JudikaturOLG Wien

11R49/25v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
15. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH Co KG , FN **, **, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C* , geboren am **, Installateur, **, und 2. D* AG , FN **, **, beide vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 15.833,56 s.A, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 25.01.2025, GZ: **-18, berichtigt mit Beschluss vom 1.2.2025, GZ: **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 2.009,52 (darin EUR 334,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 7.10.2023 ereignete sich im Ortsgebiet von ** im Kreuzungsbereich E* / F* ein Verkehrsunfall, bei dem der von der Klägerin gehaltene Omnibus, Marke **, D** (in Folge kurz: Klagsfahrzeug oder Bus), sowie der vom Erstbeklagten gelenkte und gehaltene, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte PKW **, ** (in Folge kurz: Beklagtenfahrzeug oder PKW), beteiligt waren.

Der Erstbeklagte fuhr in der E* in Richtung Kreuzung mit der F*. Gleichzeitig fuhr der Lenker des Busses mit Linkseinschlag und aktivierter Warnblinkanlage rückwärts von der F* in die E*. Der Erstbeklagte näherte sich mit dem PKW langsam. Der Bus blieb am linken Fahrbahnrand in der E* stehen, wobei er mit seiner linken Seite etwa 30 bis 40 cm in den linksseitigen Gehstreifen hineinragte. Der Lenker schaltete die Warnblinkanlage aus, schaltete aber nicht den rechten Blinker ein.

Der Erstbeklagte, der auch stehen geblieben war, glaubte, dass der Lenker des Busses parken wollte, und setzte seine Fahrt fort, um rechts am Bus vorbeizufahren und links in die F* einzubiegen. Er fuhr mit 15 bis 20 km/h auf seiner Fahrspur und achtete nicht mehr auf den Bus, insbesondere nicht auf dessen rechte Räder.

Der Lenker des Klagsfahrzeugs wollte vom linken Fahrbahnrand nach rechts in die F* einbiegen. Ohne den rechten Blinker zu betätigen oder in seinen rechten Außenspiegel zu blicken, begann er etwa 1,6 Sekunden, nachdem der Erstbeklagte losgefahren war, mit einer mäßigen Beschleunigung auf etwa 10 km/h seine Fahrt mit zunächst nur leichtem Lenkeinschlag nach rechts. Etwa fünf Sekunden später kam es dadurch zum ersten Kontakt zwischen den Fahrzeugen. Erst dadurch wurden die Lenker aufeinander aufmerksam, legten streifend noch wenige Meter zurück, bis es etwa 1,3 Sekunden nach der Erstkollision zum stärkeren Zweitkontakt kam.

Hätte der Lenker des Busses im Zeitpunkt seines Losfahrens in den rechten Außenspiegel geschaut, so hätte er annähernd im Zeitpunkt des Losfahrens bzw. kurz danach erkennen können, dass das Beklagtenfahrzeug seinerseits mit dem Losfahren begonnen hatte. Hätte er wieder angehalten, wäre es nicht zum Kontakt zwischen den Fahrzeugen gekommen.

Hätte der Erstbeklagte während der Vorbeifahrt auf den Bus geachtet, wäre für ihn der Umstand, dass dieser losfährt, am Drehen der rechten Räder erkennbar gewesen, und er hätte mit einer Vollbremsung sein Fahrzeug unfallvermeidend zum Stillstand bringen können.

Die Reparatur des Klagsfahrzeugs dauerte fünf Tage und kostete EUR 11.246,26 netto, die neue Beklebung „**“ (**) kostete EUR 1.650 netto, beide Beträge und EUR 70 Unkosten wurden von der Klägerin bezahlt. Die A* Gruppe unterhält eine Autobusflotte mit mehr als 800 Fahrzeugen und betreibt hierzu eine Fahrzeug-Kalkulation aus der sich ein ein Reservehaltungs-Tagessatz von EUR 573,46 ergibt. Dass der beschädigte Bus während der Reparatur konkret durch ein anderes Fahrzeug der Klägerin oder der A* Gruppe ersetzt werden musste, konnte nicht festgestellt werden.

Der Erstbeklagte beabsichtigt, die Schäden am Beklagtenfahrzeug reparieren zu lassen. Eine Reparatur kostet zumindest EUR 7.997,07.

