Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Prager Rechtsanwalts GmbH&Co KG in Wien, wider die beklagte Partei Mag. B* , Rechtsanwalt, **, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C* GmbH , FN ** (D* des Landesgerichtes Korneuburg), wegen (zuletzt) Feststellung und Zahlung (Streitwert EUR 20.487,08 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 17.12.2024, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil wird teilweise bestätigt, sodass es als Teilurteil lautet wie folgt:
„ 1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass an der gegenständlichen Lüftungsanlage bestehend aus einem Lüftungskombigerät, zwei Luftfilterteilen, vier Schalldämpfer-Kulisseneinsätze, zwei Regelklappen, zwei Stellmotoren, zwei Abhänge-, Trage-und Konsolenkonstruktionen, einer Bypaßklappe, einem Wärmerückgewinnungsteil, einer Küchenablufthaube, einer Ablufthaube mit verdeckter
Beleuchtung, Luftkanälen aus verzinktem Stahlblech (ca. 80,00 m²), vier Laufmeter Aluflex-Rohr, einer Packung Nieten, acht Luftgittern, sechs Luftventilen, fünf Luftgittern Abluft, einem Quellluftgitter, zwei Vogelschutzgittern, Tellwollmatten zur Isolierung (ca. 35 m²), einer Zulufttemperaturregelung und einem Regelschrank zum Zeitpunkt des Verkaufs des Superädifikats durch den beklagten Masseverwalter ein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt bestanden hat, welcher aufgrund des Eigentums der klagenden Partei an den Komponenten der Lüftungsanlage einen Aussonderungsanspruch der klagenden Partei begründet habe, wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. “
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil ist nicht zulässig.
Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens (Klagebegehren Punkt 2.) und des Eventualbegehrens wird das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin lieferte der C* GmbH (in Folge Schuldnerin) im Jahr 2022 eine aus mehreren Komponenten bestehende Lüftungsanlage, die sie in einem von der Schuldnerin betriebenen Geschäftslokal, einem Superädifikat, montierte. Mit Schlussrechnung vom 02.10.2022 machte die Klägerin für „geleistete Lüftungsspengelerarbeiten“ den Betrag von EUR 21.706,96, abzüglich einer Teilzahlung der Schuldnerin von EUR 12.000,--, insgesamt daher restliche EUR 9.706,96 geltend. Mit dieser Anlage lieferte und montierte die Klägerin auch eine Wärmerückgewinnung, die separat in Rechnung gestellt wurde.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 04.01.2023, D*, wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Die Klägerin meldete im Insolvenzverfahren einen mit EUR 9.988,45 bezifferten Aussonderungsanspruch an, den sie wie folgt geltend machte:
„ Die A* Gesellschaft m.b.H. hat der Schuldnerin auftragsgemäß eine Lüftungsanlage geliefert. Diese steht […] im uneingeschränkten Eigentum der Gläubigerin.
Es wird die Aussonderung und Rückstellung begehrt.
Laut beiliegender Rechnung besteht gegen die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nachfolgende offene Forderung.
Schlussrechnung Nr. 572 vom 26.08.2022 EUR 9.706,96
+ 8.33% Zinsen aus EUR 9.706,96 für den ZR 26.08.2022 – 03.01.2023 EUR 291,99“
[…]
Der Gläubiger hat dem nunmehrigen Insolvenzschuldner vereinbarungsgemäß Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert und in Rechnung gestellt. Wegen nicht vereinbarungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Insolvenzschuldner erklären wir den Rücktritt von den Kaufverträgen und machen unser Aussonderungsrecht geltend. Für den Fall, dass unsere Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner durch die Ausübung des Aussonderungsrechtes nicht oder nicht zur Gänze gedeckt sind, melden wir gleichzeitig als Schadenersatz den Gegenwert unserer Ansprüche laut obigem Betrag als Insolvenzforderung an. Wir beantragen die Feststellung unserer wie oben angemeldeten Insolvenzforderung in der allgemeinen Klasse der Insolvenzgläubiger und die Zuerkennung des Stimmrechtes im Sanierungs-und Zahlungsplanverfahren. “
In der Folge verkaufte der Insolvenzverwalter das Superädifikat mitsamt der Lüftungsanlage an einen Dritten.
