Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. B* ua, ebendort, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.10.2024, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 23.5.2024 sprach die Beklagte aus, dass das Ereignis vom 20.4.2022 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Feststellung, dass es sich bei dem vom Kläger am 20.4.2022 erlittenen Unfall um einen Arbeitsunfall handle, sowie auf Gewährung einer Versehrtenrente aufgrund der Folgen dieses Arbeitsunfalls (Spondylose, lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie sowie ISG-Blockade beidseitig).
Die Beklagte wendet ein, beim Ereignis vom 20.4.2022 handle es sich mangels schädigender Einwirkung von außen nicht um einen Unfall. Darüber hinaus sei das Ereignis nicht geeignet, eine Verletzung der Wirbelsäule zu verursachen. Die beim Kläger bestehenden Beschwerden seien auf einen Vorschaden zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Feststellungsbegehren, dass die vom Kläger genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen Folge eines Arbeitsunfalles vom 20.4.2022 seien, als auch das Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente aufgrund der Folgen dieses Ereignisses ab.
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde, wobei die vom Kläger in seiner Beweisrüge bekämpften Feststellungen durch Unterstreichung hervorgehoben sind:
„ Der am ** geborene Kläger arbeitete am 20.4.2022, vormittags, alleine im Lager der Firma C* GmbH, **. Dabei musste er eine schwere Last, ein etwa 30 kg schweres Paket, heben, als er plötzlich einen stechenden Schmerz im Rücken erlitt. Der Kläger suchte sodann am 21.4.2022 seine praktische Ärztin Dr. D* auf, welche eine Röntgenuntersuchung anordnete und den Kläger in das KH E* überwies. Im Zuge dessen fand am 22.4.2022 eine ambulante Untersuchung statt, bei welcher Kreuzschmerzen diagnostiziert und die therapeutische Methode der Schmerzmedikation angeordnet wurde. Zusätzlich wurde die Durchführung einer MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule angeordnet, welche am 2.5.2022 stattfand. Dabei ergaben sich keine Zeichen einer frischen unfallbedingten Verletzung.
Folglich wurde die Weiterbehandlung beim Facharzt für Orthopädie Dr. F* durchgeführt. Dabei erfolgten Infiltrationen und eine ambulante physikalische Therapie. Nebenher wurden bis dato zusätzliche konservative Therapien durchgeführt. Am 9.11.2022 fand sich in einer MRT-Untersuchung eine flachbogige Bandscheibenschädigung im Segment L5/S1 ohne Einengung der nervalen Strukturen. Mittels einer neurologischen Begutachtung durch Dr. G* wurden am 6.10.2023 in einer Nervenleitgeschwindigkeit[-stestung] Nervenschäden am linken Unterschenkel festgestellt. Aktuell ist der Kläger bei Dr. H* bei der physikalischen Therapie.
Der Kläger erlitt 2002 einen Verkehrsunfall mit Bruch des 2. Lendenwirbels, Kreuzbeinbruch und Bruch des Darmbeines.
Das Röntgen der Lendenwirbelsäule am 22.04.2022 zeigt die Lendenwirbelsäule in geringer Streckstellung. Auf Höhe des 2. Lendenwirbels findet sich eine Keilwirbelbildung mit Reduktion der Vorderkante um ca. 25%, die Hinterkante ohne Verschiebung und in ohne Höhenverminderung. Es findet sich ein Zustand nach Fusion der Dornfortsätze des 1. und 2. Lendenwirbels mit einer Drahtcerclage und mit einer zusätzlichen Pedikelschraube. Die Drahtcerclage ist im mittleren Dritttel gebrochen. Es besteht keine Verschiebung der Wirbel gegeneinander, die restlichen Wirbelkörper weisen eine unauffällige Höhe auf.
Im Bereich der Mitte des Kreuzbeins findet sich eine Knickbildung und eine geringgradige Verschiebung mit Kallusbildung als Zeichen einer alten knöchernen Kreuzbeinverletzung.
Im Röntgen der Lendenwirbelsäule am 23.05.2022 findet sich ein unveränderter Befund. Insbesondere finden sich keine weiteren Wirbelkörper mit Höhenreduktion.