Die Klägerin begehrte mit Mahnklage vom 16.1.2024 EUR 11.246,26 netto an Reparaturkosten, EUR 1.650 netto an Beklebungskosten, EUR 2.867,30 an Kosten für die Reservehaltung sowie EUR 70 an pauschalen Unkosten. Sie brachte im Wesentlichen vor, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Verkehrsunfall. Dieser habe das vorschriftsmäßig rechts abbiegende Klagsfahrzeug rechts über den Gehsteig überholen wollen. Das beschädigte Klagsfahrzeug habe während der Reparatur nicht eingesetzt werden können, weshalb ein Ersatzfahrzeug aus dem Fuhrpark der Klägerin verwendet werden habe müssen. Hierfür seien aliquote Reservehaltungskosten für fünf Tage Reparaturdauer je EUR 573,46, gesamt EUR 2.867,30, entstanden.

Die Beklagten bestritten und brachten im Wesentlichen vor, das Alleinverschulden bzw. zumindest überwiegende Verschulden am Verkehrsunfall treffe den Lenker des Klagsfahrzeugs. Der Erstbeklagte habe am stehenden Bus vorbeifahren und links in die F* einbiegen wollen. Er habe deswegen im Einmündungsbereich der E* in die F* angehalten und sei bereits gestanden, als er plötzlich vom klägerischen Bus auf seiner linken Seite gerammt worden sei. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, bestritten sie Reservehaltungskosten und verwiesen auf die ihrer Ansicht nach bestehende Beweislast der Klägerin. Die Beklagten wandten außerdem die zu erwartenden Reparaturkosten am PKW in der Höhe von EUR 7.997,07 compensando ein.

Mit dem angefochtenen, berichtigten Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 4.322,09 (Punkt 1. und Berichtigungsbeschluss ON 20; insoweit unbekämpft und rechtskräftig) und die Gegenforderung als jedenfalls bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehend fest (2.), wies das Klagebegehren ab (3.) und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz (4.).

Es stellte den auf den Seiten 4 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, der Eingangs gekürzt wiedergegeben wurde. Rechtlich folgerte es, dem Lenker des Klagsfahrzeugs sei vorzuwerfen, dass er aus seiner Position vom linken Fahrbahnrand eine Fahrtrichtungsänderung und Bogenfahrt nach rechts unternommen habe, ohne die Verkehrssituation durch einen Blick in den Rückspiegel zu beobachten und die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen, wodurch es zur Gefährdung anderer Straßenbenützer und letztlich zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen sei. Dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs sei vorzuwerfen, dass er trotz unklarer Verkehrssituation am Klagsfahrzeug vorbeigefahren sei, ohne dieses weiter zu beobachten, und auch keine erhöhte Bremsbereitschaft an den Tag gelegt habe. Unter Abwägung der jeweiligen Sorgfaltsverstöße sei eine Verschuldensteilung 2:1 zu Lasten des Lenkers des Klagsfahrzeugs angemessen und mit der herrschenden Rechtsprechung in Einklang. Nach mittlerweile ständiger Judikatur zum Ersatz von Reservehaltungskosten hafte der Schädiger zwar bei Beschädigung eines Linienomnibusses für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs. Es wäre aber an der Klägerin gelegen, ihre Behauptung, dass es sich um ein Linienfahrzeug gehandelt habe und tatsächlich ein Ersatzfahrzeug eingesetzt werden habe müssen, durch entsprechende Nachweise zu belegen. Abzüglich der Reservehaltungskosten bestehe die Klagsforderung (von EUR 11.246,26 Reparaturkosten, EUR 1.650 Klebekosten und EUR 70 pauschale Unkosten, insgesamt sohin EUR 12.966,26) zu einem Drittel [sohin mit EUR 4.322,09] zu Recht, während die Gegenforderung (von EUR 7.997,07) zu zwei Dritteln [sohin mit EUR 5.331,38] zu Recht bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1.1. Unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit wendet sich die Klägerin gegen folgende Feststellung (Hervorhebungen durch die Klägerin):

„Dadurch, dass der Erstbeklagte das Klagsfahrzeug nicht im Blick hatte, sondern nach vorne blickte, hätte er [...] bei prompter Reaktion sein Fahrzeug erst im Bereich des ersten Kontaktes anhalten können, wodurch er den Zweitkontakt, nicht jedoch den Erstkontakt der Fahrzeuge verhindern hätte können.

