5R43/25t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden, den Richter MMag. Klaus und den KR Mag. Krenn in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach A* B* , geboren am **, verstorben am **, zuletzt **, vertreten durch Mag. Siegfried Gruber, Rechtsanwalt in Seitenstetten, wider die beklagte Partei C* AG , FN **, **, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen EUR 426.372 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24.1.2025, **-90, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.007,12 (darin EUR 834,52 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Text
Entscheidungsgründe :
A* B* (künftig: Versicherungsnehmer) hat mit der Beklagten zu Polizzennummer ** einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen. Diesem lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2009) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„[…]
Artikel 2:
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art 6).
[…]
Artikel 6:
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet oder stirbt.
2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
[…]
• Unfälle infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles (siehe Art. 21, Pkt. 3)
[…]
Artikel 7:
[…]
7. Variante Dauerinvalidität mit Progression
Die Versicherungsleistung wird bei Vorliegen einer dauernden Invalidität gem. Artikel 7, Pkt. 2 nach folgender Progressionsstaffel entschädigt:
[…]
bei einem Invaliditätsgrad ab 80% bis 100,00% Leistung 400% der Versicherungssumme
[…]
Artikel 31:
1. Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die unmittelbar durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
[…]“
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 426.372 s.A. und brachte dazu im Wesentlichen vor, der Versicherungsnehmer habe am 23.11.2019 Arbeiten in einem landwirtschaftlichen Betrieb verrichtet, als plötzlich vom Heuboden ein 220 kg schwerer Heuballen herabgefallen sei und ihn am Kopf und Oberkörper getroffen habe. Durch den Aufprall habe er unter anderem einen schweren Schlaganfall erlitten, weil sich stressbedingt Zacken der Plaqueablagerungen in seiner Halsschlagader abgelöst hätten. Leistungspflicht bestehe, weil keine krankheitsbedingte Hypertonie vorgelegen sei, vielmehr habe der herabstürzende Heuballen eine hypertone Krise hervorgerufen. Der Versicherungsnehmer sei vom Zeitpunkt des Ereignisses bis zu seinem Tod zu 100 % invalid gewesen, wodurch die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 400% der Versicherungssumme von EUR 131.593,18, sohin EUR 526.372, abzüglich der von der Beklagten geleisteten Teilzahlung von EUR 100.000 habe.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, der Versicherungsnehmer sei nicht von einem Heuballen am Kopf getroffen worden. Es sei daher zu keiner arteriellen Embolie und auch zu keiner traumatischen Kontusionsblutung im Schädel gekommen. Darüber hinaus liege keine 80%-prozentige Funktionsminderung vor. Selbst wenn eine solche vorliege, sei dafür kein traumatisches Schädelkontusionsereignis kausal, sondern die arterielle Embolie sei durch ein Krankheitsereignis ausgelöst worden. Selbst wenn eine Stresssituation durch Bluthochdruck im Sinne einer hypertonen Krise zur Ablösung von Plaque geführt hätte, bestehe keine Leistungspflicht. Hypertonie sei ebenso wie vorhandene Plaque ein Krankheitsbild. Die Gesundheitsschädigung sei ausschließlich durch die Krankheitsbilder entstanden, die nach den Allgemeinen Bedingungen für Unfallversicherung nicht als Unfall gelten. Mangels Herbeiführung einer traumatisch kausalen Schädelblutung (Schlaganfall als Unfallfolge) sei kein Versicherungsfall eingetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Seiten 4 bis 6 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Es folgerte rechtlich, dass die Beklagte im Falle eines Unfalls, der als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis definiert sei – leistungspflichtig sei. Da der Schlaganfall des Versicherungsnehmers nicht durch einen herabfallenden Heuballen, sondern auf Grund der bestehenden chronischen Vorerkrankungen entstanden sei, sei der Versicherungsfall nicht eingetreten. Das gelte ungeachtet dessen, dass in Art 6 Z 2 siebter Fall AUVB 2009 Unfälle infolge eines Schlaganfalles als Unfälle gelten, weil die von der Klägerin begehrte Zahlung sich nicht auf eine Unfallfolge, sondern auf die durch den Schlaganfall eingetretene Invalidität beziehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, mit der sie die gänzliche Klagsstattgebung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge
Die Klägerin macht die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Physik zum Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer noch gestanden sein müsse, als ihn der Heuballen getroffen habe, und daher die Ausführung des Sachverständigen Dr. D*, wonach der Versicherungsnehmer zuerst einen Schlaganfall erlitten habe, am Boden lag und erst dann vom Heuballen seitlich am Kopf getroffen worden sei, nicht stimmen könne, als Verfahrensmangel geltend.
Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882). Fehlt es einem Beweisantrag an der Bezeichnung eines erheblichen Beweisthemas, so vermag das Übergehen dieses Beweisantrags durch das Erstgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen, weil dieser Beweis nicht aufzunehmen war (§ 275 Abs 1 ZPO; 3 Ob 230/11m; 3 Ob 236/14y).
