* in ihrer Parteienvernehmung die Dienstbeschreibung von Dr. F* vorgehalten worden. Da die Klägerin in dieser Tagsatzung durch ihren Parteienvertreter vertreten gewesen sei, habe auch der Parteienvertreter der Klägerin, dessen Kenntnis die Klägerin sich zurechnen lassen müsse, von den sich aus der negativen Dienstbeschreibung ergebenden mangelnden Leistungen der Beklagten Kenntnis erlangt. Auch der Parteienvertreter sei daher ab Vorlage des Privatgutachtens in diesem Verfahren und dem späteren Vorhalt der negativen Dienstbeschreibung in der Verhandlung am 29.8.2022 in der Lage gewesen, die Eignung dieser Urkunde und deren Bedeutung für die Wertung der im Vorprozess getätigten Aussagen der Klägerin für ein allfälliges Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen. Der Klagevertreter habe daher mit der Wiederaufnahmsklage nicht bis zur Zeugeneinvernahme des Dr. F* und Vorlage der Dienstbeschreibung zuwarten dürfen. Mit diesem Zuwarten sei die 4-wöchige Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO bei Einbringung der Wiederaufnahmsklage bereits verstrichen gewesen. Gemäß § 543 ZPO sei die Klage auch dann durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sich erst bei der mündlichen Verhandlung ergebe, dass die Wiederaufnahmsklage verspätet überreicht sei. Mit der Wiederaufnahmsklage könne jedenfalls nicht der im Vorprozess abgeschlossene Vergleich vom 9.2.2016 aufgehoben werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Im Rahmen der Mängelrüge moniert die Rekurswerberin das Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen Mag. E*. Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.
Die Klägerin bestritt in der Tagsatzung vom 13.11.2024, dass Dr. D* aufgrund des Gutachtens von Mag. E* bei diesem nachgefragt habe, zu den Ausführungen auf den Seiten 34ff. Auch habe es aufgrund dieser Ausführungen des Privatsachverständigen für Dr. D* keinen Grund gegeben, nachzuforschen, zumal es sich auch um persönliche Daten der Beklagten gehandelt habe (ON 15.2, S 3).
Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss (dort S 6) ohnedies im Sinne dieses Vorbringens fest, dass Dr. D* zu keinem Zeitpunkt mit Mag. E* Rücksprache gehalten habe und er keinen Zweifel an dessen Ausführungen gehegt habe.
Die weiteren Ausführungen in der Mängelrüge beziehen sich nicht auf dieses Beweisthema.
Zur Rechtsrüge :
Darin führt die Rekurswerberin zusammengefasst aus, aus dem Gutachten von Mag. E* habe sich für den Sachbearbeiter der Klägerin Dr. D* kein Anhaltspunkt ergeben, dass der Beklagten der Anspruch auf Verdienstentgang dem Grunde nach nicht zustehen könnte. Die Klägerin bzw ihr Rechtsvertreter hätten erstmals in der Tagsatzung vom 21.11.2023 durch die Zeugenaussage von Dr. F* Kenntnis erlangt, dass die Beklagte nicht aufgrund der unfallkausalen körperlichen Einschränkungen oder Krankenstände die Turnusausbildung nicht absolvieren habe können, sondern aufgrund ihres mangelnden theoretischen Wissens und der mangelnden Arbeitsmotivation. Die negative Dienstbeschreibung vom 14.10.2009 und die beiden Aktenvermerke vom 6.10. und 13.10.2019 seien erstmals von Dr. F* in der Tagsatzung am 21.11.2023 vorgelegt worden. Dieses Schreiben sei vorher nur von Mag. E* in seinem Gutachten erwähnt und entkräftet worden. Die „dürftige“ Beschreibung, dass ein der Abteilung entsprechendes Niveau durch die Beklagte angeblich nicht erreicht worden sei, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass sie nur aus fachlichen und persönlichen Gründen ungeeignet gewesen sei, die Turnusarztausbildung abzuschließen und kein Zusammenhang mit ihren unfallkausalen Verletzungsfolgen bestanden habe. Die Klägerin habe die Wiederaufnahmsklage nicht bloß auf das Schreiben Dris. F* vom 14.10.2009, sondern ebenso auf die Aktenvermerke vom 6.10. und 13.10.2009 sowie das Schreiben des Magistrats der Stadt ** vom 9.2.2012 über die Möglichkeit, die Turnusarztausbildung in Teilzeit zu absolvieren, gestützt. Eine Prüfung des Beweismittels habe nicht aufgrund der „dürftigen“ Beschreibung im Gutachten von Mag. E* durchgeführt werden können, sondern erst nach der Zeugenaussage von Dr. F*.
Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Es ist vielmehr auf die ausführliche und zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO). Ergänzend ist den Rekursausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
Das Privatgutachten von Mag. E* wurde im Verfahren I* mit Schriftsatz der Beklagten vom 13.1.2022 vorgelegt (dort Beilage ./J).
In der Verhandlung vom 29.8.2022 im genannten Verfahren wurden der Beklagten zwar nicht die Dienstbeschreibung selbst, aber deren wesentlicher Inhalt vorgehalten.
Entgegen den Rekursausführungen handelt es sich bei den Zitaten im Privatgutachten von Mag. E* aus der Dienstbeschreibung von Dr. F* keinesfalls um „dürftige“ Beschreibungen, die keinen Rückschluss darauf zuließen, dass die Beklagte aus fachlichen und persönlichen Gründen ungeeignet gewesen sei, die Turnusarztausbildung abzuschließen.
Soweit sich die Rekurswerberin auf die Aktenvermerke vom 6.10. und 13.10.2009 bezieht (Bestandteile der Beilage ./I im Verfahren I*), betreffen diese die negative Dienstbeurteilung und haben keine eigenständige Bedeutung, sondern stellen nur Anhänge zum Schreiben vom 14.10.2009 dar. Eine gesonderte Prüfung auf die Einhaltung der Klagefrist hat daher diesbezüglich nicht stattzufinden.
Dasselbe gilt im Ergebnis für das Schreiben vom 9.2.2012 Beilage ./M betreffend die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung von TurnusÄrztinnen: Dieses Schreiben legte die Klägerin mit der Wiederaufnahmsklage zum Beweis dafür vor, dass die Beklagte nur deshalb keinen Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung gestellt habe, weil sie aufgrund der negativen Dienstbeschreibung gewusst habe, dass weder die Stadt ** noch ein anderer öffentlicher Dienstgeber oder privater Krankenhausbetreiber sie in Österreich beschäftigen würde, damit sie die Turnusarztausbildung in Vollzeit oder Teilzeit absolvieren könne (dort S 10). Auch wenn dieses Schreiben der Beklagten erst in der Verhandlung vom 21.11.2023 bekannt wurde, ändert dies nichts daran, dass ihr der wesentliche Inhalt der negativen Dienstbeurteilung bereits im November 2019 bekannt war.
Dem unberechtigten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 1 ZPO, erhebliche Rechtsfragen waren nicht zu lösen.
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