Die von der Klägerin angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter in Höhe von EUR 9.998,95 als allgemeine Forderung aus „offenem Kaufpreis/Werklohn“ anerkannt und festgestellt.
Die Klägerinerhebt zuletzt (ON 14) das im Spruch ersichtliche Feststellungsbegehren und begehrt die Zahlung von EUR 20.487,08 s.A. aus dem Mehrerlös, der beim Verkauf des Superädifikats aufgrund der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlagengenehmigung erzielt worden sei. Hilfsweise wird ein Eventualbegehren erhoben, das ebenfalls auf Zahlung von EUR 20.487,08 s.A. gerichtet ist, jedoch (im Spruch) eine anderslautende Begründung enthält. Die Lüftungsanlage samt der (gemeinsam beauftragten jedoch gesondert abgerechneten) Wärmerückgewinnung sei mit einem Eigentumsvorbehalt besichert gewesen. Dadurch sei sie bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages samt Zinsen und Kosten im Eigentum der Klägerin verblieben. Die Klägerin habe ihre Leistungen vollständig erbracht, ein Betrag von EUR 9.706,96 hafte unberichtigt aus. Der Eigentumsvorbehalt beziehe sich auf alle Elemente der Lüftungsanlage (samt Wärmerückgewinnung). Durch den Einbau sei die Lüftungsanlage nicht zum unselbstständigen Bestandteil des Superädifikates geworden, weil die Anlage durch das Lösen einzelner Schrauben leicht vom Gebäude trennbar sei. Der Käufer habe daran auch nicht gutgläubig Eigentum erworben. Der Klägerin stehe ein Aussonderungsanspruch nach § 44 IO zu. Der hohe Kaufpreis für das Superädifikat, sei nur aufgrund der Lüftungsanlage erzielt worden. Die im Eigentum der Klägerin stehenden Komponenten der Lüftungsanlage haben zum Zeitpunkt des Verkaufs des Lokals durch den Masseverwalter einen Wert von zumindest EUR 20.635,96 repräsentiert. Die Insolvenzmasse sei daher in Höhe des Gegenwertes der Komponenten der Lüftungsanlage zum Zeitpunkt der Veräußerung unrechtmäßig bereichert. Der Klägerin stehe gemäß § 44 Abs 2 IO die Aussonderung des in diesem Umfang durch den Käufer geleisteten Entgeltes zu. Zudem besichere der Eigentumsvorbehalt den ausständigen Kaufpreis, die Zinsen und Kosten. Der Klagsbetrag sei jener Betrag, durch dessen Zahlung der Eigentumsvorbehalt zum Erlöschen gebracht werde. Die durch den Eigentumsvorbehalt besicherten Ansprüche (Kapital, Zinsen und Kosten) überstiegen ebenfalls den Klagsbetrag.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wandte die Unzulässigkeit des Rechtsweges bzw ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis und die Unschlüssigkeit der Klage ein. Die Klägerin verfüge durch das im Anmeldeverzeichnis festgehaltene Anerkenntnis des Insolvenzverwalters bereits über einen Titel für ihre Forderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne gegen die Insolvenzschuldnerin kein Leistungsurteil erwirkt werden, der Insolvenzgläubigerin stehe kein klagbarer Leistungsanspruch gegen die Insolvenzmasse zu. Sie habe lediglich Anspruch auf eine Quote. Der Klägerin stehe kein Aussonderungsanspruch zu, weil die Lüftungsanlage durch den Einbau unbewegliches Zugehör des Gastronomielokals geworden sei. Der Eigentumsvorbehalt sei daher bereits mit der Montage der Lüftungsanlage erloschen. Der Eigentumsvorbehalt sichere zudem nur die Kaufpreisforderung. Die publizitätslose Erweiterung auf andere Forderungen sei sachenrechtlich unwirksam. Die Aussonderung würde zu einer Rückabwicklung des Vertrages führen. Die Klägerin hätte bei erfolgreicher Geltendmachung eines Aussonderungsanspruches zwar die Lüftungsanlage erhalten, aber die schon geleisteten Kaufpreisteile an die Käuferin zurückerstatten müssen. Der (Ersatz)Aussonderungsanspruch beruhe auf einem dinglichen Recht. Es könne nur der konkrete, in der Masse noch vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand ausgesondert werden, nicht aber ein Geldbetrag schlechthin. Keinesfalls stehe der noch offene Kaufpreis bzw. der offene Werklohnanspruch zu, sondern nur die beim Verkauf erzielte bestimmbare Gegenleistung. Der Anspruch auf Ersatzaussonderung sei auf die Herausgabe eines bestimmten, individualisierten Geldbetrages (Verkaufserlöses) gerichtet. Das sei hier nicht der Fall, weil die Lüftungsanlage gemeinsam mit dem Superädifikat verkauft worden und keine eigene Verwertung erfolgt sei. Das Feststellungsbegehren bestehe mangels Feststellungsinteresses nicht zu Recht. Gegen eine allenfalls bestehende Klagsforderung wandte der Beklagte die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen von EUR 12.000,-- sowie EUR 17.134,-- compensando ein.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Haupt-und das Eventualbegehren ab. Ausgehend vom eingangs dargestellten unstrittigen und dem auf den Urteilsseiten 8 bis 10 ersichtlichen Sachverhalt erwog es, ein Eigentumsvorbehalt könne nicht wirksam auf andere als die den Kaufgegenstand bildenden Waren ausgedehnt werden. Grundsätzlich müsse der Vorbehaltsverkäufer entscheiden, ob er seine Restkaufpreisforderung im Konkurs geltend mache und sich damit auf die Quote daraus beschränke, oder ob er unter Rücktritt vom Vertrag sein Vorbehaltseigentum geltend mache. Nach der Judikatur stelle weder die Anmeldung einer (Rest-)Forderung im Konkurs noch deren Feststellung einen (schlüssigen) Verzicht auf das vorbehaltene Eigentum dar. Mit ihrer Forderungsanmeldung habe die Klägerin ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt, ihren Aussonderungsanspruch geltend gemacht und die Rückstellung begehrt. Die Anmeldung einer Konkursforderung ändere nichts am Vertragsrücktritt. Ob der Eigentumsvorbehalt durch den Einbau untergegangen sei und ob der Dritte gutgläubig Eigentum erworben habe, könne derzeit nicht beurteilt werden, sei aber unerheblich. Die Klägerin mache einen Anspruch nach § 44 Abs 2 IO geltend. Der aus dem Weiterverkauf erzielte Erlös stelle nur ein Surrogat des Vorbehaltseigentums dar, das bei Bestehen des Aussonderungsanspruchs an dessen Stelle auszusondern wäre. Das Vorbringen sei rechnerisch nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Welcher weitere Betrag erforderlich gewesen wäre, um den Eigentumsvorbehalt zum Erlöschen zu bringen, sei irrelevant. Soweit sich die Klägerin auf den durch den Weiterverkauf lukrierten Betrag und eine daraus resultierende Bereicherung stütze, verkenne sie die Bestimmung des § 44 Abs 2 IO. Der beim Weiterverkauf erzielte Verkaufspreis von EUR 75.000,00 habe nicht nur die Lieferung der Lüftungsanlage umfasst, sondern auch deren Montage und darüber hinaus auch die Lieferung und Montage der Wärmerückgewinnung sowie das Superädifikat. Die Klägerin hätte den Anteil des wirksam vorbehaltenen Eigentums am erzielten Kaufpreis und somit den Umfang des an die Stelle ihres Eigentums tretenden Surrogats beziffern müssen. Da sie dies trotz Einwands des Beklagten nicht getan habe, sei die Klage unschlüssig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Die Berufungswerberin meint, Kern des Klagebegehrens sei ihr Zahlungsanspruch. Zumindest in diesem Umfang hätte das Erstgericht der Klage stattgeben müssen. Die Klägerin habe ausdrücklich vorgebracht, dass die Masse einen Mehrerlös erzielt habe, der den Wert der im Eigentum der Klägerin stehenden Komponenten der Lüftungsanlage überstiegen habe. Aus dem Vorbringen der Klägerin habe sich zweifelsfrei ergeben, dass die Klage auf Herausgabe jenes Teiles des Erlöses gerichtet sei, der dem Zeitwert der im Eigentum der Klägerin stehenden Komponenten der Lüftungsanlage entspreche.