Die MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 02.05.2022 zeigt geringgradige Metallartefakte auf Höhe 2. Lendenwirbels und Streckstellung der Lendenwirbelsäule sowie eine geringgradige Höhenverminderung des 2. Lendenwirbelkörpers wie bekannt. Die restlichen Wirbelkörper zeigen sich in unauffälliger Höhe. Es sind keine Knochenödeme sichtbar, auch nicht im Bereich des Kreuzbeines, im Bereich der alten Fraktur. Die Wirbel sind gegeneinander unverschoben, es gibt keinen Hinweis auf eine frische Bandverletzung. Die Zwischenwirbelräume sind nicht vermindert, es gibt keine wesentlichen Bandscheibenschädigungen, die nervalen Strukturen zeigen sich nicht eingeengt.
In der Röntgenuntersuchung vom 12.09.2023 sind die Wirbelkörper abgesehen vom 2. Lendenwirbel in unverändert gleicher Höhe, es gibt keine Verminderung der Zwischenwirbelräume, Position und Lage des Operationsmetalls ist unverändert. In den Funktionsröntgen zeigt sich eine verminderte Bewegung zwischen dem ersten und zweiten Lendenwirbel, aber keine Verschiebung der Wirbel gegeneinander.
Zusätzlich zum erlittenen Unfall 2002 besteht daher in der Lendenwirbelsäule ein akausaler Bandscheibenschaden in der Etage L5/S1. Dieser Bandscheibenschanden ist keine Folge des Ereignisses vom 20.04.2022. In der MRT-Untersuchung am 02.05.2022 war dieser Bandscheibenschaden noch nicht erkennbar.
Das Ereignis war nicht geeignet, eine nicht bereits vorbeschädigte Wirbelsäule zu verletzen. Eventuell kam es durch das Heben der schweren Last am 20.04.2022 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorschadens. Sofern der Kläger eine Zerrung der Rückenmuskulatur erlitten haben sollte, heilt diese binnen weniger Wochen ab. Die wesentliche Ursache für die Beschwerden, die der Kläger am 20.04.2022 beim Heben der Last verspürte und die der Kläger weiterhin angibt, ist der Vorschaden. Es besteht keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit. “
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, das Ereignis vom 20.4.2022 sei nicht geeignet, eine Spondylose, lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie sowie einer ISG-Blockade beidseitig herbeizuführen und habe dies auch nicht getan. Anlageschäden seien nicht vom Unfallsicherungsschutz erfasst.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu, es aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1.Als Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht kein Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie eingeholt habe. Es habe dadurch seine amtswegige Beweisaufnahmepflicht nach § 87 Abs 1 ASGG verletzt.
Ein neurologisches Gutachten hätte ergeben, dass das chronische Schmerzsyndrom des Klägers sowie die Nervenschädigung als unfallkausal einzustufen und somit bei der Feststellung des Arbeitsunfalles und beim Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen seien.
1.2.Die Verpflichtung nach § 87 ASGG zur amtswegigen Beweisaufnahme sowie zur darauf aufbauenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage besteht nur in Bezug auf Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RS0086455). Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren Umstände zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (RS0042477 [T4, T6, T7, T10]).
1.3. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder auch die Notwendigkeit der Einholung weiterer Sachverständigengutachten beurteilen können ( Neumayr in ZellKomm 3§ 75 ASGG Rz 9).
Kausale Folgen bei einem Ereignis wie dem vorliegenden (Heben einer schweren Last) können von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie abschließend beurteilt werden, ohne dass es eines neurologischen Gutachtens bedürfte.
In diesem Sinn führte der unfallchirurgische Sachverständige Dr. I* auch ausdrücklich und nachvollziehbar aus, dass keine zusätzlichen Gutachten erforderlich seien (ON 6, Seite 9). Dem Kläger gelingt es nicht, Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu erwecken.