Die Berufung meint einen Widerspruch darin zu entdecken, dass der Sachverständige es technisch für möglich hielt, dass der Erstbeklagte bei prompter Reaktion den Unfall zur Gänze verhindern hätte können (Gutachten ON 15.4, Seite 13), während das Erstgericht nur eine Vermeidbarkeit des Erstkontakts feststellte. Dabei übergeht die Berufungswerberin in ihren Ausführungen aber die weitere Feststellung des Erstgerichts (Urteil Seite 6):

Hätte der Erstbeklagte während der Vorbeifahrt auf das Klagsfahrzeug geachtet, wäre für ihn der Umstand, dass dieses losfährt, am Drehen der rechten Räder dann erkennbar gewesen, [...], [und] hätte der Erstbeklagte bei Setzen einer Vollbremsung sein Fahrzeug innerhalb einer Strecke von 6,5 m unfallvermeidend zum Stillstand bringen können.“

Das Erstgericht stellte also einerseits fest, mit welchem - hypothetischen - Verhalten ("einer aufmerksamen Vorbeifahrt") der Unfall zur Gänze zu vermeiden gewesen wäre. Andererseits stellte es auch das tatsächliche Verhalten des Erstbeklagten fest ("Klagsfahrzeug nicht im Blick") und führte aus, dass in diesem Fall (nur) der Zweitkontakt, nicht jedoch der Erstkontakt zu vermeiden gewesen wäre. Beide Feststellungen ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten (ON 15.4, Seite 13 und Seite 15), dessen Inhalt von der Erstrichterin korrekt wiedergegeben wurde. Eine Aktenwidrigkeit ist nicht erkennbar (RS0043284). Zu welchem Verhalten der Erstbeklagte verpflichtet war, ist indessen eine Rechtsfrage.

1.2. Die von der Berufungswerberin gewünschte Feststellung ("Klagsfahrzeug nicht im Blick und dennoch unfallvermeidende Reaktion möglich“) vermischt hingegen die Ausführungen des Sachverständigen und lässt sich nicht aus dem Gutachten ableiten. Die Unterscheidung zwischen diesen Varianten ist im Übrigen rechtlich nicht relevant. Weder die Klägerin noch die Beklagten haben im Verfahren erster Instanz zwischen Erst- und Zweitkontakt und daraus jeweils resultierenden Schäden unterschieden. Damit ist aber auch nicht mehr relevant, ob der Erstbeklagte nur den Erstkontakt oder den gesamten Unfall verhindern hätte können. Ein Verschulden des Erstbeklagten steht ohnehin unbekämpft fest, strittig ist nur noch, ob und in welchem Ausmaß die Klägerin ein Mitverschulden trifft.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Die Berufungswerberin ist der Ansicht, dass der Lenker des Busses nicht verpflichtet gewesen sei, einen Blick in den Rückspiegel zu werfen, bevor er aus dem Stillstand losfuhr und mit einer Bogenfahrt nach rechts einen Fahrstreifenwechsel durchführte.

2.2.Diesen Standpunkt teilt das Berufungsgericht nicht. Schon während der Fahrt ist beim Linksausschwenken zum Zwecke des Rechtseinbiegens besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten und es besteht die Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob das Einbiegen im Hinblick auf den in der rechten Fahrbahnhälfte nachflutenden Verkehr gefahrlos möglich ist (RS0074180 [T 1] und [T 4]). Das gilt umso mehr, als zunächst durch Zurückschieben und Anhalten eine unklare Verkehrssituation geschaffen und aus dem Stillstand mit einer Bogenfahrt vom linken Fahrbahnrand zum Zwecke des Rechtseinbiegens begonnen wurde. § 7 Abs 4 StVO normiert ausdrücklich, dass beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden dürfen. Darüber hinaus hat die Erstrichterin bereits richtig erkannt, dass der Bus einen Fahrstreifenwechsel durchführte, ohne die Verkehrssituation durch Blicke in den Rückspiegel zu beobachten und ohne die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen, obwohl dieses Manöver eine aufmerksame Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs erfordert hätte (RS0073793).

Dem stehen auch die von der Berufungswerberin zitierten Rechtssätze nicht entgegen, wonach ein Kraftfahrer während der Fahrt im Straßenverkehr verpflichtet ist, die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder zu beobachten. Zum einen beziehen sich diese Entscheidungen nicht auf das Losfahren, sondern auf das Verhalten während der Fahrt. Zum anderen ergänzt diese Verpflichtung natürlich nur das oben ausgeführte Verhalten eines sorgfältigen Fahrers und schließt es nicht aus.

Die Rechtsansicht der Erstrichterin, dass der Buslenker sich straßenverkehrsordnungswidrig verhalten und daher ein Verschulden zu vertreten hat, ist nicht zu beanstanden.