1.Weshalb der Rechtsweg unzulässig sein soll, legte der Beklagte nicht schlüssig dar. Wie er selbst vorbrachte (vgl S 2 in ON 3) führt ein fehlendes Rechtschutzinteresse (bloß) zur Abweisung der Klage. Aussonderungsrechte, die die Klägerin vorliegend geltend macht, unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren des Insolvenzverfahrens (RS0064210).
2. Das Urteil wird zwar in seinem gesamten Umfang angefochten. Die Berufung unterlässt es aber Ausführungen zur Abweisung des Feststellungsbegehrens zu machen. Dieser Teil des Urteils war daher zu bestätigen.
3.Die Klägerin begehrt sowohl in ihrem verbleibenden Hauptbegehren wie auch im Eventualbegehren eine Zahlung, primär darauf gestützt, dass durch den Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Lüftungsanlage ein Mehrerlös beim Verkauf des Superädifikates erzielt werden konnte. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 44 IO ist, dass sich in der Insolvenzmasse eine Sache befindet, die dem Schuldner nicht gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt (4 Ob 137/15y). Ist eine solche Sache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert worden, so kann der Berechtigte die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse verlangen (§ 44 Abs 2 IO, „Ersatzaussonderung“). Sowohl der Aussonderungsanspruch als auch der Anspruch auf Ersatzaussonderung beruhen auf einem dinglichen Recht. Es kann nur der konkrete, in der Masse noch vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand ausgesondert werden, nicht aber ein Geldbetrag schlechthin (RS0064764). Eine von der Klägerin ins Treffen geführte Ersatzaussonderung des Erlöses aus dem Kaufvertrag mit dem Dritten gemäß § 44 Abs 2 IO ist ihr aber schon nach ihrem eigenen Vorbringen verwehrt, weil sie nicht einmal behauptet hat, dass der Erlös in der Masse noch unterscheidbar vorhanden wäre (vgl 8 Ob l57/99t).
§ 46 Z 6 IO gewährt dem Aussonderungsberechtigten, der die Ersatzaussonderung nicht mehr geltend machen kann, aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch (RS0112867). Die Masseforderung gemäß § 46 Z 6 IO setzt einen Bereicherungsanspruch nach den Tatbeständen des ABGB oder sonstigen gesetzlichen Bestimmung voraus, weil damit kein eigener insolvenzrechtlicher Bereicherungstatbestand geschaffen wurde ( Widhalm-Budak in Koller/Lovrek/Spitzer IO 2§ 46 Rz 103). Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache veräußert und den Preis so eingezogen hat, dass er in der Masse nicht mehr „ausscheidbar gesondert“ vorhanden ist, liegt eine Bereicherung der Masse vor (RS0112867). Dieser Bereicherungsanspruch geht auf Geldleistung schlechthin (1 Ob 714/79 SZ 52/154; 8 Ob 157/99t).
4.Wäre die Klägerin also trotz des Einbaus Eigentümerin der Lüftungsanlage geblieben, wäre ein Bereicherungsanspruch nach § 46 Z 6 IO denkbar. Richtig hat bereits das Erstgericht erkannt, dass die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts rechtsunwirksam ist, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt.