Anzumerken ist, dass der im gesamten erstinstanzlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger auch keinen Antrag auf Einholung eines neurologischen Gutachtens gestellt hat.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
2.1. Der Kläger bekämpft die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen des Erstgerichts und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„ Der Kläger erlitt am 20.04.2022 beim Heben einer für seine Verhältnisse zu schweren Last von rund 30 Kilo ein Hebetrauma, bei welchem die aufgrund eines Vorschadens bestehende Drahtcerglage – welche zu jenem Zeitpunkt noch intakt war – gebrochen ist. Die bereits aufgrund eines Verkehrsunfalls bestehenden Bandscheibenschäden verstärkten sich, sodass es dadurch letztlich zu Nervenschäden kam, welche bis in den Unterschenkel reichten. Folge des Arbeitsunfalls waren somit Bandscheibenschäden sowie eine Verschlechterung der bereits zuvor bestehenden Wirbelsäulenschäden mit bleibenden Schmerzsyndrom und Bewegungseinschränkungen. Diese bedingten jedenfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 20 %. “
2.2. Der Kläger verweist auf den Artzbrief vom 1.6.2022, in dem festgehalten worden sei, er habe einen Arbeitsunfall erlitten und klage seitdem über Schmerzen in der LWS (./B). Im Röntgenbefund sei ausgeführt, dass die „Zugurtungsosteosynthese L2/3“ gebrochen gewesen sei. Zusammen mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I* sei somit von unfallkausalen Einschränkungen von weiterhin bestehender Dauer und von der Qualifikation als Arbeitsunfall mit bleibenden Schädigungen auszugehen.
2.2.Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 1).
2.3. Dem Kläger gelingt es nicht, stichhaltige Gründe darzutun, die Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens und den darauf basierenden erstgerichtlichen Feststellungen erwecken.
Der Sachverständige Mag. I* hat den Kläger persönlich untersucht und sich ausführlich mit den von ihm geschilderten Beschwerden und den vorgelegten Befunden, insbesondere den Ergebnissen der Röntgen- und MRT-Untersuchungen, auseinandergesetzt.
Nachvollziehbar führte er insbesondere aus, dass es beim Ereignis vom 20.4.2022 zu keiner Schädigung von anatomischen Strukturen gekommen sei. Ein unfallbedingter Bandscheibenschaden sei immer mit Begleitverletzungen der Wirbelsäule (Knochenödem, Bandverletzungen) verbunden; solche seien in den kurz nach dem Ereignis angefertigten Bildern jedoch nicht zu sehen.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger ins Treffen geführten Befund ./B. Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die weder von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen noch von einem behandelnden Arzt zu beurteilen ist. Die vom Kläger angegebenen Schmerzen wurden im Verfahren ohnehin nicht angezweifelt; entscheidungswesentlich ist jedoch deren Ursache. Diese ist nicht anhand der im Arztbrief vom 1.6.2022 unter „Anamnese“ festgehaltenen Angaben, sondern der auf dem nachvollziehbaren Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen basierenden Feststellungen zu beantworten. Im Übrigen geht aus der Formulierung „Schmerzen...seit 1 Monat nach Arbeitsunfall“ auch bloß ein zeitlicher Aspekt hervor und kein Kausalzusammenhang.
2.4. Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
3.1. Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge aus, es habe keine rein degenerative Schädigung stattgefunden, sondern er habe durch das traumatische Heben der zu schweren Last die festgestellten Schädigungen erlitten. Jedenfalls hätte sich die bestehenden Schäden durch den Arbeitsunfall verschlechtert. Der Unfall sei der einzige Grund dafür gewesen, dass die Drahtcerclage gebrochen sei.
3.2.Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603, RS0041719; Kodekin Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 16).
Da der Berufungswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt, insbesondere den Feststellungen, wonach der Bandscheibenschaden keine Folge des Ereignisses vom 20.4.2022 und die wesentliche Ursache für die Beschwerden des Klägers der beschriebene Vorschaden sei sowie keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe, ausgeht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3.3. Ein Erfolg der Rechtsrüge des Klägers scheitert bereits an der festgestellten mangelnden Kausalität des Ereignisses vom 20.4.2022 für die von ihm genannten Gesundheitsstörungen.
Zudem steht weiters fest, dass eine allenfalls bei diesem Ereignis erlittene Zerrung binnen weniger Wochen abgeheilt wäre, sodass es zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz jedenfalls an einer auf einen Arbeitsunfall zurückgehenden Gesundheitsstörung fehlt, was der Stattgabe des Feststellungsbegehrens (vgl RS0084069 [T7]) entgegensteht.
4. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing, zumal eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573), wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
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