23Bs58/25k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2025, GZ **-17.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Michael Vallander durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. April 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Auch wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO dazu verhalten, B* C* 28.400 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Darnach hat er in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen teils durch Verwendung falscher Daten zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
A./ im Zeitraum von 4. bis 20. März 2024 Verfügungsberechtigte der D* AG, indem er sich wahrheitswidrig per E-Mail sowie telefonisch als der Versicherungsnehmer E* C* ausgab, dabei zum Empfang der Versicherungssumme seine Bankdaten bekanntgab, zur Überweisung von 7.050 Euro und 6.450 Euro;
B./ B* C* in mehreren Angriffen, indem er wahrheitswidrig vorgab,
1./ zu einem (vgl. US 8:) nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2024 ein verstellbares Boxspringbett kaufen zu wollen und dafür Geld zu benötigen, zur Übergabe von 1.400 Euro;
2./ den Essbereich sowie die Terrasse des Wohnhauses in einen Wintergarten umzuwandeln, zur Übergabe nachstehend angeführter Bargeldbeträge, und zwar
a./ zu einem (vgl. US 8 richtig:) nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2024 in Höhe von 1.500 Euro;
b./ am 7. März 2024 in Höhe von 1.500 Euro;
c./ am 8. März 2024 in Höhe von 1.500 Euro;
d./ am 12. März 2024 in Höhe von 1.000 Euro;
e./ am 14. März 2024 in Höhe von 4.000 Euro;
f./ am 19. März 2024 in Höhe von 4.000 Euro;
3./ am 10. Mai 2024 Geld für eine frühere Entlassung aus der Strafhaft zu benötigen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von 3.000 Euro.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das ca 6-fache Übersteigen der Qualifikationsgrenze, mildernd hingegen der Beitrag zur Wahrheitsfindung durch teilweise Tatsachengeständnisse gewertet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 18) und zu ON 21 ausgeführte, auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, deren (teil)bedingte Nachsicht in eventu die Verhängung einer Geldstrafe oder ein Vorgehen nach § 43a Abs 2 StGB abzielende Berufung des Angeklagten wegen Strafe.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekannte sich dahin schuldig, die zu den Schuldspruchfakten A./, B./ 1./, 2./ a./ bis d./ und 3./ genannten Bargeldbeträge erhalten zu haben (ON 17.3 S 3), bestritt jedoch jedwede Täuschung und jedweden darauf gerichteten Vorsatz. Da ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) nur dann vorliegt, wenn der Angeklagte in Bezug auf die objektive und die subjektive Tatseite reuige Schuldeinsicht zeigt ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 38), liegt der angestrebte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht einmal teilweise vor.
Die ins Treffen geführte Geldnot vermag – auch mit Blick darauf, dass der Angeklagte regelmäßig hohe Geldsummen für das Glücksspiel (Lotto und Rubbellose) aufwandte (US 4; ON 17.3 S 9) - den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB (vgl. RiffelaaO § 34 Rz 24) nicht herzustellen. Unter Berücksichtigung der Vorstrafenbelastung und der neunfachen Tatbegehung während eines eineinhalbmonatigen Zeitraums kann wiederum von „unbedachten“ Handlungen im Sinn des § 34 Abs 1 Z 7 StGB (vgl. RiffelaaO § 34 Rz 18) keine Rede sein. Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung ist – auch wenn sie teils in Form eines Anerkenntnisses erfolgt (vgl. ON 17.3 S 18) - kein besonders zu berücksichtigender Milderungsgrund (vgl. RIS-Justiz RS0091325; RS0091354; vgl Riffel aaO § 34 Rz 33, Rz 36; L/St/Tipold StGB 4 § 34 Rz 23).
Das 6-Fache Überschreiten der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB stellt zwar keinen besonderen Erschwerungsgrund dar. Bei Vermögensdelikten ist der (eingetretene oder beabsichtigte) Vermögensschaden jedoch immer nach § 32 Abs 3 zu berücksichtigen ( Riffel aaO § 32 Rz 77; Mayerhofer, StGB 6 § 32 Anm zu E 24).
Gelingt es dem Angeklagten sohin nicht, die Strafzumessungslage zu seinen Gunsten zu verändern, fallen die Tatwiederholung ( Riffel aaO § 33 Rz 5) sowie im Rahmen des § 32 Abs 2 und 3 StGB auch der Missbrauch eines 15-jährigen Vertrauensverhältnisses (ON 17.3 S 3) gegenüber der sich im Tatzeitraum um den schwer erkrankten Gatten sorgenden Tante seiner Lebensgefährtin und die Tatbegehung während des Strafvollzugs (Schuldspruch B./3./) aggravierend ins Gewicht.
Bei objektiver Abwägung der sohin bloß zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage, wobei die Erschwerungsgründe gegenüber den Milderungsgründen sowohl an Anzahl als auch an Gewicht überwiegen, erweist sich die verhängte – mit einem Drittel der möglichen Strafe ausgemessene - Freiheitsstrafe ohnedies als moderat und damit einer Reduktion nicht zugänglich.
Der Verlust eines erst nach der Verurteilung aufgenommenen Arbeitsplatzes wäre für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Denn mit dem Postulat, die entsozialisierenden Folgen einer Strafe gering zu halten, wird eine generelle Milderung der Strafe nicht angestrebt ( Mayerhofer , aaO § 32 Anm2).
Die Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB), eine (teil)bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe (§§ 43 Abs 1, 43a Abs 3 StGB) wie auch ein Vorgehen nach § 43a Abs 2 StGB verbieten sich mit Blick auf die bis ins Jahr 2009 zurückreichende Vorstrafenbelastung, die schon zuvor gewährten Resozialisierungschancen in Form (teil)bedingter Nachsicht von Freiheitsstrafen in den Jahren 2009, 2012 und 2020 und einer Geldstrafe im Jahr 2017, insbesondere aber den Umstand, dass zuletzt auch ein (bevorstehender) Strafvollzug den Angeklagten nicht zu einem rechtstreuen Leben zu motivieren verstanden hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.