Die Klägerin beantragte das Gutachten im Verfahren erster Instanz zum Beweisthema, dass „ein Auftreffen auf den Kopf durch das Netz des Rundballens physikalisch nicht möglich sei“, dies ausgehend von den Beschreibungen im Strafakt und der Skizze Beilage ./K.
Die nun in der Berufung genannte Tatsache war daher nicht Gegenstand des in erster Instanz gestellten Beweisantrages. Gestützt auf ein vom in erster Instanz gestellten Antrag abweichendes Beweisthema kann jedoch kein Verfahrensmangel aufgezeigt werden.
Selbst wenn man unterstellte, dass es sich um dasselbe Beweisthema handelte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen:
Die Auswahl des Sachverständigen ist das Ergebnis einer Ermessensentscheidung des Gerichts, das dabei weder an die Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden ist (5 Ob 1006/92; 2 Ob 8/06z; 3 Ob 218/07s; Schneider in Fasching/Konecny 3§ 351 ZPO Rz 10). In der Bestellung einer Person zum Sachverständigen drückt sich die Meinung des Gerichts aus, dass diese Person die zur Feststellung einer streiterheblichen Tatsache erforderliche Sachkenntnis besitze (RS0040607). Der Sachverständige ist entsprechend dem von ihm abgelegten Eid verpflichtet, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben (10 ObS 69/12p; 10 ObS 33/17a). Dazu gehört auch, von sich aus auf eine Überschreitung seiner Fachkompetenz hinzuweisen (OLG Wien 14 R 100/22m mwN).
Das Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die Sachverständigen so weitreichende Kenntnisse haben, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (SVSlg 50.069). Es ist davon auszugehen, dass ein Sachverständiger über die erforderliche Sachkunde verfügt, um die für die Gutachtenserstattung relevanten Fragen beurteilen zu können, wenn er nicht darauf hinweist, dass es zur Beantwortung einzelner Fragen der Beiziehung eines anderen Sachverständigen bedarf. Es ist Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen, anzugeben, ob weitere Gutachten und Untersuchungen benötigt werden, um eine abschließende medizinische Stellungnahme abgeben zu können (SVSlg 52.457).
Im vorliegenden Fall hatten mehrere medizinische Sachverständige die Frage zu beantworten, welche Ursachen den Schlaganfall des Versicherungsnehmers auslösten. Grundlage hierfür waren insbesondere die eingetretenen Verletzungen. Wie bei jedem medizinischen Gutachten sind dabei auch die „Gesetze der Physik“ zu beachten. Allein deshalb bedarf es aber nicht der Einholung eines physikalischen Gutachtens, wenn bereits Gutachten aus den Fachbereichen Neurologie, Radiologie und Nuklearmedizin sowie Chirurgie vorliegen. Da die bestellten Sachverständigen nicht darauf hingewiesen haben, dass zur abschließenden Beurteilung ein Gutachten aus dem Fachbereich Physik erforderlich wäre, war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, ein solches einzuholen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
2. Zur Beweisrüge und Aktenwidrigkeit:
2.1 Die Klägerin bekämpft die Feststellung:
„Der Versicherungsnehmer wurde vom zweiten Heuballen am Körper getroffen, wobei nicht festgestellt werden kann, an welcher Körperstelle.“
Stattdessen wird die Ersatzfeststellung begehrt:
„Der Versicherungsnehmer wurde vom zweiten Heuballen am Kopf getroffen.“
Rechtlich entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Schlaganfall durch einen Unfall – das Herabfallen des Heuballens – ausgelöst wurde, oder durch die chronischen Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers. Auch im zweiten Szenario ist es möglich, dass er, nachdem er den Schlaganfall erlitten hat, am Boden lag, und anschließend vom Heuballen (seitlich) am Kopf getroffen wurde und Abschürfungen davontrug (vgl dazu das Gutachten von Dr. D*, ON 79, S 5).
Damit beantwortet die bekämpfte Feststellung und auch die Ersatzfeststellung gerade nicht die Frage, ob der Versicherungsnehmer vor oder nach Eintritt des Schlaganfalls vom Heuballen getroffen wurde und was Ursache für den Schlaganfall war. Die bekämpfte wie auch die begehrte Feststellung sind für die Klageabweisung aus rechtlichen Gründen nicht relevant, sodass es einer näheren Auseinandersetzung mit der Beweisrüge in diesem Punkt nicht bedarf (vgl RS0042386).
Es muss daher auch nicht näher auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Aktenwidrigkeit eingegangen werden.
2.2 Die Klägerin bekämpft die Feststellung:
„Das Herabfallen des Heuballens war weder eine primäre noch eine sekundäre Ursache für die Entstehung des Schlaganfalls, vielmehr waren für das Entstehen des Schlaganfalls die bereits vor dem Ereignis bestehenden chronischen Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers ursächlich.“
Begehrt wird die Ersatzfeststellung:
„Durch das Herabfallen des Heuballens auf den Kopf des Versicherungsnehmers erlitt dieser neben einer Rissquetschwunde am Kopf auch eine hypertone Krise, wodurch sich ein Teil der beim Versicherungsnehmer in seinen Gefäßen nicht glatt begrenzten Plaque ablöste und den Schlaganfall verursachte.“
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, ist es erforderlich anzugeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen (welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel) diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15 mwN). Es genügt dabei nicht aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, sondern es müssen stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, warum die angefochtenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 482 Rz 3 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1).