2.3. Die Berufungswerberin kritisiert in ihrer Rechtsrüge das Ausmaß der Verschuldensteilung. Sie liefert allerdings kein taugliches Argument dafür, wieso die dargestellten Verstöße des Buslenkers gegen die StVO weit weniger schwer wiegen sollen, als jene des Lenkers des PKW, der trotz unklarer Verkehrssituation am Klagsfahrzeug vorbeifuhr, ohne dieses weiter zu beobachten und keine erhöhte Bremsbereitschaft an den Tag legte. Solche Gründe sind für den Berufungssenat auch nicht erkennbar. Soweit die Berufung auch von einem Verstoß des Erstbeklagten gegen das Überholverbot der StVO ausgeht, ist sie auf die Feststellungen zu verweisen, wonach der Erstbeklagte in seiner Fahrspur am stehenden Bus vorbeifahren wollte (vgl § 2 Abs 1 Z 29 und 30 StVO). Ein Verstoß gegen § 17 StVO liegt daher nicht vor.

In ähnlich gelagerten Fällen hielt die Rechtsprechung sogar Verschuldensteilungen von 3:1 für angemessen (ZVR 1980/208; 1981/183). Die vom Erstgericht angenommene Teilung von 2:1 liegt damit jedenfalls innerhalb des Ermessensspielraums und ist nicht korrekturbedürftig.

2.4. Schließlich wendet sich die Berufung gegen die Abweisung der Reservehaltungskosten von EUR 2.867,30.

Zum Ersatz von Aufwendungen für ein Reservefahrzeug hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals Stellung genommen. Danach hat der Schädiger bei Beschädigung eines Fahrzeuges nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für die auf die Zeit des unfallsbedingten Ausfalles des beschädigten Fahrzeuges entfallenden Kosten eines vom Geschädigten bereit gehaltenen und nun zum Einsatz gebrachten Reservefahrzeuges einzustehen (vgl 2 Ob 10/95 mwN.). An dieser Judikaturlinie hielt der Oberste Gercihtshof auch zuletzt fest (2 Ob 215/24t).

Ob oder wie viele (Reserve)Busse die Klägerin selbst tatsächlich im Rotationsprinzip bereit hält und einsetzt, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt. Mangels eines Beweisanbots gibt es auch keine Feststellungen dazu, welche Kosten der Klägerin durch diese Busse entstehen. Die von der Klägerin vorgelegte Urkunde ./D und die darauf basierenden Feststellungen des Erstgerichts betreffen nur die „A* Gruppe“, wobei nicht einmal feststeht, dass die Klägerin im Reparaturzeitpunkt ein Teil dieser Gruppe war. Ob oder welche Kosten allfälliger Reservebusse der Gruppe auf die Klägerin überwälzt werden, ist offen. Schon deshalb hat das Erstgericht die Reservehaltungskosten ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zu Recht abgewiesen.

Davon abgesehen, teilt das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgericht, dass der Ersatz des beschädigten Busses während der Reparatur notwendig sein muss, um eine anteilige Kostenersatzpflicht des Schädigers auszulösen. Die Kosten, die für die Bereithaltung eines Reservefahrzeugs entstehen, um den möglichen Ausfall eines Unfallfahrzeuges auszugleichen, wurden mangels Konnex zum konkreten Schadensfall vom Unfallgegner nicht verursacht. Soweit dieses (für Ausfälle jeder Art angeschaffte und gehaltene) Ersatzfahrzeug im fremdverschuldeten Schadensfall tatsächlich zum Einsatz gelangt, ist aber jedenfalls dieser Einsatz im Interesse des konkreten Schädigers, weil sich dessen Schadenersatzpflicht um die hypothetischen Mietwagenkosten verringert (vgl Kietaibl/Ladler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch[Hrsg], Großkommentar zum ABGB 3(2019) zu § 1035 ABGB Rz 10 und 22). Der Ersatz jener Kosten, die der Geschädigte während des unfallbedingten Ausfalls für das eingesetzte Ersatzfahrzeug aufgewendet hat, lässt sich so über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag begründen.

Wäre aber der Ersatz des beschädigten Fahrzeuges gar nicht notwendig, hätte die Reservehaltung für den Schädiger nicht nur keinen klaren überwiegenden Vorteil (§ 1037 ABGB), sondern gar keinen. Damit lägen die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht nach den Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor. Dieser Schluss deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung, wonach etwa auch die hypothetischen Kosten für ein Mietfahrzeug die Obergrenze der Ersatzpflicht bilden, weil darüber hinaus der Einsatz des Reservefahrzeuges für den Schädiger nicht nützlich wäre (2 Ob 54/95; 2 Ob 272/01s).

Dass der beschädigte Bus während der Reparatur durch ein anderes Fahrzeug der Klägerin oder der A* Gruppe ersetzt werden musste, konnte das Erstgericht nicht feststellen. Diese unbekämpfte Feststellung geht zu Lasten der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.