Die Bedingung für den Übergang des vorbehaltenen Eigentums an einer Sache, in Ansehung der der Eigentumsvorbehalt vereinbart war, ist erfüllt, wenn das Teilentgelt für diese Sache - gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage - bezahlt ist (RS0020553 [T3]). Es ist unstrittig, dass die Schuldnerin den Kaufpreis sowie die Montagekosten für die Lüftungsanlage nicht vollständig bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erlischt jedoch auch, wenn die Sache zum unselbständigen Bestandteil einer nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden (Haupt-)sache wird (4 Ob 523/90; Verschraegen in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.08§ 1063 Rz 27). Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache. Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung (RS0009891 [T3, T6]). Beispielsweise wurde judiziert, dass bei Entfernungskosten von 25 bis 50% des Wertes von Fenstern und Türen eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen ist (3 Ob 112/87). Ob der Eigentumsvorbehalt erloschen ist, ist zwischen den Parteien strittig und kann derzeit mangels Feststellungen dazu nicht beurteilt werden.
5.Folgt man der Ansicht der Klägerin, dass der Eigentumsvorbehalt nicht erloschen und ein Anspruch nach § 44 Abs 2 IO nicht mehr möglich ist, stünde ihr ein Bereicherungsanspruch nach § 46 Z 6 IO zu. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Klägerin auch auf eine Bereicherung der Masse gestützt. Diese erblickt sie darin (vgl nur S 4 ff in ON 7), dass sie hinsichtlich der Lüftungsanlage Material im Wert von EUR 20.435,23 und hinsichtlich der Wärmerückgewinnung Material im Wert von EUR 11.312,40 verbaut habe. Dieses Material hätte auch nach dem Ausbau einen Restwert von zumindest 65% (gesamt EUR 20.635,96) gehabt. Dem Erstgericht und dem Beklagten (vgl Berufungsbeantwortung S 3) ist zwar dahingehend beizupflichten, dass der Klagsbetrag exakt dem (ursprünglich begehrten) Restkaufpreis der Lüftungsanlage von EUR 9.706,96 samt Zinsen von EUR 1.552,32 sowie vorprozessualen Kosten von EUR 9.227,80 entspricht (vgl ON 1). Nach den (wenngleich geänderten) Prozessbehauptungen der Klägerin gründet das Zahlungsbegehren jedoch auf dem Zeitwert der Teile der Lüftungsanlage (samt den Teilen der Wärmerückgewinnung), der ident mit dem dadurch erzielten Mehrerlös des Superädifikates ist. Damit hat die Klägerin ausreichend deutlich vorgebracht, worauf sie ihren Anspruch (auch) stützt und wie sich dieser zusammensetzt. Ob diese Beträge richtig sind, ist im Beweisverfahren zu klären und stellt keine Frage der Schlüssigkeit dar. Das Klagebegehren war insgesamt daher ausreichend schlüssig, die Abweisung des Klagebegehrens erfolgte zu Unrecht.
6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher Beweis zur Frage aufzunehmen haben, ob der Eigentumsvorbehalt erloschen ist und – gegebenenfalls - in welchem Ausmaß die Masse durch den Verkauf der fremden Sache bereichert wurde. Dabei wird auch die Frage zu klären sein, ob für die Errichtung der Lüftungsanlage samt Wärmerückgewinnung ein einheitlicher oder mehrere Auftrag erteilt wurden und ob es sich dabei um eine einheitliche Anlage oder um zwei getrennte Anlagen handelt. Bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages wäre(n) von einem allenfalls zu Recht bestehenden Bereicherungsanspruch jedenfalls die Kaufpreiszahlung(en) der Schuldnerin in Abzug zu bringen (vgl Told/Spitzer in Schwimann/Kodek 5§ 1063 ABGB Rz 81 f) und das Zahlungsbegehren im Falle eines Zuspruches ohne weitere Begründungen zu formulieren.
7.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
8. Der Bewertungsausspruch orientierte sich am erhobenen Zahlungsbegehren.
9. Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil war nicht zuzulassen, weilkeine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantwor ten war.
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