BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1035

§ 1035Geschäftsführung ohne Auftrag;

Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Befugniß erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines Andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.

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