§ 46 Abs 1 Z 6 KO gewährt dem Aussonderungsberechtigten, der die Ersatzaussonderung nicht geltend machen kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch. Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache veräußert und den Preis so eingezogen hat, dass er in der Masse nicht mehr "ausscheidbar gesondert" vorhanden ist, liegt Bereicherung der Masse vor. Hätte die Klägerin die Ausfolgung der in ihrem Eigentum stehenden Materialien nur gegen Aufwandersatz gemäß § 44 Abs 3 KO erlangen können, muss auch der Bereicherungsanspruch entsprechend gekürzt werden, sofern die Klägerin gegen den Aufwandersatzanspruch nicht gemäß § 20 Abs 3 KO mit Schadenersatzansprüchen gemäß § 21 Abs 2 KO aufrechnen kann.
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