Stichhaltige Zweifel an der bekämpften Feststellung zeigt die Klägerin nicht auf:
Die Berufungswerberin verweist zunächst zutreffend darauf, dass das Erstgericht die Feststellung auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. E*, Univ.-Prof. Dr. F* und Dr. D* stützte.
Soweit die Klägerin in der Beweisrüge abermals auf die Ausführungen in der Mängelrüge und die Notwendigkeit eines Gutachtens aus dem Fachbereich Physik verweist, ist sie auf die Erledigung der Verfahrensrüge zu verweisen.
Die Klägerin macht geltend, dass die im Akt dokumentierten und vom Erstgericht festgestellten Verletzungen am Kopf dafür sprächen, dass der Versicherungsnehmer vom Heuballen am Kopf getroffen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich insbesondere der Sachverständige Dr. D* im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung mit den Verletzungen auseinandersetzte, die Abschürfung als geringfügig einstufte und er sich letztlich sicher war, dass der Versicherungsnehmer nicht direkt am Kopf getroffen wurde, weil diesfalls die Halswirbelsäule gebrochen wäre. Er ging vielmehr davon aus, dass der Versicherungsnehmer im Liegen seitlich vom Heuballen getroffen wurde und dadurch die Abschürfungen erlitten hat (ON 85.3, S 2ff). Bereits im schriftlichen Gutachten führte der Sachverständige als Szenario 2 aus, dass der Versicherungsnehmer einen Schlaganfall erlitten hat, stürzte, bewusstlos am Boden lag und er dann seitlich vom Heuballen getroffen wurde (ON 79, S 5). Beweisergebnisse, dass dies – wie die Berufungswerberin meint – physikalisch ausgeschlossen wäre, liegen nicht vor.
Richtig ist, dass der Sachverständige zunächst das Alter des Versicherungsnehmers falsch errechnete. Er korrigierte diesen Fehler aber umgehend (ON 85.3, S 5). Soweit die Klägerin auf den als fit und aktiv beschriebenen Gesundheitszustand vor dem Unfall verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Sachverständige den Versicherungsnehmer auf Grund seiner Vorerkrankungen (Carotisstenose, Hypertonie, Hyperlipidämie) als Schlaganfallrisikopatient einstufte (ON 79, S 6). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Zeugin G* (vormals B*), Tochter des Versicherungsnehmers, vor der Polizei aussagte, dass ihr Vater schon längere Zeit Probleme mit seinem Blutdruck habe und wegen einer Thrombose schon längere Zeit Blutverdünnungsmittel nehme (Blg./4, S 37).
Selbst wenn der Versicherungsnehmer vor dem Schadensereignis einen Mittagsschlaf eingehalten hat und mit der Arbeit gerade erst beginnen wollte, weil beide Heuballen noch im Ganzen gelegen seien, ist die Annahme des Sachverständigen, dass der Versicherungsnehmer in irgendeiner Form „aufregt, anstrengt bzw. gestresst“ war, durchaus nachvollziehbar.
Der Vorwurf, dass die Sachverständige Dr. E* nicht das vorhandene Bildmaterial angesehen habe, ist nicht nachvollziehbar, weil die Berufungswerberin selbst auf die Erklärung der Sachverständigen hinweist, dass die Befundung von radiologischen Untersuchungsmethoden dem Facharzt für Radiologie obliege. Dass die Sachverständige den Sachverhalt lediglich im Hinblick auf ihr Fachgebiet beurteilt hat, liegt in der Natur der Sache, würde sie doch sonst ihr Fachgebiet überschreiten.
Richtig ist, dass der Privatgutachter Univ.-Doz. Dr. H* darauf hingewiesen hat, dass fraglich sei, ob ein Gutachten eines neurologischen Sachverständigen den Sachverhalt gänzlich klären kann. Gerade deshalb hat das Erstgericht Gutachter aus mehreren Fachgebieten beigezogen.
Das Erstgericht hat nachvollziehbar begründet, warum es den drei gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt ist, und nicht der „Stellungnahme“ von Dr. I* (Blg./J). Ergänzend sei dazu ausgeführt, dass es gerade kein Zufall war, dass der Versicherungsnehmer einen Unfall mit einem Heuballen hatte, nachdem er zuvor einen Schlaganfall erlitten hat. Hätte der Versicherungsnehmer keinen Schlaganfall erlitten, wäre er nicht hilflos am Boden gelegen und auch nicht anschließend vom Heuballen getroffen worden.
Die Argumentation der Klägerin vermag daher keine stichhaltigen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
Die Beweisrüge bleibt somit ohne Erfolg.
3. Eine Rechtsrüge enthält die Berufung nicht.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.