Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Sabine Herold in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. iur. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. B* ua, ebendort, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.9.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 22.4.2024 sprach die Beklagte aus, dass das Ereignis vom 26.7.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Feststellung näher bezeichneter Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge des Arbeitsunfalles vom 26.7.2024, sowie auf Gewährung einer Versehrtenrente ab 1.8.2024.
Die Beklagte wendet ein, die beim Kläger bestehenden Beschwerden seien nicht auf ein Unfallereignis, sondern auf einen anlagebedingten Vorschaden zurückzuführen. Darüber hinaus sei das Ereignis nicht geeignet, einen Ausriss einer gesunden körperfernen Bizepssehne zu verursachen.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht einen Riss der körperfernen Bizepssehne des rechten Oberarms als Folge des Arbeitsunfalles vom 26.7.2024 fest (Spruchpunkt 1.), verpflichtete die Beklagte zur Gewährung einer Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente von 13.11.2024 bis 13.2.2025 (Spruchpunkt 2.) und wies sowohl das Feststellungsmehrbegehren (Spruchpunkt 4.) als auch das Mehrbegehren auf Gewährung einer über den Zuspruch hinausgehenden Versehrtenrente (Spruchpunkt 3.) ab.
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„ Der am ** geborene und aus Polen stammende Kläger war bei der Fa. C* Ges.m.bH. als Hilfsarbeiter beschäftigt und auf der Baustelle **, eingesetzt, wo er am 26.07.2024 eine rund 300kg schwere Werkzeugkiste mit zumindest einem Kollegen anhob und trug.
Die Werkzeugkiste kippte und der Kläger versuchte sie aufzufangen, wobei er aus unfallchirurgischer Sicht einen Riss der körperfernen Bizepssehne des rechten Oberarmes erlitt.
Der Kläger suchte noch am selben Tag die unfallchirurgische Ambulanz der Klinik D* auf, wo er einen Oberarmspaltsgips erhielt, für eine Operation vorgemerkt wurde. Im Zuge der Operation zeigte sich die gerissene Sehne subkutan liegend und verblieb der Kläger bis zum 30.07.2024 stationär. Per 29.08.2024 war der Kläger schmerzfrei und begann eine Physiotherapie 2x wöchentlich, die bis Ende Dezember 2024 durchgeführt wurde.
Durch die Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 26.07.2024 besteht am allgemeinen Arbeitsmarkt (für 3 Monate ab Beendigung des Krankenstandes des Klägers) vom 13.11.2024 bis 13.02.2025 eine MdE von 20 %. Seither besteht keine MdE mehr.“
In rechtlicher Hinsichtfolgerte das Erstgericht unter Bezugnahme auf §§ 175, 203 f ASVG, die MdE habe ab 13.11.2024 für drei Monate 20 % betragen. Als Folge des Arbeitsunfalles sei (lediglich) ein Sehnenriss festzustellen gewesen. Die Anträge des Klägers auf Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen der Arbeitsmedizin, der Psychologie und Physiotherapie sowie der Neurologie und Psychiatrie seien abzuweisen gewesen, weil der entscheidungswesentliche Sacherhalt auf Basis des bisherigen Gutachtens bereits ermittelt worden sei und der erfahren Sachverständige Dr. E* die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten negiert habe. Ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Berufskunde sei schon deshalb nicht zu bestellen, weil, die MdE in der Unfallversicherung anhand der Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen sei; ein Berufsschutz wie in der Pensionsversicherung bestehe in der Unfallversicherung nicht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu, es aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. In der ausschließlich erhobenen Mängelrüge macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht die von ihm beantragten Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie, der Psychologie, der Psychotherapie und der Arbeitsmedizin ohne Begründung nicht eingeholt habe. Diese vorgreifende Beweiswürdigung begründe einen sonstigen wesentlichen Verfahrensmangel. Bei Durchführung dieser Beweise wäre das Gericht zur Feststellung gelangt, dass der Kläger zumindest zu 40 % in der Erwerbsfähigkeit auf Dauer beeinträchtigt sei.
2.Die nach § 275 Abs 1 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde (RS0043308 [T1]).
Eine vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass das Gericht ohne Aufnahme eines Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht (RS0043308).
3. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9).
In diesem Sinn führte der unfallchirurgische Sachverständige Dr. E* ausdrücklich und nachvollziehbar aus, dass keine zusätzlichen Gutachten erforderlich seien (ON 11.1, Seiten 14 f; ON 13.3, Seite 3).
Dem Sachverständigen folgend begründete das Erstgericht sowohl in der Beweiswürdigung (Seite 4 der Urteilsausfertigung) als auch in der rechtlichen Beurteilung (Seiten 5 f der Urteilsausfertigung), warum es von der Einholung weiterer Gutachten Abstand nahm.
Dem Kläger gelingt es nicht, Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu erwecken.
Kausale Folgen bei einem Ereignis wie dem vorliegenden (Versuch, eine kippende schwere Kiste aufzufangen) können von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie abschließend beurteilt werden, ohne dass es weiterer Gutachten aus anderen Fachgebieten bedürfte (vgl etwa OLG Wien 9 Rs 159/24d zum Heben einer schweren Last und OLG Wien 9 Rs 86/25w zum Fallen eines Gegenstandes auf ein Knie).
4. Der vom Kläger in der Berufung behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Somit war der unberechtigten Berufung ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing, und eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573), wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden